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Partnering bleibt ohne Alternative - DBwV

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12 Die Bundeswehr März 2011Alle reden von Attraktivität,niemand aber von den zeitlichenBelastungen der Soldatinnenund Soldaten. Seit Jahren fordertder <strong>DBwV</strong> eine den Beamtenvergleichbare Arbeitszeitregelungfür Soldaten, also eine von der Bundesregierungin Kraft zu setzende„Verordnung über die Arbeitszeit derSoldatinnen und Soldaten“ (AZVSold).Die Angst vor einer solchen Verordnungmuss grenzenlos sein.Offenbar glaubt man, dass mit einersolchen Verordnung der Dienst in denStreitkräften sowie der Auftrag derBundeswehr undurchführbar würden.Bei Nachfragen wird stets auf diebesonderen dienstlichen Eigentümlichkeitender Streitkräfte verwiesen,die es erforderlich machen, Soldatenjederzeit und überall zu Diensten einteilenzu müssen. Dass die „Arbeitszeitverordnungfür Beamtinnen undBeamte des Bundes“ (AZV) mit denbesonderen Eigentümlichkeiten desDienstes und des Auftrags fürbestimmte Beamte vereinbar ist undAusnahmen möglich sind, beweist §15 der Verordnung.Was übrigens für die Bundespolizeizulässig ist, sollte auch für dieStreitkräfte möglich sein: § 11 desBundespolizeibeamtengesetzesregelt, dass „bei Einsätzen und beiÜbungen von Verbänden, Einheitenoder Teileinheiten der Bundespolizeivon einer Dauer von mehr alsVerbandspolitikWo <strong>bleibt</strong> die Arbeitszeitverordnung für Soldaten?Im vergangenen Jahr wurde vielüber Soldaten gesprochen, dieunter posttraumatischen Belastungsstörungenleiden. Das ist gutso. Eine Gruppe von Kameraden abersoll nicht vergessen werden, dieschon jahrzehntelang mit ähnlichenSchwierigkeiten in Wehrdienstbeschädigungsverfahrenkämpfen.Ob es um die Beweislastverteilungund damit um die Schwierigkeitder Antragsteller geht, ein jahrelangzurückliegendes Ereignis rechtswirksamzu beweisen, oder um denBeweis des Zusammenhangs zwischenDienst und Erkrankung – denradargeschädigten Soldaten sind diesejuristischen und tatsächlichen Problemeleider bestens bekannt.Im Oktober 2010 hat der <strong>DBwV</strong>in einem Symposium unter Teilnahmevon Vertretern des Bundes zurUnterstützung Radargeschädigtereinem Tag anstelle einer Dienstbefreiungnach den §§ 87 und 88 desBundesbeamtengesetzes ein einheitlicherFreizeitausgleich festgesetztwird, der die Dauer des Einsatzesoder der Übung und die damitverbundene dienstliche Beanspruchungangemessen berücksichtigenmuss. Die Entscheidung trifft derBundesminister des Innern oder dievon ihm bestimmte Dienststelle.Der Freizeitausgleich soll gewährtwerden, sobald die dienstlichenVerhältnisse es zulassen, möglichstinnerhalb von drei Monaten.“ Auchdas EU-Recht ist kein Hinderungsgrundfür eine AZVSold, wie imVerbandsmagazin mehrfach berichtet.In den vielen Verbänden, Dienststellen,Ämtern und Kommandobehörden,in denen auch die Soldatendurch Teilhabe an den Gleitzeitregelungender Arbeitszeitverordnung fürBeamte unterliegen, läuft die Arbeitauch reibungslos. Insofern sollte eskeine rechtlichen Schwierigkeitenbereiten, für die Soldaten, die nichtden Gleitzeitregeln unterliegen, eineArbeitszeitverordnung zu schaffen.Wer sich am Begriff „Arbeitszeit“im Zusammenhang mit demDienst als Soldatin oder Soldat stört,dem sei ein Blick in andere gesetzlicheRegelungen empfohlen. So lautetdie Überschrift des Abschnitts 3 desSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes:„Vereinbarkeit von(BzUR), der Gesellschaftfür Strahlenschutz,des Wehrbeauftragten,einesMitgliedes der ehemaligenRadarkommissionund einesBundestagsabgeordnetendie vielseitigenProbleme unterBerücksichtigungjuristischer undmedizinischerAspekte diskutiert.Als Ergebnis wurdeein gemeinsamesweiteres Vorgehenzur Klärung noch nicht entschiedenermedizinischer und juristischerFragen beschlossen.Als verantwortlicher Mandatsträgerhat Herr Meyer am 14. DezemberSeite an Seite mit Vertretern desBzUR Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg zu dieserThematik vorgetragen. DasGespräch sei „ein kleiner Hoffnungsschimmer“gewesen, sagte der Vorsitzendedes BzUR, Peter Rasch.Familie und Dienst in den Streitkräften.