64 Aktuelles RechtEntscheidung <strong>de</strong>s MonatsVerkehrslärmbelastungund Mietmin<strong>de</strong>rungKeine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Miete bei innenstadttypischen StraßenbauarbeitenEine vorübergehen<strong>de</strong> erhöhte Verkehrslärmbelastungaufgrund von Straßenbauarbeitenstellt unabhängig von ihrerzeitlichen Dauer je<strong>de</strong>nfalls dann, wennsie sich innerhalb <strong>de</strong>r in Innenstadtlagenüblichen Grenzen hält, keinen zurMin<strong>de</strong>rung berechtigen<strong>de</strong>n Mangel <strong>de</strong>rvermieteten Wohnung dar (<strong>im</strong> Anschlussan BGH, Urteil vom 23.9.2009, VIII ZR300/08, NJW 2010, 1133).BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR152/12Fakten: Der Mieter min<strong>de</strong>rte wegeneiner vorübergehend gestiegenen Lärmbelastungnach geän<strong>de</strong>rter Verkehrsführungdie Miete. Der BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieterrecht. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB istdie vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemin<strong>de</strong>rt,wenn die Mietsache zur Zeit <strong>de</strong>rÜberlassung an <strong>de</strong>n Mieter einen Mangelaufweist, <strong>de</strong>r ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßenGebrauch aufhebt o<strong>de</strong>rerheblich min<strong>de</strong>rt. Ein <strong>de</strong>rartiger Mangelist gegeben, wenn <strong>de</strong>r tatsächlicheZustand <strong>de</strong>r Mietsache vom vertraglichvorausgesetzten Zustand abweicht. Letzterbest<strong>im</strong>mt sich in erster Linie nach <strong>de</strong>nBeschaffenheitsvereinbarungen <strong>de</strong>r Mietvertragsparteien,die auch durch schlüssigesVerhalten getroffen wer<strong>de</strong>n könnenund auch Umstän<strong>de</strong> betreffen können,die von außen auf die Mietsache unmittelbareinwirken, wie etwa Immissionen,<strong>de</strong>nen die Mietsache ausgesetzt ist. Fehlenentsprechen<strong>de</strong> Vereinbarungen, wird<strong>de</strong>r zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneteZustand unter Berücksichtigung<strong>de</strong>s vereinbarten Nutzungszwecks und<strong>de</strong>s Grundsatzes von Treu und Glaubennach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung best<strong>im</strong>mt.Die Parteien haben hier keine konklu<strong>de</strong>ntgeschlossene Beschaffenheitsvereinbarunghinsichtlich einer geringerenLärmbelastung getroffen, da <strong>de</strong>r Vermieteraus <strong>de</strong>m Verhalten <strong>de</strong>s Mieters nach<strong>de</strong>m objektiv zu best<strong>im</strong>men<strong>de</strong>n Empfängerhorizontnicht erkennen musste,dass <strong>de</strong>r Mieter die Fortdauer <strong>de</strong>s beiVertragsschluss bestehen<strong>de</strong>n Umstandsüber die unbest<strong>im</strong>mte Dauer <strong>de</strong>s Mietverhältnisseshinweg als maßgeblichesKriterium für <strong>de</strong>n vertragsgemäßenGebrauch <strong>de</strong>r Wohnung angesehen hatund <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>m zugest<strong>im</strong>mt hätte.Auch nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauungist nicht davon auszugehen, dass in <strong>de</strong>rdurch die straßenbaubedingte Umleitung<strong>de</strong>s Verkehrs verursachten erhöhtenLärmbelastung ein Mangel zu sehenwäre, <strong>de</strong>r zur Min<strong>de</strong>rung berechtigt. Diehier gegenüber <strong>de</strong>n Verhältnissen beiVertragsschluss erhöhten Lärmwertestellen ausgehend von <strong>de</strong>r <strong>im</strong> BerlinerMietspiegel 2009 aufgestellten Grenze<strong>de</strong>r Verkehrslärmbelastung keine hoheBelastung dar. Die Wohnung liegt in <strong>de</strong>rBerliner Innenstadt, dort ist je<strong>de</strong>rzeit