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Jahrbuch des Geschichtsvereins für das Herzogtum Braunschweig ...

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Digitale Bibliothek <strong>Braunschweig</strong><br />

DAS OTTONISCHE RECHT DER STADT BRAUNSCHWEIG usw. 165<br />

und 60 sind neu. In den übrigen vier Stücken wird man wohl auch hin und<br />

wieder an die frOheren Redaktionen erinnert, insbesondere findet sich im<br />

zweiten eine Gruppe jener Sätze, die zuerst in der nach Duderstadt gesandten<br />

Redaktion auftauchen, wiederum in der alten Reihenfolge, der Hauptsache<br />

nach aber ist der Bestand dieser StUcke teils den sonstigen, mehr polizeilichen<br />

Charakter tragenden Statuten <strong>Braunschweig</strong>s bis gegen die Mitte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts,<br />

teils aus bislang nicht nachweisbaren Quellen entnommen. Trotz<br />

seinem mehrfach hervortretenden Bestreben nach sachlicher Ordnung ist der<br />

Urheber der Redaktion <strong>des</strong> reichen Stoffes doch nicht Herr geworden. Dieser<br />

Umstand in Verbindung mit dem andern, <strong>das</strong>s im Stadtarchive zu <strong>Braunschweig</strong><br />

keine Handschrift der Red. V mehr existiert, hat lange deren richtige<br />

Beurteilung verhindert. Noch Hänselmann 1 ) hat sich der zuerst von Schmidt­<br />

Phiseldeck i ) aufgestellten, dann von Bode S ) näher begründeten Meinung angeschlossen,<br />

<strong>das</strong>s wir es hier mit einer reinen Privatarbeit zu tun hätten, und<br />

hat darum dieser Fassung <strong>des</strong> Stadtrechts die Aufnahme in sein Urkundenbuch<br />

versagt. Allein <strong>das</strong> sachliche Durcheinander teilt sie doch nur mit den<br />

früheren Redaktionen, und schon die Herkunft der von Leibniz benutzten<br />

Handschrift aus dem Besitze eines vormaligen braunschweigischen Ratssekretärs<br />

lässt mit einiger Wahrscheinlichkeit auf ihren offiziellen Charakter<br />

schliessen. Viel schwerer aber fällt ins Gewicht, <strong>das</strong>s von den 263 Paragraphen<br />

der fünften Redaktion nicht weniger als 259 auch in der ganz<br />

zweifellos offiziellen von 1402 oder besser 14034) enthalten sind. Das hat<br />

schon Bode richtig erkannt, wie er auch schon vollkommen zutreffend darauf<br />

hingewiesen hat, <strong>das</strong>s die Redaktion von 14°3 um der in ihr durchgeführten<br />

systematischen Ordnung willen die jüngere sein müsse. Dabei ist er in<strong>des</strong>sen<br />

stehen geblieben und hat so Schottelius, der beiläufig bemerkt Bo<strong>des</strong> Darlegungen<br />

nicht erwähnt, den doch handgreiflichen Schluss zu ziehen oberlassen,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> von Leibniz gedruckte Stadtrecht dem von 14°3 zu Grunde liegt.<br />

Erst durch diese Erkenntnis ist Red. V in <strong>das</strong> rechte Licht gesetzt worden:<br />

sie darf nicht obergangen werden, wenn man die Entwicklung <strong>des</strong> braunschweigischen<br />

Stadtrechts darstellen will, und mit so gutem Rechte wie die<br />

älteren und jüngeren Redaktionen kann auch sie auf <strong>das</strong> Prädikat amtlich<br />

Anspruch machen.<br />

Was ihre Entstehungszeit betrifft, so vermögen wir Bode und Schottelius,<br />

') Hans. Geschichtsbl. 1892 S. 4. ') Braunschw. Magazin 1802 Sp. 676. ') Hagemann-Spangenberg,<br />

Practische Erörterungen aus allen Teilen der Rechtsgelehrsamkeit Bd. IX,<br />

Hannover 183 I, S. 13 'i f. '} Allerdings ist <strong>das</strong> Rechtsbuch der Altstadt, in <strong>das</strong> diese<br />

Redaktion zuerst eingetragen worden ist, schon Weihnachten 1401 angelegt, doch schliesst<br />

ihr ursprünglicher Bestand mit einem Statute von 1403 es 267).<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042088

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