Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN1-15 Diese Freistellung bezieht sich nur auf die unmittelbar für den Antrieb und den Betrieb der Schiffe, Fahrzeugeoder Wagen verwendeten Stoffe, die sich in den Treibstoffbehältern oder Tanks des jeweiligen Schiffs, Fahrzeugsoder Wagens oder den zu diesem Beförderungsmittel gehörenden sonstigen Verpackungen, Behältern oder Tanksbefinden.Zu Unterabschnitt 1.1.3.51-16 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungenz. B.– keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,– die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiertoder chemisch umgesetzt sind,und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID1-17.1 Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID darf auch für Beförderungen von Versandstückenin Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden,sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind.1-17.2 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheitbefördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADRunberücksichtigt.1-17.3 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagenunbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände derBeförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werdenund der für diese Güter nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1000 überschritten wird.1-17.4 Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließensind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID gilt nicht für Beförderungenin loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen ineinem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördertwerden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigtenleeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind.Zu Absatz 1.1.3.6.3 ADR/RID1. Anstrich1-18 Für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge ist für Gegenstände der Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmassein kg maßgebend. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die <strong>im</strong> ADR/RID näher bezeichnetsind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend, dies betrifft u. a.folgende UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478,3479 und 3481. Das bedeutet, dass z. B. in Kältemaschinen UN 2857 nur das enthaltene nicht entzündbare, nichtgiftige Gas berechnet wird oder in Flugzeugnotrutschen als Rettungsmittel UN 2990 nur die dort enthaltenenZündvorrichtungen zum Auslösen berechnet werden.Zu Absatz 1.1.3.6.5 ADR/RID1-19 Bei der Berechnung der Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 sind aufgrund der Festlegungen in Absatz 1.1.3.6.5die Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch bei Beförderungen oberhalb derMengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Unabhängig davon sind kleine Mengen gefährlicher Güter, die zumpersönlichen Verbrauch durch den Fahrzeugführer best<strong>im</strong>mt sind, nicht zu berücksichtigen.Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID1-20 Zusätzliche Kennzeichnungen nach ADR/RID sind bei anwendbaren Sondervorschriften wie z. B. Sondervorschrift633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist.18Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13
Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Absatz 1.1.4.2.2 ADR1-21 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach denVorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette,die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt5.3.2 ADR zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind.Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR1-22 Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR/RID, kann auch in den Beförderungspapierender Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender.Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID1-23 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainerund Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.Zu Abschnitt 1.2.1 ADR/RID1-24 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations,Seventeenth revised edition) können über folgende Anschrift bezogen werden:Sales Office and BookshopBureau E-4CH-1211 Geneva 10, Switzerlandtel: +41 (0) 22 917-2614; 917-2600fax: +41 (0) 22 917-0027e-mail: unpubli@unog.chZu Abschnitt 1.3.11-25 Personen <strong>im</strong> Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener VerantwortungAufgaben <strong>im</strong> Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen,die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c ADR/RID1-26 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistungoder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation <strong>im</strong> Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung derBevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifendenGesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv<strong>im</strong> Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID1-27 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Musterrahmenpläne für dieAus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der <strong>RSEB</strong> zu schulen.Zu Abschnitt 1.8.4 ADR/RID1-28.1 Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unterhttp://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm in das <strong>Internet</strong> eingestellt.1-28.2 Die Liste der zuständigen Behörden hat die OTIF unter www.otif.org in das <strong>Internet</strong> eingestellt.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 19