66 Aktuelles Rechtbinnen Wochenfrist. Ein je<strong>de</strong>rWohnungseigentümer istberechtigt, Einsicht in die Beschlusssammlungzu nehmen,um sich unabhängig vomInhalt <strong>de</strong>r Versammlungsnie<strong>de</strong>rschriftüber gefassteBeschlüsse zu informieren.Von dieser Möglichkeit hattedie Wohnungseigentümerinallerdings keinen Gebrauchgemacht. Insoweit waren ihrauch die Verfahrenskostenaufzuerlegen und nicht etwa<strong>de</strong>m Verwalter.Fazit: Auch von <strong>de</strong>n Wohnungseigentümernwird erwartet,dass sie ihre Rechteund Pflichten kennen. Sohätte hier bereits ein Blick insGesetz genügt. Kennt <strong>de</strong>r anwaltlicheVertreter <strong>de</strong>s Eigentümersdie Rechtslage nicht,muss sich Letzterer dies zurechnenlassen.Barrierefreiheit [66.1]Barrierefreier Zugang hat Vorrang vor DIN-NormenDer ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe über die bei<strong>de</strong>rseitigeAnbringung von Handläufen ist <strong>de</strong>r Vorrang gegenüber <strong>de</strong>r nuraus <strong>de</strong>r DIN-Norm folgen<strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mung über die Treppenbreitezu geben.AG Bremen, Urteil vom 29.8.2012, Az.: 28 C 35/12Oft bringt Barrierefreiheit Nachteile bei einer Flucht mit sich.zweite Handlauf könne nichtDIN-gerecht angebracht wer<strong>de</strong>n.Die Klage war abzuweisen.Zwar han<strong>de</strong>lte es sich bei <strong>de</strong>rbeschlossenen Anbringungeines zweiten Gelän<strong>de</strong>rs unzweifelhaftum eine baulicheVerän<strong>de</strong>rung. Diese konntevorliegend aber mit einfacherMehrheit beschlossen wer<strong>de</strong>n.Aus <strong>de</strong>n aktuellen Best<strong>im</strong>mungen<strong>de</strong>r einschlägigenLan<strong>de</strong>sbauordnung (hier fürBremen) ergibt sich, dass essich bei <strong>de</strong>r streitgegenständlichenTreppe um eine notwendigeTreppe han<strong>de</strong>lt, daallein sie <strong>de</strong>n notwendigenZugang zu <strong>de</strong>n oberen Geschossenermöglicht. Die Lan<strong>de</strong>sbauordnungbest<strong>im</strong>mt weiter,dass notwendige Treppenbei<strong>de</strong>rseits Handläufe habenmüssen. Der zweite Handlaufdarf sich dann innerhalb <strong>de</strong>rnutzbaren Breite befin<strong>de</strong>n.Nach einer weiteren Best<strong>im</strong>mung<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbauordnungmuss die nutzbare Breite <strong>de</strong>rTreppenläufe für <strong>de</strong>n größtenzu erwarten<strong>de</strong>n Verkehrausreichen. Insoweit gibt dieLan<strong>de</strong>sbauordnung also keineMaße unmittelbar vor. Lediglichdie Verordnung über dieEinführung von technischenRegeln weist auf eine DIN-Norm hin, nach <strong>de</strong>r notwendigeTreppen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>nArt eine Breite von einem Meterhaben müssen. Diese Breitewird von <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n undvor mehr als 25 Jahren errichtetenTreppe unterschritten.Das konnte jedoch nicht dazuführen, dass ausdrücklichegesetzliche Best<strong>im</strong>mungen in<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbauordnungüber die bei<strong>de</strong>rseitigeAnbringung von Handläufenunbeachtlich sind. Insbeson<strong>de</strong>reältere, kranke o<strong>de</strong>r (geh-)behin<strong>de</strong>rte Menschen sindfür die gefahrlose Begehung<strong>de</strong>r Treppe ohne frem<strong>de</strong> Hilfeauf einen Handlauf auf <strong>de</strong>räußeren Treppenseite mit <strong>de</strong>rgroßen Stufenbreite angewiesen.Der ausdrücklichen gesetzlichenVorgabe über diebei<strong>de</strong>rseitige Anbringung wardaher <strong>de</strong>r Vorrang gegenüber<strong>de</strong>r nur aus <strong>de</strong>r DIN-Normfolgen<strong>de</strong>n Best<strong>im</strong>mung überdie Treppenbreite zu geben.Fazit: Auch <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>sWohnungseigentums ist <strong>de</strong>rAnspruch auf barrierefreienZugang zu gewährleisten.Die übrigen Miteigentümermüssen daher bauliche Än<strong>de</strong>rungen,die die Barrierefreiheitgewährleisten, je<strong>de</strong>nfalls danndul<strong>de</strong>n, wenn sie sowohl optischwie auch hinsichtlich <strong>de</strong>rNutzungsmöglichkeiten nureine unwesentliche Än<strong>de</strong>rungnach sich ziehen.Fakten: Die Wohnungseigentümerhatten mehrheitlich<strong>de</strong>n Einbau eines zweiten teilweiseklappbaren Treppengelän<strong>de</strong>rsbeschlossen. Einem<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Eigentümer <strong>de</strong>rDachgeschosswohnungensollte ein barrierefreier Zugangzu seinem Son<strong>de</strong>reigentumermöglicht wer<strong>de</strong>n, da erschwerbehin<strong>de</strong>rt ist. Der Eigentümer<strong>de</strong>r weiteren Dachgeschosswohnunghat diesenBeschluss angefochten. ImVerfahren hatte er vorgetragen,er wollen <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>szweiten Treppengelän<strong>de</strong>rs in<strong>de</strong>m sehr engen Treppenhausverhin<strong>de</strong>rn, da hierfür keineNotwendigkeit ersichtlich seiund die Nutzbarkeit <strong>de</strong>s Treppenhauses,insbeson<strong>de</strong>re alsFluchtweg o<strong>de</strong>r bei Einsatzvon Rettungskräften, erheblichbeeinträchtigt wer<strong>de</strong>. DieTreppenbreite liege unter <strong>de</strong>rnach <strong>de</strong>n Bauvorschriften vorgegebenenBreite von min<strong>de</strong>stenseinem Meter. Der nach<strong>de</strong>m Beschluss anzubringen<strong>de</strong>Verwalterabberufung [66.2]Eröffnetes Insolvenzverfahren kann AbberufungsgrunddarstellenDie Wie<strong>de</strong>rwahl eines insolventen Verwalters, <strong>de</strong>r die Konten<strong>de</strong>r Gemeinschaft auf seinen Namen führt und mehrheitlich abgelehnteBeschlüsse ausführt, entspricht nicht <strong>de</strong>n Grundsätzeneiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine sofortige Abberufung<strong>de</strong>s Verwalters <strong>im</strong> Wege <strong>de</strong>r einstweiligen Verfügung setzteinen Anordnungsanspruch voraus, <strong>de</strong>r bei einer unsicheren finanziellenSituation <strong>de</strong>s Verwalters gegeben ist, weil <strong>de</strong>swegeneventuell entstehen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>nVerwalter nicht durchsetzbar sind.AG Offenbach, Urteil vom 26.9.2012, Az.: 310 C 85/12Foto: Rainer Sturm/pixelio.<strong>de</strong>07-08 | 2013 www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong>
67MaklerrechtMietrechtProvisionsanspruch [67.1]Grundsätze zu Vertragsabschluss, Nachweistätigkeitund ProvisionsverwirkungEin ausreichen<strong>de</strong>r Nachweis <strong>im</strong> Sinne von § 652 Abs. 1 BGB kannvorliegen, wenn <strong>de</strong>r Makler <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Vertragspartners<strong>de</strong>m Interessenten nicht mitgeteilt hat. Eine zur Verwirkung<strong>de</strong>s Maklerlohns führen<strong>de</strong> Doppeltätigkeit gemäß § 654 BGB istnicht gegeben, wenn <strong>de</strong>r Makler für einen Teil als Vermittlungsmaklerund für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Teil als Nachweismakler tätig wird.OLG München, Urteil vom 16.5.2012, Az.: 20 U 245/12Gewerbemietrecht [67.2]Keine Verzugszinsen bei verspäteterBetriebskostenabrechnungWenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an <strong>de</strong>n Mieterausbezahlt wird, weil <strong>de</strong>r Vermieter mit <strong>de</strong>r Verpflichtung aufErstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geratenist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auchnicht aus einer entsprechen<strong>de</strong>n Anwendung <strong>de</strong>s § 288 Abs. 1BGB.BGH, Urteil vom 5.12.2012, Az.: XII ZR 44/11Fakten: Der Makler übersandteeinem Mietvertragsinteressentenper Mail einExposé über Gewerberäume.Es hieß: „Im Falle <strong>de</strong>s Abschlusseseines Kaufvertragesberechnen wir eine Käuferprovision... Be<strong>im</strong> Abschlusseines Mietvertrages ... beigewerblichen Objekten 3,57Netto-Kaltmieten je inkl. 19%MWSt.