“Der erste Paragraf diesesAbschnittes (§ 12) fordert „FamiliengerechteArbeitszeiten und Rahmenbedingungen“.Eine fehlende Arbeitszeitverordnungfür Soldaten kann sich auchnegativ auf die Teilzeitarbeit auswirken(bei der noch immer keinegesetzlich geforderten Arbeitszeitmodellevorliegen): In einer Einheitwird man mit 23 Stunden Wochenarbeitszeitmit 50 Prozent der Besoldungbezahlt, in einer anderen mussman für 50 Prozent Besoldung nur 20Wochenstunden leisten.Wer nicht A wie Arbeitszeitverordnungfür Soldaten sagt, kann dannnatürlich auch nicht B wie Bezahlungsagen. Ein Leutnant, der mehr arbeitet,erhält für jede Stunde Mehrarbeitrund 2,60 Euro, der Regierungsinspektordagegen 17,43 Euro.Unnötig, darauf aufmerksam zumachen, dass beide nach der BesoldungsgruppeA 09 besoldet werden.Auch hier fordert der <strong>DBwV</strong> seit Jahrendie Angleichung der Vergütungssätze,wobei allerdings der unmittelbareVergleich zwischen den Vergütungssätzenschwierig ist.Wie bekannt, enthalten die Vergütungssätzefür Soldatinnen undSoldaten auch Arbeitszeiten, die mitder Grundbesoldung als abgegoltenanzusehen sind. Die Vergütungssätzefür Bundesbeamte hingegen sindreine Stundensätze (wobei anzumerkenist, dass erst ab der sechstenÜberstunde im Monat ein Anspruchauf Vergütung erwachsen kann).Aus dem Grund muss bei einerAZVSold auch die Berechnung derzu vergütenden Mehrarbeit umgestaltetwerden. Nichts spricht dagegen,§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes(BBesG) zu streichen unddie Rechtsgrundlage für dieGewährung einer Mehrarbeitsvergütungin einen gesonderten Absatzdes § 48 BBesG aufzunehmen, derdie allgemein gefasste Überschrift„Mehrarbeitsvergütung“ trägt.Wie im Übrigen die Spatzen vonden Dächern pfeifen, soll im Attraktivitätspaketdes BMVg zumindesteine spürbare Anhebung der jetzigenBeträge ins Auge gefasst wordensein. Wenn man bedenkt, dass dieBeträge der Mehrarbeitsvergütungfür Beamtinnen und Beamte jeweilsmit den Besoldungsanpassungenangehoben werden, die Beträge fürdie Soldaten seit 1. Januar 1996 aberunverändert sind, dann sind dieErwartungen unserer Mitglieder entsprechend.Nur am Rande: Letztmals wurdeder <strong>DBwV</strong> im Jahr 2006 vom BMVgin Kenntnis gesetzt, dass eine Novellierungdes Erlasses über den Ausgleichbesonderer zeitlicher Belastungder Soldaten „so gut wie veröffentlichungsreif“sei. Die Veröffentlichungdürfte nach dieser langen Zeitüberreif sein.hdsRadargeschädigte erhalten konzertierte Hilfe<strong>DBwV</strong> und BzUR kämpfen gemeinsam für die Rechte der BetroffenenSoldaten, die einst an Radargeräten gearbeitethaben, sind schwer erkrankt.Weiterhin wird der <strong>DBwV</strong> sichdirekt an das zuständige Referat desBMVg wenden, um eine gemeinsameLösung zu finden. Fachleute sollenhelfen, Fragen und Stellungnahmenzusammenzutragen. Das gemeinsameVorgehen mit dem BzURist allen Beteiligten eine große Hilfe.Es <strong>bleibt</strong> abzuwarten, ob dieUmstrukturierung der Bundeswehrhinderlich oder förderlich für derartigeAnliegen sein wird und ob diegroße mediale Aufmerksamkeit inden vergangenen Monaten, die inBezug auf die Fürsorgepflicht desDienstherrn herrscht, sich positiv aufmögliche Entscheidungen desBMVg auswirkt. Was nicht abgewartetwird, sind Planung und Durchführungweiterer Maßnahmen des<strong>DBwV</strong>, um seinen radargeschädigtenMitgliedern bestmöglich zu helfen.Alexander SanneFoto: Archiv

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