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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Absatz 1.1.4.2.2 ADR1-21 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach denVorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette,die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt5.3.2 ADR zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind.Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR1-22 Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR/RID, kann auch in den Beförderungspapierender Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender.Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID1-23 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainerund Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.Zu Abschnitt 1.2.1 ADR/RID1-24 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations,Seventeenth revised edition) können über folgende Anschrift bezogen werden:Sales Office and BookshopBureau E-4CH-1211 Geneva 10, Switzerlandtel: +41 (0) 22 917-2614; 917-2600fax: +41 (0) 22 917-0027e-mail: unpubli@unog.chZu Abschnitt 1.3.11-25 Personen <strong>im</strong> Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener VerantwortungAufgaben <strong>im</strong> Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen,die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c ADR/RID1-26 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistungoder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation <strong>im</strong> Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung derBevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifendenGesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv<strong>im</strong> Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID1-27 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Musterrahmenpläne für dieAus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der <strong>RSEB</strong> zu schulen.Zu Abschnitt 1.8.4 ADR/RID1-28.1 Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unterhttp://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm in das <strong>Internet</strong> eingestellt.1-28.2 Die Liste der zuständigen Behörden hat die OTIF unter www.otif.org in das <strong>Internet</strong> eingestellt.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 19

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