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64 Aktuelles RechtEntscheidung <strong>de</strong>s MonatsVerkehrslärmbelastungund Mietmin<strong>de</strong>rungKeine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Miete bei innenstadttypischen StraßenbauarbeitenEine vorübergehen<strong>de</strong> erhöhte Verkehrslärmbelastungaufgrund von Straßenbauarbeitenstellt unabhängig von ihrerzeitlichen Dauer je<strong>de</strong>nfalls dann, wennsie sich innerhalb <strong>de</strong>r in Innenstadtlagenüblichen Grenzen hält, keinen zurMin<strong>de</strong>rung berechtigen<strong>de</strong>n Mangel <strong>de</strong>rvermieteten Wohnung dar (<strong>im</strong> Anschlussan BGH, Urteil vom 23.9.2009, VIII ZR300/08, NJW 2010, 1133).BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR152/12Fakten: Der Mieter min<strong>de</strong>rte wegeneiner vorübergehend gestiegenen Lärmbelastungnach geän<strong>de</strong>rter Verkehrsführungdie Miete. Der BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieterrecht. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB istdie vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemin<strong>de</strong>rt,wenn die Mietsache zur Zeit <strong>de</strong>rÜberlassung an <strong>de</strong>n Mieter einen Mangelaufweist, <strong>de</strong>r ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßenGebrauch aufhebt o<strong>de</strong>rerheblich min<strong>de</strong>rt. Ein <strong>de</strong>rartiger Mangelist gegeben, wenn <strong>de</strong>r tatsächlicheZustand <strong>de</strong>r Mietsache vom vertraglichvorausgesetzten Zustand abweicht. Letzterbest<strong>im</strong>mt sich in erster Linie nach <strong>de</strong>nBeschaffenheitsvereinbarungen <strong>de</strong>r Mietvertragsparteien,die auch durch schlüssigesVerhalten getroffen wer<strong>de</strong>n könnenund auch Umstän<strong>de</strong> betreffen können,die von außen auf die Mietsache unmittelbareinwirken, wie etwa Immissionen,<strong>de</strong>nen die Mietsache ausgesetzt ist. Fehlenentsprechen<strong>de</strong> Vereinbarungen, wird<strong>de</strong>r zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneteZustand unter Berücksichtigung<strong>de</strong>s vereinbarten Nutzungszwecks und<strong>de</strong>s Grundsatzes von Treu und Glaubennach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung best<strong>im</strong>mt.Die Parteien haben hier keine konklu<strong>de</strong>ntgeschlossene Beschaffenheitsvereinbarunghinsichtlich einer geringerenLärmbelastung getroffen, da <strong>de</strong>r Vermieteraus <strong>de</strong>m Verhalten <strong>de</strong>s Mieters nach<strong>de</strong>m objektiv zu best<strong>im</strong>men<strong>de</strong>n Empfängerhorizontnicht erkennen musste,dass <strong>de</strong>r Mieter die Fortdauer <strong>de</strong>s beiVertragsschluss bestehen<strong>de</strong>n Umstandsüber die unbest<strong>im</strong>mte Dauer <strong>de</strong>s Mietverhältnisseshinweg als maßgeblichesKriterium für <strong>de</strong>n vertragsgemäßenGebrauch <strong>de</strong>r Wohnung angesehen hatund <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>m zugest<strong>im</strong>mt hätte.Auch nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauungist nicht davon auszugehen, dass in <strong>de</strong>rdurch die straßenbaubedingte Umleitung<strong>de</strong>s Verkehrs verursachten erhöhtenLärmbelastung ein Mangel zu sehenwäre, <strong>de</strong>r zur Min<strong>de</strong>rung berechtigt. Diehier gegenüber <strong>de</strong>n Verhältnissen beiVertragsschluss erhöhten Lärmwertestellen ausgehend von <strong>de</strong>r <strong>im</strong> BerlinerMietspiegel 2009 aufgestellten Grenze<strong>de</strong>r Verkehrslärmbelastung keine hoheBelastung dar. Die Wohnung liegt in <strong>de</strong>rBerliner Innenstadt, dort ist je<strong>de</strong>rzeit mitStraßenbauarbeiten größeren Umfangsund längerer Dauer zu rechnen.Fazit: Der BGH verneint hier einenMietmangel aufgrund einer gestiegenenStraßenlärmbelastung mit <strong>de</strong>r Begründung,dass die Parteien keine konklu<strong>de</strong>nteBeschaffenheitsvereinbarung <strong>im</strong>Sinne eines Fortbestehens einer geringerenLärmbelastung getroffen hattenund <strong>de</strong>r Mieter nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauungin <strong>de</strong>r Innenstadt einer Großstadtnicht davon ausgehen kann, dassdie bei Mietvertragsschluss bestehen<strong>de</strong>nLärmverhältnisse auf unbest<strong>im</strong>mte Zeitbestehen bleiben.Foto: Daniel Rennen/pixelio.<strong>de</strong>07-08 | 2013 www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong>

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