48 Die Bundeswehr März 2011Wahlvorstandsschulungen:Wir beginnen mit denWahlvorstandsschulungenab Oktober 2011.Nähere Informationen erhaltensie rechtzeitig bis August 2011.Termine 2011 für unsere GrundschulungenPersrat:12. kw 21.3. – 25.3.11 Travemünde20. Kw 16.5. – 20.5.11 Freising21. Kw 23.5. – 27.5.11 Limburg26. kw 27.6. – 01.7.11 Tossens27. kw 4.7. – 8.7.11 MoritzburgTermine 2011für unsere Fachtagungen:30. Kw 25.7. – 27.7.11Tagung für Fachberater derDienststellenleitungin Fragen des BPersVG/SBG (Königswinter)31. Kw 01.8.03.8.11Fachtagung „PersonelleStrukturmaßnahmen“(Königswinter)Termine 2011für unsere Spezialschulungen:13. Kw 28.3. – 1.4.11Mitsprache in personellenund sozialen Angelegenheitender Arbeitnehmer, Beamtenund Soldaten (Königswinter)18. Kw 2.5. - 4.5.11Burn-out (Königswinter)19. Kw 9.5. – 13.5.11Mobbing in der Bundeswehr(Königswinter)14. Kw 4.4. – 8.4.11Soldatenbeteiligungsgesetz/Soldatendienstrecht (Hennef)28. Kw 11.07. – 15.07.11Geschäftsführung imPersonalrat (Königswinter)29. Kw 18.7. – 22.7.11Arbeitssicherheitsrecht undPrävention - Aufgaben derPersonalräte der Bundeswehr(Königswinter)42. Kw 17.10. - 19.10.11Zusammenarbeit Personalratmit der Schwerbehindertenvertretung(Königswinter)45. Kw 7.11 – 9. 11.11Dienstzeiten richtig vereinbaren– Erlasse sachgerechtanwenden (Königswinter)Nähere Informationen zu denSchulungen erhalten Sie direktüber unsere Geschäftsstelle inBonn:Manfred-Grodzki-Institut e.V.,Südstraße 123,53175 Bonn,Telefon: (0228) 38 23 103/ - 195,Fax. (0228) 38 23 – 250,E-Mail: mgi@dbwv.deFür Vertrauenspersonen/Für PersonalräteAußerordentliche Kündigungvon PersonalratsmitgliedernDienstbekleidung – ein Initiativrecht des Personalrates?Frankfurt. Unter welchen Voraussetzungenhat der Personalrat ein Mitbestimmungsrechtbei der Einführungvon Dienstkleidung? Undwie weit reicht dieses Mitbestimmungsrechtim Einzelnen? DiesenFragen hatte sich unlängst das LandesarbeitsgerichtFrankfurt in einemVerfahren zum Mitbestimmungsrechtvon Betriebsräten zu stellen,welches aber aufgrund der gleichlautendenVorschriften auch auf die Mitbestimmungder Personalräte übertragenwerden kann.Eine Mitbestimmung ergibt sichnach Ansicht des Gerichts für dieEinführung von Dienstkleidung aus§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz(für Personalräte aus §75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG). Entscheidendist dabei aber der Zweckder Dienstkleidung. Soll diese dazudienen, nach außen ein einheitlichesErscheinungsbild zu fördern, darf diePersonalvertretung mitmischen. Istein Mitbestimmungsrecht danachgegeben, muss die Personalvertretungnach Ansicht des Gerichts aberauch dabei beteiligt werden, welcherArbeitnehmerkreis verpflichtet werdensoll, die Dienstkleidung zu tragen.Darüber hinaus ist sie auch nichtauf ein bloßes passives Verhaltenbeschränkt. Nach Ansicht desGerichts umfasst das Mitbestimmungsrechtauch die Möglichkeit,dass die Personalvertretung selbstInitiative zeigen und die EinführungLeipzig. Personalratsmitgliedergenießen ebenso wie Betriebsratsmitgliedernach § 15 Kündigungsschutzgesetzeinen besonderenSchutz vor Kündigungen aus einemwichtigen Grund. In diesemZusammenhang beschäftigte sichnun das Bundesarbeitsgericht mitder Frage, inwieweit eine Verletzungvon Amtspflichten auch einesolche außerordentliche Kündigungrechtfertige. Hierzu hielt dasGericht grundlegend fest, dass derArbeitgeber ein Personalratsmitglieddann nicht berechtigt kündigendürfe, wenn der betroffeneArbeitnehmer ausschließlich seinePflichten nach dem BPersVG verletzthabe. Für ein solches Fehlverhaltensei allenfalls das Ausschlussverfahrenaus dem Personalrat gem.