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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-GefahrgutGLfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEBKate-Euro§ 37 Abs. 1 gorieI .der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMUder Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24S,E,B 173 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container Nr. 16a 500,- Imit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist;S,E 174 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Nr. 16bTank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer einer dort genannten174.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I174.2 Kennzeichnungsvorschrift 500,- IIentspricht;S,E 175 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung Nr. 16cdurchgeführt wird175.1 Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten: 800,- I175.2 Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten: 500,- IIS,E 176 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Nr. 16d 1000,- ITank oder MEGC verwendet wird, der den dort genanntenAnforderungen entspricht;S,E 177 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben Nr. 16e 800,- Iwird;S,E 178 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft Nr. 16f 500,- Iwird;S,E 179 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, Nr. 16g 200,- IIIübergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;S 180 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden; Nr. 16h 1500,- IJ. der Hersteller und der Rekonditionierer von Verpackungen unddie Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBCder Hersteller entgegen § 25 Abs. 1S,E,B 181 Nr. 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 17a 2000,- IS,E,B 182 Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; Nr. 17b 2000,- IS,E,B 183 Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert; Nr. 17c 500,- IS,E,B 184 Nr. 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Nr. 17d 300,- IIZulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt;der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Abs. 2S,E,B 185 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 17e 2000,- Idie Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBCentgegen § 25 Abs. 3S,E,B 186 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; Nr. 17f 2000,- IK. der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanksder Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanksentgegen § 26 Abs. 1S,E 187 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes Nr. 18a 500,- Ianhaften;S,E 188 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist; Nr. 18b 500,- II70Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13

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