Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Absatz 6.8.2.1.27 ADR6-10 Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zurDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletztgeändert am 24. April 2012 (BGBl. I S. 661)) in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994(ABl. Nr. L 365 S. 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den „Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass“ nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durchden leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit „_“) oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber.Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR6-11 Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen(die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nurDomdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Best<strong>im</strong>mungen des Kapitels 6.8 montiert werden, dieden Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montageder Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und danach verfahren werden.Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID6-12 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung <strong>im</strong> Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernungder Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein.Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt,a) wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck <strong>im</strong> Tank über eineEntspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurdeoderb) wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind,und– die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann, oder– be<strong>im</strong> Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssigerArt (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw.) eine gefahrlose Druckentlastungstattfindet, oder– kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächstenzum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen), oder– ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtungund der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde, oder– die Verschlusseinrichtung eine offene Verbindung zur Umgebung besitzt, oder– die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständigentfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung).Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen.Zu Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID6-13 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung besitzen, muss jedes Teil <strong>im</strong> Rahmen der Baumusterzulassungdes Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität vonAusrüstungsteilen reicht nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen.Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR6-14 In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 (Flammpunktvon 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassungdes Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung vonUnterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:„Tank darf <strong>im</strong> innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2004entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 ohne Flammendurchschlagsicherungbetrieben werden.“Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2004 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nachDIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2004 entspricht, verwendet werden.34Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13
Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID6-15.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe „0“ zulässig.6-15.2 Die Angabe des Buchstaben „S“ muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabeerfolgen.Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR6-16 Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig.Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID6-17 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhangmit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.10 Satz 2 ADR/RID.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 35