§ 28 BPersVG das richtige Mittel.Eine Kündigung komme jedochdann in Betracht, wenn in dem fraglichenVerhalten zugleich auch eineVerletzung der arbeitsvertraglichenPflichten gesehen werden könne.Besondere Vorsicht ist beispielsweisebei Äußerungen über Vorgesetztewalten zu lassen. Äußert sichein Personalratsmitglied in seinerEigenschaft als solches abwertendund beleidigend über einen Vorgesetzten,kann dies gleichzeitig auchals Verletzung arbeitsvertraglicherNebenpflichten angesehen werden,die zu einer Kündigung berechtigen.Doch auch für diese Fälle hieltdas Gericht noch einmal ausdrücklichfest, dass in solchen Fällen andie Berechtigung der Kündigungein „strengerer“ Maßstab zu legensei als bei einem Arbeitnehmer, dernicht dem Betriebsrat angehöre(Bundesarbeitgericht, Urteil vom12. Mai 2010 – 2 AZR 587/08). ■Neue Rechtsprechung zum ErholungsurlaubBereits im ersten Quartal desJahres 2009 hatte das Bundesarbeitsgerichtin einem Grundsatzurteilentschieden, dass Urlaub, derwegen einer Krankheit am Ende desBezugszeitraumes bzw. des Übertragungszeitraumesnicht genommenwerden konnte, nicht verfällt.Der krank gewordene Arbeitnehmerkann seinen Urlaub also auch dannnoch beanspruchen, wenn er erstnach Ende des Übertragungszeitraumes(in der Regel der 31. Märzeines jeden Jahres) wieder seineArbeit aufnimmt (Bundesarbeitsgericht,Urteil vom 24. März 2009 – 9AZR 983/07).Wie ist jedoch zu verfahren,wenn der betroffene Arbeitnehmernach seiner Krankheit sein Arbeitsverhältnisbeendet und keinenAnspruch mehr auf Urlaub hat, sondernlediglich darauf, dass ihm dieserausgezahlt wird? Nach demoben genannten Urteil liegt derSchluss nahe, dass auch dieserAnspruch frühestens nach derregelmäßigen Verjährungsfrist vondrei Jahren verfällt. Allerdings gibtes im Bereich des TVöD auch dietarifliche Ausschlussfrist des § 37TVöD zu beachten. Diese besagt,dass alle Ansprüche aus demArbeitsverhältnis zwingend innerhalbvon sechs Monaten geltendgemacht werden müssen. Die Frage,ob diese Frist auch nach demUrteil des Bundesarbeitsgerichts zudem Urlaubsanspruch noch einzuhaltenist, drängte sich geradezuauf.Dem entsprechend befasstensich mittlerweile mehrere Landesarbeitsgerichtemit diesem Themaund sind bislang fast einhellig zudem Ergebnis gekommen: Die tariflicheAusschlussfrist ist anzuwenden.Gegen die genannten Urteileist jeweils Revision beim Bundesarbeitsgerichteingelegt worden, sodass in Kürze höchstrichterlicheKlarheit geschaffen werden sollte.Bis dahin empfehlen wir Ihnen,falls diese Problematik auf Siezutrifft, vorsichtshalber einenAbgeltungsanspruch für eventuellnicht mehr genommenen Urlaubinnerhalb von sechs Monaten nachBeendigung des Arbeitsverhältnissesbei Ihrem (früheren) Arbeitgebergeltend zu machen (LandesarbeitsgerichtBerlin-Brandenburgvom 7. Oktober 2010 - 2 Sa1464/10, LandesarbeitsgerichtMünchen vom 29. Juli 2010 – 3 Sa217/10, Landesarbeitsgericht Kölnvom 20. April 2009 – 12 Sa1448/09; LandesarbeitsgerichtDüsseldorf vom 5. Mai 2010 – 7 