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Jahrbuch des Geschichtsvereins für das Herzogtum Braunschweig ...

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Digitale Bibliothek <strong>Braunschweig</strong><br />

HEINRICH MACK<br />

ganz verschwunden - war bereits von Frensdorff dargetan worden: Schottelius<br />

hat sich seinen überzeugenden Ausführungen mit Recht angeschlossen.<br />

Von den bei den neu hinzugetanen Paragraphen erkennt der eine dem einer<br />

Ehrlosigkeit Überführten Ausstossung aus der Gilde zu und kehrt so die<br />

wachsende Bedeutung <strong>des</strong> braunschweigischen Gildewesens hervor, die dann<br />

ums Jahr I 325 in der Kodifizierung einer ganzen Anzahl von Gildeordnungen 1)<br />

noch greifbareren Ausdruck fand. Der andere handelt sehr ausführlich von<br />

dem Teilrechte bei beerbter Ehe. Da dieser Paragraph, wie er hier zuerst<br />

erscheint, so in keiner späteren Rechtsaufzeichnung wiederkehrt, haben Hänel<br />

und Schröder darin eine lediglich <strong>für</strong> die Neustadt gültige Regelung der<br />

Materie gesehen. Schottelius wendet dagegen ein, <strong>das</strong>s in Bezug auf <strong>das</strong> Privatrecht<br />

zwischen den Weichbilden einundderselben Stadt wohl kaum Unterschiede<br />

bestanden hätten. Vielleicht könnte man der Lösung dieser Frage<br />

näher kommen, wenn man aus den in den Degedingebuchern verzeichneten<br />

einschlägigen Fällen von Erbauseinandersetzungen die Praxis der einzelnen<br />

Weichbilde festzustellen versuchte.<br />

Den bisher besprochenen Fassungen <strong>des</strong> Stadtrechts stehen, nicht nur zeitlich,<br />

sondern vor allem auch sachlich von ihnen scharf getrennt, die beiden<br />

folgenden Redaktionen als eine besondere Gruppe gegenüber. Sie können<br />

nicht mehr <strong>für</strong> blosse Abwandlungen <strong>des</strong> Ottonianums gelten, übertreffen sie<br />

doch <strong>des</strong>sen Umfang, soweit er in der Paragraphenzahl zum Ausdrucke kommt,<br />

um <strong>das</strong> dreifache, indem sie jenem aus bekannten und unbekannten Quellen<br />

eine Menge neuer Rechtssätze hinzufügen. Die Kenntnis der einen und zwar<br />

der älteren wird einstweilen noch lediglich durch ihren wenig zuverlässigen,<br />

auch nicht ganz vollständigen Abdruck im dritten Bande der Leibnizischen<br />

Scrtptores rerum Brunsvtcenst"um vermittelt. Denn Leibnizens Vorlage,<br />

eine aus dem Besitze <strong>des</strong>Ostfriesischen Vicekanzlers Dr Heinrich Aveman, früheren<br />

Ratssekretars der Stadt <strong>Braunschweig</strong>, stammende Pergamenthandschrift,<br />

war lange völlig verschollen und erst nach dem Erscheinen der Schottelius'schen<br />

Arbeit ist es Frensdorff gelungen festzustellen, <strong>das</strong>s sie sich in<br />

der Universitätsbibliothek zu Giessen befindet. Eingeteilt ist diese fünfte Redaktion<br />

in fünf Stücke, die ihrerseits wieder in Paragraphen zerfallen, in je<br />

60 die ersten vier, in 23 <strong>das</strong> fünfte. Am meisten interessiert uns <strong>das</strong> erste<br />

Stück. Sein S I ist <strong>das</strong> vom Gemeinen Rate im Jahre 13°3 erlassene Statut<br />

vom Heergewette mit gewissen Abänderungen am Schlusse. Die SS 2-56<br />

bieten <strong>das</strong> Ottonianum, allerdings unter Auslassung von elf Paragraphen, aber<br />

- und <strong>das</strong> ist sehr wichtig - ohne Störung der alten Reihenfolge. S 58 geht<br />

auf S 12 der vierten Redaktion zurück, und nur die drei Paragraphen 57, 59<br />

') Br. Urkdb. JI S. 5'7, 1II S. '02 ff.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042088

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