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Justitia | Neue Blätter für Wehr- und Dienstrecht Die Bundeswehr März 2011 43schweren Fällen eine Herabsetzungum einen oder mehrere Dienstgradeverwirkt. Hieran hält der Senat ausGründen der Gleichbehandlung undRechtssicherheit fest. Im vorliegendenFall indiziert das aus zwei Tatkomplexenbestehende erst- und einmaligeFehlverhalten des Soldaten,so das BVerwG, den Ausspruch einerlaufbahnhemmenden Maßnahme inForm eines Beförderungsverbotes.Das BVerwG geht von einem „mittlerenFall“ aus, der keine hinreichendenAnhaltspunkte für eine Modifizierungder zu verhängenden Disziplinarmaßnahmenach „oben“ oder„unten“ bietet, so dass es bei derRegeleinstufung (= „Ausgangspunktder Zumessungserwägungen“)<strong>bleibt</strong>. Der Senat hält dabei im Ergebnisallerdings die Verhängung einesdeutlich unter der mittleren Laufzeitzurückbleibenden Beförderungsverbotes(vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO:mindestens ein Jahr und höchstensvier Jahre) von einem Jahr für ausreichend.Den Soldaten belastet sein vorsätzlicheigennütziges Fehlverhaltenals Stabsoffizier vor allem im Hinblickauf den ersten Tatkomplex „privatnützigeInanspruchnahme derDienstleistung von sechs unterstelltenWehrpflichtigen in ihrer Freizeitam Sonntag“. Ein solches Verhalteneines Batteriechefs, zumal im Rangeines Majors, gegenüber seinenwehrpflichtigen Untergebenen verbietetsich generell; es hat den Grenzbereichvon noch zulässiger Kameradenhilfedeutlich überschritten. Auchdas schuldhaft pflichtwidrige Verhaltendes Soldaten im zweiten Tatkomplex„Hin- und Rücktransport vonsechs ihm unterstellten Wehrpflichtigenmit einem Dienstfahrzeug zu seinemWohnhaus“ ist grundsätzlichvon Gewicht. In diesem Zusammenhangkommt dem Soldaten allerdingszugute, dass er bei seinem Dienstherrennur einen Bagatellschaden verursachthat und die von der Vorinstanzbindend festgestellte Erteilung eineBefehls zu nichtdienstlichenZwecken vom Senat im Rahmen seinerBemessungserwägungen nicht„überbewertet“ wird. Die erstinstanzlicheAnnahme eines entsprechendenPflichtenverstoßes beruhtim Wesentlichen auf der Einlassungdes Soldaten. Die tatsächlichen Feststellungendes Truppendienstgerichtsgeben nur wenig dafür her, dassder Soldat dem Zeugen OberfeldwebelW. die Umwegtransportfahrtender sechs Helfer „befohlen“ hat(„Anweisung zu einem bestimmtenVerhalten mit dem Anspruch aufGehorsam“); eine entsprechendePflichtverletzung war auch nichtangeschuldigt. Zugunsten des Soldaten,dem Tatmilderungsgründe nichtzur Seite stehen, lässt sich anführen,dass es sich um ein erst- und einmaligesFehlverhalten eines auch strafrechtlichennicht vorbelasteten Soldaten<strong>ohne</strong> erkennbar negative Auswirkungenhandelt. Den Soldatenentlastet zudem nicht nur sein auch inder Berufungshauptverhandlungerkennbar gewordenes sehr positivesPersönlichkeitsbild sowie das guteLeumundszeugnis der damaligenAngehörigen seiner Batterie, sondernauch das ihm bescheinigte überdurchschnittlicheLeistungsbild. Erhat in seinem Leistungsverhaltennicht nachgelassen und sich auf dieseWeise erfolgreich nachbewährt.Trotz seines Fehlverhaltens zeichnetdies den Soldaten in besonderer Weiseaus. Schließlich spricht für ihnauch, dass er sich glaubhaft als einsichtigund reuig gezeigt hat.Nach alledem wäre ursprünglichdurchaus die Verhängung einesBeförderungsverbotes von etwa zweibis zweieinhalb Jahren in Betrachtgekommen. Wegen des weiterenZeitablaufs sowie aus spezial- undAnzeigeDer Klassiker in der 31. AuflageFrank J. Weisefür SoldatenAnleitung zum Steuernsparen.Mit Beispielen und aktuellen Urteilen.Für alle aktiven Soldaten sowie Versorgungsempfänger.