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Partnering bleibt ohne Alternative - DBwV

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Für Schwerbehindertenvertretungen Die Bundeswehr März 2011 49Schwerbehinderten-Stufenvertretung 2010/ 2014:Behinderung – ein Arbeitsfeld auch fürengagierte SoldatenHauptmann Sönke KurthBonn. Zur Schwerbehindertenvertretungnach dem Neunten BuchSozialgesetzbuch (SGB IX) in derBundeswehr können nach § 94 Abs.4 SGB IX aus den Dienststellennach § 49 SBG, wo Soldaten Personalvertretungenwählen, auch Soldatengewählt werden. Lange galtdies für Soldaten als „kein Thema“:Wer als Soldat nicht mehr voll einsetzbarwar, wurde schnell im DU-Verfahren ausgemustert.Solange die Versorgungsbezügebei Dienstunfähigkeit ein Auskommengewährten, war das für dieBetroffenen auch tragbar. Seit dieOberstleutnant Peter CorneliusDU-Pensionen aber vor Jahren„<strong>ohne</strong> Schaum rasiert wurden“,müssen gerade Soldaten, die imDienst Behinderungen erlittenhaben, oft schon deshalb um denVerbleib im Dienst kämpfen, weiles um die Existenz ihrer Familiegeht. Die Schaffung des Einsatzversorgungsgesetzesund des Einsatzweiterverwendungsgesetzeszeigen, dass der Gesetzgeber diesauch als Problem erkannt hat.Trotzdem will der Grundsatz, dasseine leidensgerechte WeiterbeschäftigungVorrang vor DU-Verfahrenhat, im tagtäglichen Dienstbetriebimmer wieder neu erarbeitetwerden. Umso verdienstvollerist es, dass sich zunehmend auchSoldaten für die Tätigkeit in derSchwerbehindertenvertretunginteressieren. Einige Kameradenerwerben sich dabei hinreichendAnerkennung, dass die örtlichenVertretungen ihnen inzwischenauch das Amt als Bezirksschwerbehindertenvertretung(BezSchwbV)anvertrauen. So auch bei den diesjährigenWahlen, die für eine Amtszeitvon vier Jahren, d.h. bis Ende2014, gelten.Wichtig zu merken: Abweichendvon der Personalvertretungist die BezSchwbV nicht nur alsStufenvertretung auf der Ebene derhöheren Kommandobehörde, sondernauch unmittelbar für alleBehinderten zuständig, für derenDienststelle keine örtliche Schwerbehindertenvertretunggewählt ist.Im Streitkräfteunterstützungskommando(SKUKdo) wurde alsBezSchwbV Hauptmann SönkeKurth wiedergewählt. Er hat dortbereits eine volle Amtszeit „aufdem Buckel“.Kurth ist Jahrgang 1960 undkommt aus der Luftwaffe. Nacheiner Lehrverwendung an derTSLw 3 in Fassberg ist er seit Jahrenbei LogABw und SKUKdotätig, und verfügt auch über einebreite Erfahrung in der Personalvertretungund im SBG. Ebenfallswiedergewählt, aber doch erst kurzin dieser Verantwortung, ist imBefehlsbereich des Heeresführungskommandos(HFüKdo)Stabsfeldwebel Andreas Kroner.Unser langjähriges Mitglied istJahrgang 1961, und leistet bisherDienst im Stab I. DEU/NLD-Korpsin Münster. Auch er kommt mitsolidem Hintergrund in der Personalvertretungdaher.Nicht ganz für Platz 1 gereichthat es im Befehlsbereich Luftwaffenführungskommando(LwFüKdo)für Oberstleutnant Peter Cornelius.Cornelius, ebenfalls seit über25 Jahren Mitglied im <strong>DBwV</strong>, leistetbisher Dienst im Stab LwFüKdoA 5. Der 1960 geborene Offizierwurde als 1. Stellvertreter des KollegenMenne gewählt. Da dieservoraussichtlich noch 2011 in Rentegeht, wird er ihn dann wohl „beerben“,er wurde daher gleichfallsschon jetzt zur Freistellung vorgeschlagen.Allen gewählten Kameraden,und ebenso allen gewähltenSchwerbehindertenvertretungen,die (noch) nicht Mitglied im <strong>DBwV</strong>sind, wünschen wir im Interesse derAngehörigen der Bundeswehr allzeitviel Glück und Geschick inihrem Ehrenamt.■Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung:Vertrauensperson ist kein „Soldatenvertreter“Leipzig/Köln. Für die als Schwerbehindertenvertretungnach demNeunten Buch Sozialgesetzbuch(SGB IX) tätigen Vertrauenspersonenstellen die §§ 94 bis 96 SGB IXfür den Bereich des öffentlichenDienstes den Grundsatz auf, dassdiese die gleiche Rechtsstellunghaben wie die Personalratsmitgliederdes jeweiligen Bereichs; fürSchwerbehindertenvertreter in derPrivatwirtschaft wird entsprechendauf die Rechtsstellung der Betriebsräteverwiesen. In der Bundeswehrkönnen wiederum nach § 94 Abs. 4SGB IX aus den Dienststellen nach§ 49 SBG, wo Soldaten Personalvertretungenwählen, auch Soldatenals Schwerbehindertenvertretunggewählt werden. Eine derartgewählte Vertrauensperson derSchwerbehinderten „fing“ sich nuneine förmliche Disziplinarmaßnahmedurch ihren nächsten Disziplinarvorgesetztenein. Der Soldatbeschwerte sich und rügte dabeiauch die Unzuständigkeit des verhängendenVorgesetzten. Dazuberief er sich auf § 51 Abs. 3 Satz 2Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG).Dort ist für Soldaten in Personalrätenbestimmt, dass für sie – ebensowie für Vertrauenspersonen nachdem SBG in der Truppe – disziplinareine Sonderzuständigkeit desnächsthöheren Disziplinarvorgesetztennach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder2 SBG begründet ist.Das Truppendienstgericht Nordfolgte dem nicht, und bestätigte dieverhängte Disziplinarmaßnahme.Zugleich ließ es zur Klärung derRechtsfrage die Rechtsbeschwerdezum Bundesverwaltungsgericht(BVerwG) zu. Der 2. Wehrdienstsenatwies nun die Rechtsbeschwerdezurück. Im Kern erklärte es, dass einals Schwerbehindertenvertretunggewählter Soldat kein „Soldatenvertreter“nach Art der Personalvertretungsei, sondern Vertreter dergesamten schwerbehindertenWählerschaft. Daher weise ihm dasSGB IX zwar die persönlicheRechtsstellung eines Personalratsmitgliedszu. Dies umfasse jedochnicht auch die Sondervorschriftendes SBG für Soldatenvertreter imPersonalrat, da die Vertrauenspersonnach SGB IX – anders als Vertrauenspersonenund Soldatenvertreternach dem SBG – insbesonderekeine Aufgaben nach WBO oderWDO wahrzunehmen hätten.Damit erklärte das BVerwGzugleich einen gegenteiligenBeschluss des TDG Nord vom Juli2008 für unzutreffend.Diese Fragen lassen sich sicherlichauch anders beantworten. Dennochsind damit die Zuständigkeitenfür die Rechtspraxis der Bundeswehrerst einmal geklärt (Bundesverwaltungsgericht,Beschlussvom 10. November 2010 – 2 WRB1.10). ■

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