mitStraßenbauarbeiten größeren Umfangsund längerer Dauer zu rechnen.Fazit: Der BGH verneint hier einenMietmangel aufgrund einer gestiegenenStraßenlärmbelastung mit <strong>de</strong>r Begründung,dass die Parteien keine konklu<strong>de</strong>nteBeschaffenheitsvereinbarung <strong>im</strong>Sinne eines Fortbestehens einer geringerenLärmbelastung getroffen hattenund <strong>de</strong>r Mieter nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauungin <strong>de</strong>r Innenstadt einer Großstadtnicht davon ausgehen kann, dassdie bei Mietvertragsschluss bestehen<strong>de</strong>nLärmverhältnisse auf unbest<strong>im</strong>mte Zeitbestehen bleiben.Foto: Daniel Rennen/pixelio.<strong>de</strong>07-08 | 2013 www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong>
65WohnungseigentumsrechtBauliche Verän<strong>de</strong>rung [65.1]Gestreifte Balkone können als störend empfun<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>nDie Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Erscheinungsbilds einer einheitlichen Fassa<strong>de</strong>durch die Anbringung von orangefarbenen Streifen, diesich in je<strong>de</strong>m Stockwerk über sechs Balkone (drei pro Haushälfte)erstrecken, stellt eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung dar, die alsstörend bezeichnet wer<strong>de</strong>n kann und erhebliche Nachteile fürdie nicht zust<strong>im</strong>men<strong>de</strong>n Eigentümer mit sich bringt.LG München I, Urteil vom 20.9.2012, Az.: 36 S 1982/12 WEGmungen <strong>de</strong>r Teilungserklärung.Die Teilungserklärunglässt nach ihrer Formulierungeine großzügige Auslegung zu.Auf Grundlage <strong>de</strong>r Best<strong>im</strong>mungin <strong>de</strong>r Teilungserklärungmusste das Gericht auchnicht etwa eine Beweisaufnahmedurchführen zur Klärung<strong>de</strong>r Frage, ob Geruchsbelästigungentatsächlich bestehen.Zu klären war nämlichlediglich, ob die Nutzung <strong>de</strong>rTeileigentumseinheit mit <strong>de</strong>nBest<strong>im</strong>mungen <strong>de</strong>r Teilungserklärungin Einklang zu bringenwar. Und dies konnte dasGericht bejahen.Fazit: Für die Nutzungsmöglichkeiten<strong>de</strong>r einzelnenSon<strong>de</strong>reigentumseinheitensind stets die Best<strong>im</strong>mungen<strong>de</strong>r Teilungserklärung maßgeblich.Erlaubt sie eine mehro<strong>de</strong>r weniger unbeschränkteNutzung <strong>de</strong>r einzelnen Son<strong>de</strong>reigentumseinheiten,bestehennur in AusnahmefällenAnsprüche auf Unterlassung<strong>de</strong>r konkreten Nutzung. Mitdieser müssen je<strong>de</strong>nfalls erheblicheNachteile verbun<strong>de</strong>nsein, die das Maß <strong>de</strong>s nochfür die an<strong>de</strong>ren WohnungseigentümerZumut baren überschreitenmüssen.Nutzungsbeschränkungen [65.2]Pizza-Service <strong>im</strong> „La<strong>de</strong>n“ stört nicht bei weitererNutzungsregelung in <strong>de</strong>r TeilungserklärungLässt die Teilungserklärung eine Nutzung <strong>de</strong>r Einheiten einerWohnanlage zu beliebigen Zwecken, insbeson<strong>de</strong>re auch gewerblichenZwecken zu, soweit die jeweilige Nutzung öffentlichemRecht nicht wi<strong>de</strong>rspricht, hat das Gericht nur zu prüfen,ob sich die konkret beanstan<strong>de</strong>te Nutzung mit <strong>de</strong>n Regelungen<strong>de</strong>r Teilungserklärung in Einklang bringen lässt. Eine Beweisaufnahmehinsichtlich etwa behaupteter Geruchs- o<strong>de</strong>r Geräuschbelästigungenist nicht durchzuführen.AG Rosenhe<strong>im</strong>, Urteil vom 14.4.2011, Az.: 8 C 1012/10Beschlussanfechtung [65.3]Keine „Vorratsanfechtung“ bei Nichtvorliegen<strong>de</strong>r Versammlungsnie<strong>de</strong>rschriftVersäumt es <strong>de</strong>r