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Planungsbericht - Gemeinde Herznach

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7.3 Änderungen BNODie BNO wurde 2007 überarbeitet und an die kantonale Muster-BNO angepasst. Inzwischen habenmehrere übergeordnete Vorgaben geändert: 2010 ist das neue Baugesetz in Kraft getreten, Mitte2011 die neue Bauverordnung und Ende 2011 der neue Richtplan. Aus diesem Grund wurde die BNOerneut überarbeitet und an die Muster-BNO 2011 angepasst.Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)Mit Beschluss des Grossen Rates vom 15. September 2009 ist der Kanton Aargau der InterkantonalenVereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Das entsprechendeKonkordat ist am 26. November 2010 mit dem Beitritt der erforderlichen Anzahl Kantone in Kraftgetreten. Der Regierungsrat hat am 25. Mai 2011 mit der revidierten Bauverordnung (BauV) die kantonalenAusführungsbestimmungen erlassen (Inkrafttreten am 1. September 2011). Die IVHB ist in derBNO der <strong>Gemeinde</strong>n innert 10 Jahren umzusetzen.Die Umsetzung der IVHB soll im Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision erfolgen.AllgemeinDie Empfehlungen der fachlichen Stellungnahme vom 08.09.2011 des DBVU, Abt. Raumentwicklung,sowie die Empfehlungen der Muster-BNO (Stand September 2011) wurden weitgehend in die neueBNO eingearbeitet. Die Baubegriffe und Messweisen wurden aufgrund der IVHB so angepasst, dasssie einerseits der IVHB entsprechen und andererseits möglichst wenige materielle Änderungen entstehen.Im Folgenden sind die wichtigsten inhaltlichen Änderungen beschrieben:§ 4 Ausgleich von Planungsmehrwerten (neu)Mit diesem Paragrafen soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um bei Einzonungen im Rahmender aktuellen und zukünftiger Revisionen den planungsbedingten Mehrwert abschöpfen zu können.§ 5 und § 6 Sondernutzungspläne (neu)Für fünf gestaltungsplanpflichtige Gebiete werden in der BNO Zielvorgaben formuliert. Neu wurde dieKostenbeteiligungspflicht für private Grundeigentümer geregelt.§ 7 Strassenraumgestaltung (neu)Der Strassenraum, auch die Kantonsstrasse, soll bei Bauprojekten in die Überlegungen einbezogenund damit die Wohnqualität erhalten bzw. verbessert werden.§ 9 und § 10 Bauzonenübersicht, Regelung für HanglagenDie Messweise der Gesamthöhe für Bauten am Hang wurde definiert, so dass im Vergleich zur BNO2008 möglichst geringe materielle Differenzen in Bezug auf die Gesamthöhe entstehen. Ferner sollenDach-, Attika- und Untergeschosse nicht mehr zur Berechnung der anrechenbaren Geschossflächen<strong>Gemeinde</strong> <strong>Herznach</strong>: Gesamtrevision Nutzungsplanung 48

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