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Partnering bleibt ohne Alternative - DBwV

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50 Die Bundeswehr März 2011AndreasLoheZu den letzten JAV-Wahlenhaben wir mit Hilfe des<strong>DBwV</strong> die Liste „FrischerWind“ gebildet. Dabei wurden dieersten fünf unserer Liste in dieHauptjugend- und Auszubildendenvertretunggewählt. Ich bineiner dieser fünf und möchte michund meinen Tätigkeitsbereichinnerhalb der JAV kurz vorstellen.Mein Name ist Andreas Lohe, ichbin 21 Jahre alt und ausgebildeterElektroniker für Geräte und Systeme(FlaRakGrp 25). Momentanarbeite ich im SanMatLag Bramstedtlundals Sanitätsgeräte-Mechaniker.Bis zum 26.01.2011 war ichebenfalls Vorsitzender der Bezirksjugend-und Auszubildendenvertretung(BJAV) beim Luftwaffenführungskommandound in der ÖrtlichenJAV in der FlaRakGrp25(diesen Tätigkeiten kann ich leiderFür Arbeitnehmer und Beamte„Frischer Wind“Meine Arbeit in der Jugend- undAuszubildendenvertretung (JAV)auf Grund meiner Versetzung nichtmehr nachgehen).Zu Beginn meiner Laufbahnhabe ich an einer Grundschulungteilgenommen, welche mir imBereich der Gesetzgebung undHandhabung mit verschiedenenProblemen eine große Hilfestellungwar.Mein Tätigkeitsbereich beinhaltetunter anderem die monatlicheTeilnahme an Sitzungen derHJAV im Verteidigungsministeriumin Bonn. Die Sitzungen gebenAufschluss über den Stand der Dinge.In den Sitzungen stehen dieInteressen der Azubis im Vordergrund.So haben wir z.B. über den„100-Bestenerlass“, der für diesesJahr gültig ist, abgestimmt.Der Tätigkeitsbereich desBJAV-Vorsitzenden beinhaltete sowie der der HJAV eine monatlicheTeilnahme an der BPR-Sitzung imLuftwaffenführungskommando inKöln. Während dieser Periode habeich festgestellt, dass die Kommunikationzwischen der BJAV und dereinzelnen örtlichen JAV zu wünschenübrig lässt. Ich habe versucht,dies zu ändern und habeunter anderem die JAV der FlaRaK-Grp. 26 in Husum besucht. Wirwürden gerne die örtlichen JAVs imBereich der BJAV unterstützen,aber dafür müssen sie sich auch anuns wenden. Wir können leidernicht zu jeder Dienststelle hinfahrenund nachfragen, ob es Problemein der Dienststelle gibt.In unserem Zuständigkeitsbereichder JAV FlaRakGrp 25 habenwir innerhalb des letzten Jahres vieleProbleme und Verbesserungsvorschlägeaufgegriffen. Eine dieserAufgaben war die Regelung desUrlaubs mit Einverständnis desAusbildungsleiters zu verbessernund den Anforderungen beider Seitenzu entsprechen. Dies wurdeerfolgreich umgesetzt.Des Weiteren wurde im Laufedes Jahres 2010 eine Jugend- undAuszubildendenversammlung veranstaltet,wobei der aktuelle Standder Dinge unserer Aufgaben erläutertwurde. Der Personalratsvorsitzendegab bekannt, welche Pflichtenund Rechte ein Auszubildenderhat und für welche Bereiche dieZuständigkeit auf den Personalratfällt. In dieser Runde wurden dannauch weitere Bedürfnisse erläutertund Vorschläge aufgegriffen.Zusätzlich haben wir innerhalbunserer Periode eine Art Kummerkastenangebracht, da es oft für die„neuen“ Lehrlinge schwierig ist,innerhalb kürzester Zeit Vertrauenaufzubauen und ihre Nöte zu schildern.In diesem Sinne möchte ichauch noch einmal auf die guteZusammenarbeit mit dem Personalrat,auf allen Ebenen, und dem<strong>DBwV</strong> hinweisen und meinenDank für die tolle Unterstützungaussprechen. Ebenso hoffe ich aufeine weitere gute Zusammenarbeitmit unseren Azubis und bedankemich ebenfalls für das aufgebrachteVertrauen ihrerseits.Jeder Vorschlag oder jede Kritikist willkommen, die Lösungwerden wir in gemeinsamer Arbeitentwerfen und versuchen umzusetzen.Andreas LoheÄnderungskündigung zur Anpassungdes Arbeitsorts nach DienststellenverlegungIn einer Entscheidung ausAugust 2010 beschäftigte sichdas