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RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut7. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß Unterabschnitt9.1.1.2 ADR:Um unbefugte Änderungen der Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigungzu verhindern, sind in allen Fällendie gesamten Fahrzeugbezeichnungen aufzuführen undnicht Zutreffendes ist zu streichen. Es können mehrereFahrzeugbezeichnungen für ein Fahrzeug möglich sein(z. B. wird bei FL auch <strong>im</strong>mer AT zutreffen).Die Angabe(n) der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssenmit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanksübereinst<strong>im</strong>men. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtypmit den geringeren Anforderungen.8. Dauerbremsanlage:„Nicht zutreffend“ ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungenvon Fahrzeugen, für die die Vorschriftenzur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt9.2.3.1 ADR nicht anzuwenden sind, wegen– ihrer geringen zul. Gesamtmasse oder– ihrer geringen Anhängelastin Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Bemerkung c unter Unterabschnitt9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR.In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nr. 8 anzukreuzenund die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse(Definition siehe Richtlinie 97/27/EG) des Fahrzeugs bzw.der Fahrzeugkombination einzutragen.Die Fußnote 4 ist in Deutschland nicht von Bedeutung. Ineinigen Staaten sind jedoch höhere Zulassungs-/Betriebsmassenals 44 t zulässig. In diesen Fällen wird jedoch nachUnterabschnitt 9.2.3.1 ADR eine Dauerbremsleistung alshinreichend angesehen, die für ein Zuggesamtgewicht von44 t ausreicht, auch wenn die Zulassungs-/Betriebsmasseder Fahrzeugkombination höher ist als 44 t.10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist einesvon zwei Verfahren zu wählen: Entweder es wird aufdie Tankcodierung in Nr. 9.5 und die Sondervorschriftenin Nr. 9.6 Bezug genommenoderdie Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UN-Nummerund, falls erforderlich, der Verpackungsgruppeund der offiziellen Benennung aufzulisten.11. Bemerkungen:Platz für Bemerkungen: z. B. kann das Datum der nächstenfälligen Tankuntersuchung oder können ggf. Übergangsvorschriftenoder Nebenbest<strong>im</strong>mungen aus der Baumusterzulassunghier eingetragen werden. Bei der Erstausstellunghat der Sachverständige bzw. der Technische Dienst dasVorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2und 3 der GGVSEB zu bestätigen. Bei vorhandenen Zulassungsbescheinigungenist dies <strong>im</strong> Rahmen der nächstenwiederkehrenden Prüfung nachzutragen.12. Gültig bis:Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ortund Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigungist von der Ausgabestelle abzustempeln und zuunterzeichnen.13. Verlängerung der Gültigkeit:Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerungder Gültigkeitsdauer erfolgt für 1 Jahr, wird jedochinnerhalb dieses Jahres eine Tankprüfung fällig, so ist dieGültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen,in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kannauch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenztsein.9. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks /des (der) Batterie-Fahrzeuge(s):Die Angaben können der Baumusterzulassung, dem Prüfberichtüber die letzte Tankprüfung bzw. dem Tankschildentnommen werden. Die Angaben zu 9.1 bis 9.5 sind injedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC undTE unter 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffeunter 10.2 aufgeführt sind.10. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter:Für andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge und Fahrzeugemit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sindunter 10. keine Eintragungen zu machen. Diese Fahrzeuge(z. B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung derGüter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nr. 7verwendet werden.10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.3 ADR muss die elektrischeAnlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen, die zur Beförderung von explosivenStoffen der Verträglichkeitsgruppe J best<strong>im</strong>mt sind,der Schutzart IP 65 entsprechen.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 125

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