€ 10,15Steuerlich absetzbar,d.h. bares Geld vom Finanzamt zurück.Spezial: Auslandseinsätze.Oder: Steuerbookware!Steuerfibel + SteuersoftwareBuch und CD, zusammen nur € 19,80generalpräventiven Erwägungenhielt der Senat nunmehr jedoch nurnoch den Ausspruch eines Beförderungsverbotesfür die Mindestdauervon einem Jahr für erforderlich, aberauch ausreichend. Das Dienstvergehenliegt hier inzwischen fast dreiJahre zurück. Seit Anfang Juli 2007liefen disziplinarische Vorermittlungengemäß § 92 Abs. 1 WDO. DieBelastung durch die Dauer des Disziplinarverfahrensmit der Ungewissheitseines Ausgangs hat zur Folge,dass die Pflichtenmahnung für denSoldaten, die mit einer solchen Maßnahmebewirkt werden soll, geringerausfallen kann. Insbesondere unterliegtder Soldat seit dem Beginn derVorermittlungen bereits einem faktischenBeförderungsverbot. Im Übrigenhandelt es sich hier um einen Soldatenmit einem sehr positiven Persönlichkeitsbildund überdurchschnittlichenLeistungsbild, der sicherfolgreich nachbewährt hat. Denzusätzlichen Ausspruch einer Kürzungder Dienstbezüge gemäß § 58Abs. 4 WDO hielt der Senat nicht fürerforderlich. Eine solche Disziplinarmaßnahmekommt insbesonderedann in Betracht, wenn erkennbar ist,dass ein Beförderungsverbot keineAuswirkungen auf den weiterendienstlichen Werdegang des Soldatenhaben wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2WDO). Diese Voraussetzungen liegenhier aber nicht vor. Der erst …Jahre alte Berufssoldat hätte <strong>ohne</strong> daslaufende Disziplinarverfahrenbereits zur Beförderung zum Oberstleutnantangestanden. Nun muss derSoldat warten, bis das einjährigeBeförderungsverbot aufgrund dervorliegenden Entscheidung abgelaufenist. Für eine zusätzliche Kürzungseiner Dienstbezüge bestand deshalbkeine Notwendigkeit.Anmerkung und Hinweise für diedie PraxisDas BVerwG ging bei seiner Maßnahmebemessungnicht von einemUnverzichtbar für ausscheidende Soldaten!Frank J. Weise- Was ist zu tun?Der geplante Abschluss der Dienstzeit.Der Start ins zivile Berufsleben.Erkennen Sie Ihre Möglichkeiten!Bewerbungsstrategie, KarriereplanungDabei: Versorgungsrechte der Soldaten„Für Soldaten mittlerweile als Standardwerketabliert. 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Für die „Eigenart undSchwere des Dienstvergehens“kann z.B. von Bedeutung sein, obder Soldat einmalig oder wiederholtversagt hat, und bei den „Auswirkungen“des Fehlverhaltenssind die konkreten Folgen für denDienstbetrieb sowie schädlicheWeiterungen für das Außenbild derBundeswehr in der Öffentlichkeitzu berücksichtigen. Hinsichtlichdes Zumessungskriteriums „Maßder Schuld“ ist neben der Schuldform(Vorsatz, Fahrlässigkeit) dasVorliegen von Erschwerungs- undMilderungsgründen in den Tatumständenbei der endgültigenBestimmung der Disziplinarmaßnahmein Betracht zu ziehen.Im vorliegenden Fall spielteaußerdem die lange Dauer des Disziplinarverfahrenseine Rolle. DieserUmstand führte dazu, dass dasBVerwG anstelle eines Beförderungsverbotsvon etwa zwei biszweieinhalb Jahren ein Beförderungsverbotvon lediglich einemJahr ausgesprochen hat. ■BestellcouponIch bestelle hiermit:Anzahl:Steuerfibel................ á € 10,15Steuerbookware....... á € 19,80Dienstzeitende.......... á € 9,80Bewerbungsmappe…á € 5,00Bewerbungs-CD ……á € 9,80Vorsorgepaket…….. á € 14,80Zzgl. VersandkostenName:Straße:……………………………….…...………………………………..… ……………………………..,.PLZ, Wohnort: ………………………….…Telefon: ………………………………….Förderungsgesellschaft des <strong>DBwV</strong> mbHSüdstraße 12353175 Bonn (02 28) 38 23 – 224 (02 28) 38 23 – 220Mehr Informationen - Besuchen Sie uns:www.verlagpa.de

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