Sa1571/09; Revisionen anhängigunter Az. 9 AZR 352/10, 475/10,625/10 und 727/10). ■einer Dienstkleidung beantragenkann (Landesarbeitsgericht Frankfurt,Beschluss vom 8. April 2010 – 5TaBV 123/09).Wird die Dienstkleidung hingegenbenötigt, um die Arbeitsleistungvertragsgemäß erfüllen zu können(man denke hier z.B. an Schutzkleidung),soll eine Mitbestimmung nach§ 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG ausgeschlossensein. Dennoch bestehtauch in dieser Fallkonstellation nochdie Möglichkeit für den Personalrat,den Fuß in die Tür zu bekommen.Dient die Dienstbekleidung nämlichdem Schutz vor Verletzungen oderzur Verhinderung von Unfällen, mussder Personalrat nach § 75 Abs. 3 Nr.11 BPersVG beteiligt werden. ■
Für Schwerbehindertenvertretungen Die Bundeswehr März 2011 49Schwerbehinderten-Stufenvertretung 2010/ 2014:Behinderung – ein Arbeitsfeld auch fürengagierte SoldatenHauptmann Sönke KurthBonn. Zur Schwerbehindertenvertretungnach dem Neunten BuchSozialgesetzbuch (SGB IX) in derBundeswehr können nach § 94 Abs.4 SGB IX aus den Dienststellennach § 49 SBG, wo Soldaten Personalvertretungenwählen, auch Soldatengewählt werden. Lange galtdies für Soldaten als „kein Thema“:Wer als Soldat nicht mehr voll einsetzbarwar, wurde schnell im DU-Verfahren ausgemustert.Solange die Versorgungsbezügebei Dienstunfähigkeit ein Auskommengewährten, war das für dieBetroffenen auch tragbar. Seit dieOberstleutnant Peter CorneliusDU-Pensionen aber vor Jahren„<strong>ohne</strong> Schaum rasiert wurden“,müssen gerade Soldaten, die imDienst Behinderungen erlittenhaben, oft schon deshalb um denVerbleib im Dienst kämpfen, weiles um die Existenz ihrer Familiegeht. Die Schaffung des Einsatzversorgungsgesetzesund des Einsatzweiterverwendungsgesetzeszeigen, dass der Gesetzgeber diesauch als Problem erkannt hat.Trotzdem will der Grundsatz, dasseine leidensgerechte WeiterbeschäftigungVorrang vor DU-Verfahrenhat, im tagtäglichen Dienstbetriebimmer wieder neu erarbeitetwerden. Umso verdienstvollerist es, dass sich zunehmend auchSoldaten für die Tätigkeit in derSchwerbehindertenvertretunginteressieren. Einige Kameradenerwerben sich dabei hinreichendAnerkennung, dass die örtlichenVertretungen ihnen inzwischenauch das Amt als Bezirksschwerbehindertenvertretung(BezSchwbV)anvertrauen. So auch bei den diesjährigenWahlen, die für eine Amtszeitvon vier Jahren, d.h. bis Ende2014, gelten.Wichtig zu merken: Abweichendvon der Personalvertretungist die BezSchwbV nicht nur alsStufenvertretung auf der Ebene derhöheren Kommandobehörde, sondernauch unmittelbar für alleBehinderten zuständig, für derenDienststelle keine örtliche Schwerbehindertenvertretunggewählt ist.Im Streitkräfteunterstützungskommando(SKUKdo) wurde alsBezSchwbV Hauptmann SönkeKurth wiedergewählt. Er hat dortbereits eine volle Amtszeit „aufdem Buckel“.Kurth ist Jahrgang 1960 undkommt aus der Luftwaffe. Nacheiner Lehrverwendung an derTSLw 3 in Fassberg ist er seit Jahrenbei LogABw und SKUKdotätig, und verfügt auch über einebreite Erfahrung in der Personalvertretungund im SBG. Ebenfallswiedergewählt, aber doch erst kurzin dieser Verantwortung, ist imBefehlsbereich des Heeresführungskommandos(HFüKdo)Stabsfeldwebel Andreas Kroner.Unser langjähriges Mitglied istJahrgang 1961, und leistet bisherDienst im Stab I. DEU/NLD-Korpsin