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66 Aktuelles Rechtbinnen Wochenfrist. Ein je<strong>de</strong>rWohnungseigentümer istberechtigt, Einsicht in die Beschlusssammlungzu nehmen,um sich unabhängig vomInhalt <strong>de</strong>r Versammlungsnie<strong>de</strong>rschriftüber gefassteBeschlüsse zu informieren.Von dieser Möglichkeit hattedie Wohnungseigentümerinallerdings keinen Gebrauchgemacht. Insoweit waren ihrauch die Verfahrenskostenaufzuerlegen und nicht etwa<strong>de</strong>m Verwalter.Fazit: Auch von <strong>de</strong>n Wohnungseigentümernwird erwartet,dass sie ihre Rechteund Pflichten kennen. Sohätte hier bereits ein Blick insGesetz genügt. Kennt <strong>de</strong>r anwaltlicheVertreter <strong>de</strong>s Eigentümersdie Rechtslage nicht,muss sich Letzterer dies zurechnenlassen.Barrierefreiheit [66.1]Barrierefreier Zugang hat Vorrang vor DIN-NormenDer ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe über die bei<strong>de</strong>rseitigeAnbringung von Handläufen ist <strong>de</strong>r Vorrang gegenüber <strong>de</strong>r nuraus <strong>de</strong>r DIN-Norm folgen<strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mung über die Treppenbreitezu geben.AG Bremen, Urteil vom 29.8.2012, Az.: 28 C 35/12Oft bringt Barrierefreiheit Nachteile bei einer Flucht mit sich.zweite Handlauf könne nichtDIN-gerecht angebracht wer<strong>de</strong>n.Die Klage war abzuweisen.Zwar han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>rbeschlossenen Anbringungeines zweiten Gelän<strong>de</strong>rs unzweifelhaftum eine baulicheVerän<strong>de</strong>rung. Diese konntevorliegend aber mit einfacherMehrheit beschlossen wer<strong>de</strong>n.Aus <strong>de</strong>n aktuellen Best<strong>im</strong>mungen<strong>de</strong>r einschlägigenLan<strong>de</strong>sbauordnung (hier fürBremen) ergibt sich, dass essich bei <strong>de</strong>r streitgegenständlichenTreppe um eine notwendigeTreppe han<strong>de</strong>lt, daallein sie <strong>de</strong>n notwendigenZugang zu <strong>de</strong>n oberen Geschossenermöglicht. Die Lan<strong>de</strong>sbauordnungbest<strong>im</strong>mt weiter,dass notwendige Treppenbei<strong>de</strong>rseits Handläufe habenmüssen. Der zweite Handlaufdarf sich dann innerhalb <strong>de</strong>rnutzbaren Breite befin<strong>de</strong>n.Nach einer weiteren Best<strong>im</strong>mung<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbauordnungmuss die nutzbare Breite <strong>de</strong>rTreppenläufe für <strong>de</strong>n größtenzu erwarten<strong>de</strong>n Verkehrausreichen. Insoweit gibt dieLan<strong>de</strong>sbauordnung also keineMaße unmittelbar vor. Lediglichdie Verordnung über dieEinführung von technischenRegeln weist auf eine DIN-Norm hin, nach <strong>de</strong>r notwendigeTreppen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>nArt eine Breite von einem Meterhaben müssen. Diese Breitewird von <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n undvor mehr als 25 Jahren errichtetenTreppe unterschritten.Das konnte jedoch nicht dazuführen, dass ausdrücklichegesetzliche Best<strong>im</strong>mungen in<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbauordnungüber die bei<strong>de</strong>rseitigeAnbringung von Handläufenunbeachtlich sind. Insbeson<strong>de</strong>reältere, kranke o<strong>de</strong>r (geh-)behin<strong>de</strong>rte Menschen sindfür die gefahrlose Begehung<strong>de</strong>r Treppe ohne frem<strong>de</strong> Hilfeauf einen Handlauf auf <strong>de</strong>räußeren Treppenseite mit <strong>de</strong>rgroßen Stufenbreite angewiesen.Der ausdrücklichen gesetzlichenVorgabe über diebei<strong>de</strong>rseitige Anbringung wardaher <strong>de</strong>r Vorrang gegenüber<strong>de</strong>r nur aus <strong>de</strong>r DIN-Normfolgen<strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mung überdie Treppenbreite zu geben.Fazit: Auch <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>sWohnungseigentums ist <strong>de</strong>rAnspruch auf barrierefreienZugang zu gewährleisten.Die übrigen Miteigentümermüssen daher bauliche Än<strong>de</strong>rungen,die die Barrierefreiheitgewährleisten, je<strong>de</strong>nfalls danndul<strong>de</strong>n, wenn sie sowohl optischwie auch hinsichtlich <strong>de</strong>rNutzungsmöglichkeiten nureine unwesentliche Än<strong>de</strong>rungnach sich ziehen.Fakten: Die Wohnungseigentümerhatten mehrheitlich<strong>de</strong>n Einbau eines zweiten teilweiseklappbaren Treppengelän<strong>de</strong>rsbeschlossen. Einem<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Eigentümer <strong>de</strong>rDachgeschosswohnungensollte ein barrierefreier Zugangzu seinem Son<strong>de</strong>reigentumermöglicht wer<strong>de</strong>n, da erschwerbehin<strong>de</strong>rt ist. Der Eigentümer<strong>de</strong>r weiteren Dachgeschosswohnunghat diesenBeschluss angefochten. ImVerfahren hatte er vorgetragen,er wollen <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>szweiten Treppengelän<strong>de</strong>rs in<strong>de</strong>m sehr engen Treppenhausverhin<strong>de</strong>rn, da hierfür keineNotwendigkeit ersichtlich seiund die Nutzbarkeit <strong>de</strong>s Treppenhauses,insbeson<strong>de</strong>re alsFluchtweg o<strong>de</strong>r bei Einsatzvon Rettungskräften, erheblichbeeinträchtigt wer<strong>de</strong>. DieTreppenbreite liege unter <strong>de</strong>rnach <strong>de</strong>n Bauvorschriften vorgegebenenBreite von min<strong>de</strong>stenseinem Meter. Der nach<strong>de</strong>m Beschluss anzubringen<strong>de</strong>Verwalterabberufung [66.2]Eröffnetes Insolvenzverfahren kann AbberufungsgrunddarstellenDie Wie<strong>de</strong>rwahl eines insolventen Verwalters, <strong>de</strong>r die Konten<strong>de</strong>r Gemeinschaft auf seinen Namen führt und mehrheitlich abgelehnteBeschlüsse ausführt, entspricht nicht <strong>de</strong>n Grundsätzeneiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine sofortige Abberufung<strong>de</strong>s Verwalters <strong>im</strong> Wege <strong>de</strong>r einstweiligen Verfügung setzteinen Anordnungsanspruch voraus, <strong>de</strong>r bei einer unsicheren finanziellenSituation <strong>de</strong>s Verwalters gegeben ist, weil <strong>de</strong>swegeneventuell entstehen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>nVerwalter nicht durchsetzbar sind.AG Offenbach, Urteil vom 26.9.2012, Az.: 310 C 85/12Foto: Rainer Sturm/pixelio.<strong>de</strong>07-08 | 2013 www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong>

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