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Jahrbuch des Geschichtsvereins für das Herzogtum Braunschweig ...

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Digitale Bibliothek <strong>Braunschweig</strong><br />

160 HEINRICH MACK<br />

rischer Untersuchung die älteren und die jüngeren Bestandteile <strong>des</strong> Ottonianums<br />

scharfer als bisher von einander gesondert werden könnten.<br />

Das letzte Kapitel <strong>des</strong> ersten Teils, <strong>das</strong> dem Verwaltungsrechte gewidmet<br />

ist, handelt unter anderm auch von der wichtigen Materie <strong>des</strong> Zolls, doch sind<br />

die Bemerkungen hierüber nicht klar und unbefangen genug. Im Anschluss<br />

an die Behauptung, <strong>das</strong> Ottonianum kenne drei Arten öffentliche Abgaben, .<br />

den Schoss, den Durchgangszoll und den Marktzoll, sagt der Verfasser (S. 27):<br />

"Den Schoss haben die Bilrger zu entrichten, den Durchgangszoll die fremden<br />

Kaufleute. Die Bürger sind zollfrei." Wer bleibt denn da zur Bezahlung <strong>des</strong><br />

MarktzolIs übrig? Aber vielleicht haben wir es hier bloss mit einem lapsus<br />

calami zu tun. Denn die Berufung auf Frensdorffs Aufsatz über die Zollordnung<br />

<strong>des</strong> lübischen Rechts 1 ) stellt wohl ausser Zweifel, <strong>das</strong>s Schottelius nicht<br />

allein den Durchgangs-, sondern auch den Marktzoll als eine von den Frem·<br />

den und nur von den Fremden zu leistende Abgabe ansieht. Dagegen wird<br />

auch insofern nichts eingewendet werden können, als <strong>das</strong> Ottonianum den<br />

Bürgern offenbar völlige Zollfreiheit zuspricht. In<strong>des</strong> lässt sich vielleicht darüber<br />

streiten, ob die behauptete Einteilung <strong>des</strong> Zolls, nach Frensdorff2) die der<br />

karolingischen Zeit und noch Jahrhunderte nachher die allein herrschende,<br />

auch im ottonischen Stadtrechte gemacht werde. Jedenfalls hätte wohl gesagt<br />

werden müssen, <strong>das</strong>s dieses immer nur von toln schlechtweg, nicht etwa auch<br />

schon, wie man nach <strong>des</strong> Verfassers Ausdrucksweise annehmen möchte, im<br />

Gegensatz zum toln vom markettoln spricht. Übrigen setzen gerade die Paragraphen<br />

über den Zoll vieles stillschweigend als bekannt voraus oder sind<br />

min<strong>des</strong>tens mehrdeutig. So heisst es in S 47: Wer mit vollem Fuder durch<br />

die Stadt fährt, bezahlt halben Zoll, wenn er seine Deichsel niederlegt (d. h.<br />

ausspannt), gar keinen, wenn er <strong>das</strong> nicht tut. Da erhebt sich die Frage: Wer<br />

muss denn ganzen Zoll bezahlen? Nun, wenn es auch nirgends ausdrilcklich<br />

gesagt wird, sicherlich doch wohl der, der seine Waren zum Verkaufe nach<br />

<strong>Braunschweig</strong> bringt. Dieser zahlt nach S 48 vom Schilling verkaufter Ware<br />

einen Scherf Zoll oder, um mit Schottelius zu reden, Marktzoll. Ist <strong>das</strong> nun<br />

der von uns gesuchte ganze Zoll, oder muss der Verkäufer ausserdem auch<br />

noch Durchgangs- oder nach heutigen Begriffen Einfuhrzoll und zwar doppelt<br />

so viel als der durchziehende Kaufmann entrichten? Das ist doch kaum glaublieh;<br />

treffen wir aber mit der Bejahung der ersten Eventualität <strong>das</strong> Richtige,<br />

so dürfte vollends bewiesen sein, <strong>das</strong>s im Ottonianum nur eine Art Zoll vorkommt,<br />

die allerdings in verschiedener Höhe erhoben wird. Jedoch sei nochmals<br />

betont, <strong>das</strong>s eine unfehlbar sichere Auslegung der Zoll paragraphen wohl<br />

') Hans. Geschichtsbl. Jg. 1897 S. 1°5 fT. ') A. a. O. S. 125.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042088

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