Münster. Auch er kommt mitsolidem Hintergrund in der Personalvertretungdaher.Nicht ganz für Platz 1 gereichthat es im Befehlsbereich Luftwaffenführungskommando(LwFüKdo)für Oberstleutnant Peter Cornelius.Cornelius, ebenfalls seit über25 Jahren Mitglied im <strong>DBwV</strong>, leistetbisher Dienst im Stab LwFüKdoA 5. Der 1960 geborene Offizierwurde als 1. Stellvertreter des KollegenMenne gewählt. Da dieservoraussichtlich noch 2011 in Rentegeht, wird er ihn dann wohl „beerben“,er wurde daher gleichfallsschon jetzt zur Freistellung vorgeschlagen.Allen gewählten Kameraden,und ebenso allen gewähltenSchwerbehindertenvertretungen,die (noch) nicht Mitglied im <strong>DBwV</strong>sind, wünschen wir im Interesse derAngehörigen der Bundeswehr allzeitviel Glück und Geschick inihrem Ehrenamt.■Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung:Vertrauensperson ist kein „Soldatenvertreter“Leipzig/Köln. Für die als Schwerbehindertenvertretungnach demNeunten Buch Sozialgesetzbuch(SGB IX) tätigen Vertrauenspersonenstellen die §§ 94 bis 96 SGB IXfür den Bereich des öffentlichenDienstes den Grundsatz auf, dassdiese die gleiche Rechtsstellunghaben wie die Personalratsmitgliederdes jeweiligen Bereichs; fürSchwerbehindertenvertreter in derPrivatwirtschaft wird entsprechendauf die Rechtsstellung der Betriebsräteverwiesen. In der Bundeswehrkönnen wiederum nach § 94 Abs. 4SGB IX aus den Dienststellen nach§ 49 SBG, wo Soldaten Personalvertretungenwählen, auch Soldatenals Schwerbehindertenvertretunggewählt werden. Eine derartgewählte Vertrauensperson derSchwerbehinderten „fing“ sich nuneine förmliche Disziplinarmaßnahmedurch ihren nächsten Disziplinarvorgesetztenein. Der Soldatbeschwerte sich und rügte dabeiauch die Unzuständigkeit des verhängendenVorgesetzten. Dazuberief er sich auf § 51 Abs. 3 Satz 2Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG).Dort ist für Soldaten in Personalrätenbestimmt, dass für sie – ebensowie für Vertrauenspersonen nachdem SBG in der Truppe – disziplinareine Sonderzuständigkeit desnächsthöheren Disziplinarvorgesetztennach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder2 SBG begründet ist.Das Truppendienstgericht Nordfolgte dem nicht, und bestätigte dieverhängte Disziplinarmaßnahme.Zugleich ließ es zur Klärung derRechtsfrage die Rechtsbeschwerdezum Bundesverwaltungsgericht(BVerwG) zu. Der 2. Wehrdienstsenatwies nun die Rechtsbeschwerdezurück. Im Kern erklärte es, dass einals Schwerbehindertenvertretunggewählter Soldat kein „Soldatenvertreter“nach Art der Personalvertretungsei, sondern Vertreter dergesamten schwerbehindertenWählerschaft. Daher weise ihm dasSGB IX zwar die persönlicheRechtsstellung eines Personalratsmitgliedszu. Dies umfasse jedochnicht auch die Sondervorschriftendes SBG für Soldatenvertreter imPersonalrat, da die Vertrauenspersonnach SGB IX – anders als Vertrauenspersonenund Soldatenvertreternach dem SBG – insbesonderekeine Aufgaben nach WBO oderWDO wahrzunehmen hätten.Damit erklärte das BVerwGzugleich einen gegenteiligenBeschluss des TDG Nord vom Juli2008 für unzutreffend.Diese Fragen lassen sich sicherlichauch anders beantworten. Dennochsind damit die Zuständigkeitenfür die Rechtspraxis der Bundeswehrerst einmal geklärt (Bundesverwaltungsgericht,Beschlussvom 10. November 2010 – 2 WRB1.10). ■