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65WohnungseigentumsrechtBauliche Verän<strong>de</strong>rung [65.1]Gestreifte Balkone können als störend empfun<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>nDie Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Erscheinungsbilds einer einheitlichen Fassa<strong>de</strong>durch die Anbringung von orangefarbenen Streifen, diesich in je<strong>de</strong>m Stockwerk über sechs Balkone (drei pro Haushälfte)erstrecken, stellt eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung dar, die alsstörend bezeichnet wer<strong>de</strong>n kann und erhebliche Nachteile fürdie nicht zust<strong>im</strong>men<strong>de</strong>n Eigentümer mit sich bringt.LG München I, Urteil vom 20.9.2012, Az.: 36 S 1982/12 WEGmungen <strong>de</strong>r Teilungserklärung.Die Teilungserklärunglässt nach ihrer Formulierungeine großzügige Auslegung zu.Auf Grundlage <strong>de</strong>r Best<strong>im</strong>mungin <strong>de</strong>r Teilungserklärungmusste das Gericht auchnicht etwa eine Beweisaufnahmedurchführen zur Klärung<strong>de</strong>r Frage, ob Geruchsbelästigungentatsächlich bestehen.Zu klären war nämlichlediglich, ob die Nutzung <strong>de</strong>rTeileigentumseinheit mit <strong>de</strong>nBest<strong>im</strong>mungen <strong>de</strong>r Teilungserklärungin Einklang zu bringenwar. Und dies konnte dasGericht bejahen.Fazit: Für die Nutzungsmöglichkeiten<strong>de</strong>r einzelnenSon<strong>de</strong>reigentumseinheitensind stets die Best<strong>im</strong>mungen<strong>de</strong>r Teilungserklärung maßgeblich.Erlaubt sie eine mehro<strong>de</strong>r weniger unbeschränkteNutzung <strong>de</strong>r einzelnen Son<strong>de</strong>reigentumseinheiten,bestehennur in AusnahmefällenAnsprüche auf Unterlassung<strong>de</strong>r konkreten Nutzung. Mitdieser müssen je<strong>de</strong>nfalls erheblicheNachteile verbun<strong>de</strong>nsein, die das Maß <strong>de</strong>s nochfür die an<strong>de</strong>ren WohnungseigentümerZumut baren überschreitenmüssen.Nutzungsbeschränkungen [65.2]Pizza-Service <strong>im</strong> „La<strong>de</strong>n“ stört nicht bei weitererNutzungsregelung in <strong>de</strong>r TeilungserklärungLässt die Teilungserklärung eine Nutzung <strong>de</strong>r Einheiten einerWohnanlage zu beliebigen Zwecken, insbeson<strong>de</strong>re auch gewerblichenZwecken zu, soweit die jeweilige Nutzung öffentlichemRecht nicht wi<strong>de</strong>rspricht, hat das Gericht nur zu prüfen,ob sich die konkret beanstan<strong>de</strong>te Nutzung mit <strong>de</strong>n Regelungen<strong>de</strong>r Teilungserklärung in Einklang bringen lässt. Eine Beweisaufnahmehinsichtlich etwa behaupteter Geruchs- o<strong>de</strong>r Geräuschbelästigungenist nicht durchzuführen.AG Rosenhe<strong>im</strong>, Urteil vom 14.4.2011, Az.: 8 C 1012/10Beschlussanfechtung [65.3]Keine „Vorratsanfechtung“ bei Nichtvorliegen<strong>de</strong>r Versammlungsnie<strong>de</strong>rschriftVersäumt es <strong>de</strong>r Wohnungseigentumsverwalter, je<strong>de</strong>m Wohnungseigentümerrechtzeitig vor Ablauf <strong>de</strong>r Anfechtungsfristeine Kopie <strong>de</strong>s Versammlungsprotokolls zu übersen<strong>de</strong>n, obwohler dazu nach <strong>de</strong>m Verwaltervertrag verpflichtet ist, undhat daraufhin ein Wohnungseigentümer innerhalb <strong>de</strong>r Anfechtungsfristvorsorglich eine