BAG mit der Rechtswirksamkeiteiner Änderungskündigungeines öffentlichen Arbeitgebers,der im Rahmen einer Organisationsreformden Sitz einer Behördeverlegte, um diese an einemStandort zu konzentrieren und diebisherigen Standorte schloss.Geklagt hatte eine Laborantineines Bezirksinstitut des ThüringischenMedizinal-, Lebensmittel-,und Veterinäruntersuchungsamts(TMLVUA). Im Arbeitsvertragwurde der Arbeitsort festgeschrieben.Im Jahr 2001 ordnete die Landesregierung,die Umbenennungder TMLVUA und die Schließungder bisherigen Bezirksinstitute an.Für die vom Umzug betroffenenMitarbeiter wurde eine Stellenbörseeingerichtet, mit der ein Personaltauschinnerhalb der Landesverwaltungorganisiert werden sollte.Die betroffene Klägerin fand hierkeinen Tauschpartner. Der Beklagtewies die Klägerin an, ihre Arbeitkünftig an einem anderen Standortaufzunehmen. Nach Anhörung desPersonalrats kündigte der Beklagtedas Arbeitsverhältnis und bot derKlägerin dessen Fortsetzung amneuen Standort zu den bisherigenArbeitsbedingungen an.Hiergegen erhob die BetroffeneKündigungsschutzklage. Diese hattejedoch keinen Erfolg. Das BAGerachtete die Änderungskündigungals durch dringende betrieblicheErfordernisse i.S.v. § 1 Abs.2 KSchGgeboten. Nach st. Rspr. sind diesegegeben, wenn sich der AG zu einerorganisatorischen Maßnahme entschlossenhat, bei deren innerbetrieblicherUmsetzung das Bedürfnis fürdie Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerim fraglichen Betrieb entwederganz oder zu den bisherigenArbeitsbedingungen entfällt. Dergesetzliche Kündigungsschutz verpflichteden AG nicht, eine bestimmtebetriebliche Organisationsstrukturoder einen konkreten Standort beizubehalten.Dies gelte für den öffentlichenArbeitgeber in besonderemMaße, da die Organisationsentscheidungendurch ein parlamentarischesGremium oder eine demokratischelegitimierte Verwaltung getroffenworden sind.Weiterhin seien nach Auffassungdes Gerichts die betrieblichenErfordernisse auch dringend. Dringendseien sie dann, wenn der AGkeine Möglichkeit hat, den ANanderweitig zu beschäftigen.Nach Auffassung des Gerichtfolgt hieraus, dass der AG regelmäßignicht verpflichtet ist, den AN aufeiner freien Stelle eines anderen Verwaltungszweigesweiterzubeschäftigen.So will die gesetzliche Regelungden AG vor einem staatsweiten Weiterbeschäftigungsanspruchschützen.Etwas anderes könne nur gelten,wenn der öffentliche Arbeitgeber diebisherige Verwaltungsaufgabe und-organisation auflöst, um vergleichbareAufgaben künftig im Rahmenneu gebildeter Strukturen und Organisationenin einem anderen Verwaltungsbereichausführen zu lassen.Dann käme ein Weiterbeschäftigungsanspruchin den anderenDienststellen in Betracht, die nunmehrdie Aufgaben ausführen.Obwohl diese Entscheidung nurein Land als öffentlichen Arbeitgeberbetraf, kann die Entscheidungdoch auf ähnliche Konstellationenim Rahmen der Bundeswehrreformübertragen werden und hier Signalwirkungentfalten.Wichtige Eckpunkte dieser Entscheidungsind daher:1. Wenn eine Dienststelle aufgelöstwird und deren Aufgabenkünftigen von anderen Dienstellenmit übernommen werden,kommt ein Weiterbeschäftigungsanspruchbei diesen inBetracht.2. Organisatorische Entscheidungensind nur bedingt gerichtlichüberprüfbar, außer sie sindoffensichtlich unsachlich,unvernünftig oder willkürlich.Die eingeschränkte Überprüfbarkeitgilt insbesondere beiöffentlichen Arbeitgebern, daderen Entscheidungen durch einparlamentarisches Gremiumund eine demokratische Verwaltunglegitimiert sind. Bei Angelegenheitender Streitkräfte giltes zusätzlich, die grundgesetzlichenOrganisationsvorgaben zubeachten.(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom12. August 2010 - 2 AZR 558/09) ■

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