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Planungsbericht - Gemeinde Herznach

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Nr. Parzellen-NummerName Adresse Begehren Beurteilung A+W Entscheid GR5 188193SchmidFritz und SonjaBergwerkstr. 165027 <strong>Herznach</strong>Antrag: Sollte es nicht zur geplanten Überbauung gemäss„Gestaltungsplan Bergwerkstrasse“ kommen, solleingeplantes Gebiet von W3 auf W2d umgezont werden.Ausgearbeiteter SNP soll neu überarbeitet werden.Begründung:• 188 /193 liegen mitten in Einfamilienhaus-Zone;geplante Mehrfamilienhäuser passen nicht ins Ortsbild• Verkehrssicherheit ungenügend für MFH• Beeinträchtigung der Wohnqualität aller Anwohner derBergwerkstrasseDer Gestaltungsplan und die Baubewilligungfür die 1. Etappe sind bereits rechtskräftig.Das Betriebs- und GestaltungskonzeptBergwerkstrasse wurde von der<strong>Gemeinde</strong>versammlung bewilligt und zurzeitwerden die Bauprojekte erstellt.Ein Umzonung ist zur Zeit nicht mehrmöglich. Falls das Gebiet jedoch bis zurnächsten Revison des Bauzonenplans nichtüberbaut ist, kann eine Umzonung in die W2din Betracht zogen werden.Keine Umzonung. JedochPrüfung, falls Überbauungnicht zustande kommt(spätestens bis nächsteGesamtrevision).Begründung:Übriges Gebiet soll imRahmen der aktuellenZonenplanrevision vonW3 in W2d-Zoneumgeteilt werden (mitSNP-Pflicht).6 557Betrifft: Bäuerlicher Vielzweckbau, Kirchstrasse 3Antrag: Aufnahme in Liste geschützter Objekte mitSubstanzschutzBegründung: sehr schlechter, baufälliger Zustand ist keinhinreichender Grund, den Bau aus dem Schutz zuentlassen und dadurch seine Zerstörung in Kauf zunehmen.Aargauer272 Kapuzinergasse 18HeimatschutzBetrifft: Milchhäuschen, Alte LandstrassePostfach 358Leuzinger4310 Rheinfelden Antrag: Aufnahme in Liste geschützter Objekte mitHenriSubstanzschutz . Einbezug des Objektes bei allenPlanungen (Verkehrsberuhigung /Zentrumsplanung)Beseitigung des Objekts kommt nicht in Frage.Begründung: Objekt für sich wie auch für Ortsbild vonbemerkenswerter Bedeutung(Aufnahme in Bauinventar Denkmalpflege).Begründung stimmt grundsätzlich, allerdingsmacht es auch wenig Sinn, etwas zuschützen, das nicht mehr den ursprünglichenWert besitzt.Die Bestimmungen zur Dorfkernzone §11sind sehr streng und beinhalten unteranderem ein Abbruchverbot. Aufgrund dieserBestimmungen ist ein Schutz des Objektes imHinblick auf das Dorfbild auch ohne direktenSubstanzschutz gewährleistet.Wird ein Abbruch des Milchhäuschens inBetracht gezogen? Falls nicht, sprichteigentlich nichts gegen Substanzschutz. Evtl.könnte sich eine schöne Lösung für einePlatzgestaltung mit Milchhäuschen ergeben.Antrag wird abgewiesen.Begründung:Die Erhaltung desGebäudes istunverhältnismässig, ev.Neubau hat dieVorschriften derDorfkernzone zuberücksichtigenAntrag wird abgewiesen.Begründung:Eine Umgestaltung /Zweckänderung soll alsOption offen bleiben, jenach GestaltungsmassnahmenBGK K 107.Wegen VorschriftenDorfkernzone bleibtgewährleistet, dassGebäude (oder Änderung)in die Gestaltungeinbezogen wird.Seite 3 von 5 Ref. Nr. 77687 GR-Sitzung 16.10.2012

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