Beschlussanfechtungsklage erhoben,die er nach Kenntnis <strong>de</strong>r Beschlusslage wie<strong>de</strong>r zurückn<strong>im</strong>mt, soträgt <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer <strong>de</strong>nnoch das Kostenrisiko.LG Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2013, Az.: 19 T 295/12Fakten: Einer <strong>de</strong>r Wohnungseigentümerhatte seineTeileigentumseinheit vermietet.Der Mieter betrieb vondort aus einen Pizza-Servicezum Verzehr von Pizzen vorOrt sowie als Lieferservice.Die Eigentumseinheit ist in<strong>de</strong>r Teilungserklärung als „La<strong>de</strong>n“bezeichnet. Diverse Wohnungseigentümerbegehrtendaraufhin die Unterlassungdieser Nutzung. Hauptargument:Die Abluft <strong>de</strong>s Pizzaofenswür<strong>de</strong> in die umliegen<strong>de</strong>nWohnungen ziehen.In <strong>de</strong>r Gemeinschaftsordnungist hinsichtlich <strong>de</strong>r Nutzung<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>reigentumseinheitenFolgen<strong>de</strong>s geregelt: „SämtlicheEinheiten <strong>de</strong>r Wohnanlagedürfen zu beliebigen Zwecken,insbeson<strong>de</strong>re auch gewerblichenZwecken genutztwer<strong>de</strong>n, soweit die Nutzungnicht öffentlichem Recht wi<strong>de</strong>rspricht.Ausdrücklich ausgeschlossenist die Nutzung einerRaumeinheit in <strong>de</strong>r Weise,dass durch die Nutzung Lärm,Geruchs- o<strong>de</strong>r sonstige Immissionenentstehen, die daszumutbare Maß eines geordnetenZusammenlebens überschreitet.“Der Teileigentümerentgegnete, bereits aus <strong>de</strong>nGrundrissplänen gehe hervor,dass die Teileigentumseinheitals Imbiss bzw. La<strong>de</strong>ngeschäftmit Imbiss geplant und entsprechen<strong>de</strong>rrichtet wor<strong>de</strong>nsei. Die Klage hatte keinenErfolg. Die Nutzung verstößtnicht gegen die Best<strong>im</strong>-Fakten: Im Verwaltervertragwar vereinbart, dass<strong>de</strong>r Verwalter die Nie<strong>de</strong>rschriftüber die jeweiligenEigentümerversammlungen<strong>de</strong>n Wohnungseigentümernbinnen einer Frist von dreiWochen nach <strong>de</strong>n Versammlungenzu übersen<strong>de</strong>n hat.Dieser Pflicht war <strong>de</strong>r Verwalter<strong>im</strong> Nachgang zuraktuellen Wohnungseigentümerversammlungnichtnachgekommen. Die Nie<strong>de</strong>rschriftlag auch bis zum Ablauf<strong>de</strong>r einmonatigen Anfechtungsfristnoch nicht vor.Eine Wohnungseigentümerinhatte daraufhin vorsorglichdie auf <strong>de</strong>r WohnungseigentümerversammlunggefasstenBeschlüsse angefochten. NachKlageerhebung ging ihr danndie Versammlungsnie<strong>de</strong>rschriftzu. Sie nahm daraufhindie Anfechtungsklage zurückund beantragte, die Kosten<strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>m Verwalteraufzuerlegen, da er gegenseine <strong>im</strong> Verwaltervertrag geregeltenPflichten verstoßenhätte.Diesem Begehren konnte sichdas Gericht nicht anschließen.Bekanntlich ist <strong>de</strong>r Verwalterseit <strong>de</strong>r WEG-Reform<strong>im</strong> Jahr 2007 verpflichtet,eine Beschlusssammlung zuführen. In diese Beschlusssammlungsind die Beschlüsseunverzüglich nach <strong>de</strong>renVerkündung einzutragen.Die Rechtsprechung for<strong>de</strong>rtallgemein eine Eintragungwww.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 07-08 | 2013

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