11.07.2015 Aufrufe

RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

RSEB RSEB - Verwaltungsvorschriften im Internet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Durchführungsrichtlinien-GefahrgutZu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID6-15.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe „0“ zulässig.6-15.2 Die Angabe des Buchstaben „S“ muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabeerfolgen.Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR6-16 Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig.Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID6-17 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhangmit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.10 Satz 2 ADR/RID.Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13 35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!