Wohnungseigentumsverwalter, je<strong>de</strong>m Wohnungseigentümerrechtzeitig vor Ablauf <strong>de</strong>r Anfechtungsfristeine Kopie <strong>de</strong>s Versammlungsprotokolls zu übersen<strong>de</strong>n, obwohler dazu nach <strong>de</strong>m Verwaltervertrag verpflichtet ist, undhat daraufhin ein Wohnungseigentümer innerhalb <strong>de</strong>r Anfechtungsfristvorsorglich eine Beschlussanfechtungsklage erhoben,die er nach Kenntnis <strong>de</strong>r Beschlusslage wie<strong>de</strong>r zurückn<strong>im</strong>mt, soträgt <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer <strong>de</strong>nnoch das Kostenrisiko.LG Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2013, Az.: 19 T 295/12Fakten: Einer <strong>de</strong>r Wohnungseigentümerhatte seineTeileigentumseinheit vermietet.Der Mieter betrieb vondort aus einen Pizza-Servicezum Verzehr von Pizzen vorOrt sowie als Lieferservice.Die Eigentumseinheit ist in<strong>de</strong>r Teilungserklärung als „La<strong>de</strong>n“bezeichnet. Diverse Wohnungseigentümerbegehrtendaraufhin die Unterlassungdieser Nutzung. Hauptargument:Die Abluft <strong>de</strong>s Pizzaofenswür<strong>de</strong> in die umliegen<strong>de</strong>nWohnungen ziehen.In <strong>de</strong>r Gemeinschaftsordnungist hinsichtlich <strong>de</strong>r Nutzung<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>reigentumseinheitenFolgen<strong>de</strong>s geregelt: „SämtlicheEinheiten <strong>de</strong>r Wohnanlagedürfen zu beliebigen Zwecken,insbeson<strong>de</strong>re auch gewerblichenZwecken genutztwer<strong>de</strong>n, soweit die Nutzungnicht öffentlichem Recht wi<strong>de</strong>rspricht.Ausdrücklich ausgeschlossenist die Nutzung einerRaumeinheit in <strong>de</strong>r Weise,dass durch die Nutzung Lärm,Geruchs- o<strong>de</strong>r sonstige Immissionenentstehen, die daszumutbare Maß eines geordnetenZusammenlebens überschreitet.“Der Teileigentümerentgegnete, bereits aus <strong>de</strong>nGrundrissplänen gehe hervor,dass die Teileigentumseinheitals Imbiss bzw. La<strong>de</strong>ngeschäftmit Imbiss geplant und entsprechen<strong>de</strong>rrichtet wor<strong>de</strong>nsei. Die Klage hatte keinenErfolg. Die Nutzung verstößtnicht gegen die Best<strong>im</strong>-Fakten: Im Verwaltervertragwar vereinbart, dass<strong>de</strong>r Verwalter die Nie<strong>de</strong>rschriftüber die jeweiligenEigentümerversammlungen<strong>de</strong>n Wohnungseigentümernbinnen einer Frist von dreiWochen nach <strong>de</strong>n Versammlungenzu übersen<strong>de</strong>n hat.Dieser Pflicht war <strong>de</strong>r Verwalter<strong>im</strong> Nachgang zuraktuellen Wohnungseigentümerversammlungnichtnachgekommen. Die Nie<strong>de</strong>rschriftlag auch bis zum Ablauf<strong>de</strong>r einmonatigen Anfechtungsfristnoch nicht vor.Eine Wohnungseigentümerinhatte daraufhin vorsorglichdie auf <strong>de</strong>r WohnungseigentümerversammlunggefasstenBeschlüsse angefochten. NachKlageerhebung ging ihr danndie Versammlungsnie<strong>de</strong>rschriftzu. Sie nahm daraufhindie Anfechtungsklage zurückund beantragte, die Kosten<strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>m Verwalteraufzuerlegen, da er gegenseine <strong>im</strong> Verwaltervertrag geregeltenPflichten verstoßenhätte.Diesem Begehren konnte sichdas Gericht nicht anschließen.Bekanntlich ist <strong>de</strong>r Verwalterseit <strong>de</strong>r WEG-Reform<strong>im</strong> Jahr 2007 verpflichtet,eine Beschlusssammlung zuführen. In diese Beschlusssammlungsind die Beschlüsseunverzüglich nach <strong>de</strong>renVerkündung einzutragen.Die Rechtsprechung for<strong>de</strong>rtallgemein eine Eintragungwww.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 07-08 | 2013
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