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Ahmadiyyat - Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland

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Aufklärung über die Grundlagen des sozialen Mitainandersgen gegenteilig auswirken kann. Aber niemand darf zu einer solchenVeranstaltung uneingeladen gehen. Wird ein Eingeladener zufällig vonjemandem begleitet, der nicht eingeladen ist, so muss der Erstere sich,bevor er seinen Gefährten einlädt, die Erlaubnis des Gastgebers einholen.Gäste sollten nicht vorzeitig erscheinen. Bei Einladungen zu Mahlzeitenmuss besonders auf die Reinlichkeit geachtet werden, und jedermannsollte sich die Hände waschen, bevor er sich zum Essen setzt. VorBeginn des Essens sollte die Gunst und der Segen Gottes ersucht werden.Nahrung darf nicht auf gierige Weise verschlungen werden undjedermann sollte von dem essen, das ihm am nächsten ist. Die Qualitätdes Essens darf nicht kritisiert werden noch darf das Essen so gelobtwerden, dass es den Anschein von Schmeichelei hat. Nach Beendigungder Mahlzeit sollten alle ihre Hände waschen und ihre Münder reinigenund den Segen und die Gunst Gottes für den Gastgeber und die mit ihmerbitten, für die, die sich die Mühe und Unkosten gemacht haben, fürdie Mahlzeit zu sorgen. Wenn der Gastgeber nicht zum Bleiben einlädt,dann sollten sich die Gäste nach der Mahlzeit nicht lange aufhalten,sondern alsbald fortgehen.Hinsichtlich Zusammenkünften und Konferenzen lehrt der Islam, dassnur drei Arten von Vereinigungen oder Zusammenkünften Gutes hervorzubringenin der Lage sind. Erstens jene, die zum Zweck der Förderungdes Wohlergehens der Armen und Bedürftigen gegründet oderabgehalten werden. Zweitens jene, deren Ziel die Förderung der Verbreitungoder Forschung von Wissenschaften, Gelehrsamkeit, Künstenetc. ist. Drittens jene, die zum Zweck der Beilegung von Auseinandersetzungenund der Beseitigung von Ursachen von Reibereien, ob aufhäuslichen, nationalen, politischen oder internationalen Ebenen, begründetsind. Dies schließt Vereine zum Zweck des Studiums und derFührung der politischen Angelegenheiten einer Nation oder eines Landesein, denn deren Ziel ist es, den Frieden zu fördern.305

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