“ Im Exposé war <strong>de</strong>rName <strong>de</strong>s Vermieters nichtenthalten. Es wur<strong>de</strong> ein Besichtigungsterminmitgeteilt,<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Interessent jedochnicht wahrnahm. Der Interessentmietete die Räumedirekt vom Vermieter ohneEinschaltung <strong>de</strong>s Maklers an.Der machte schließlich seinenProvisionsanspruch geltend.Die Klage war erfolgreich.Ein provisionspflichtigerMaklervertrag war zustan<strong>de</strong>gekommen. Der Hinweisin <strong>de</strong>r Mail war so zu verstehen,dass bei Abschluss einesMietvertrags über das nachgewieseneObjekt eine Provisiongeschul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>. Dasausdrückliche Provisionsverlangenin einem persönlichenAnschreiben <strong>im</strong> Zusammenhangmit <strong>de</strong>m Exposé reichtfür eine konkrete Provisionsvereinbarungaus. Der Maklerhatte auch eine provisionspflichtigeNachweisleistungerbracht. Der Name <strong>de</strong>s Vermietersmusste <strong>im</strong> Exposénicht angegeben sein. Einausreichen<strong>de</strong>r Nachweis kannauch vorliegen, wenn <strong>de</strong>rMakler <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Vertragspartnersnicht mitgeteilthat. Die Namhaftmachung<strong>de</strong>s Interessenten ist entbehrlich,wenn bei <strong>de</strong>r Mitteilung<strong>de</strong>r Angaben über das Objektkeine weiteren Nachforschungenzur Feststellung <strong>de</strong>s Interessentenerfor<strong>de</strong>rlich sind. Solag <strong>de</strong>r Fall hier, da am Mietobjekteine Tafel angebrachtwar, die über <strong>de</strong>n VermieterAuskunft gegeben hatte.Der Maklerlohn war auchnicht etwa verwirkt. Der Maklerwar vom ehemaligen Mietinteressentenmit <strong>de</strong>m Nachweiseiner Mietgelegenheitbeauftragt wor<strong>de</strong>n. Er kannfür bei<strong>de</strong> Seiten arbeiten,sofern er für bei<strong>de</strong> Teile alsNachweismakler o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>neinen als Vermittlungs- undfür <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren als Nachweismaklertätig gewor<strong>de</strong>n ist. Dasgilt selbst dann, wenn <strong>de</strong>mKun<strong>de</strong>n die Doppeltätigkeit<strong>de</strong>s Maklers unbekannt war.Fazit: Die Entscheidungentspricht <strong>de</strong>r aktuellen BGH-Rechtsprechung.Fakten: Die Parteien streitenüber die Frage, ob <strong>de</strong>r Mietervom Vermieter Verzugszinsenwegen <strong>de</strong>r verspätetenAbrechnung von Betriebskostenverlangen kann. Der Vermieterrechnete die Betriebskostenfür die Jahre 2002 bis2007 <strong>im</strong> vorliegen<strong>de</strong>n Fallnicht binnen zwölf Monatenseit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligenAbrechnungszeitraums ab.Erst nach einer schriftlichenAuffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Mieter<strong>im</strong> Jahr 2009 erstellte er dieBetriebskostenabrechnungen,aus <strong>de</strong>nen sich dann ein erheblichesGuthaben zugunsten<strong>de</strong>s Mieters ergab undwelches <strong>de</strong>r Vermieter sodannvollständig ausglich.Der BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieterrecht. Der Anspruch <strong>de</strong>s Mietersauf Rückerstattung zu vielbezahlter Betriebskosten wirdmit <strong>de</strong>r Erteilung einer formellordnungsgemäßen Abrechnungfällig. Das war vorliegend<strong>im</strong> Jahr 2009 <strong>de</strong>r Fall.Der Mieter konnte seinerseitsjedoch keine Rückzahlung<strong>de</strong>r geleisteten Betriebskostenvorauszahlungenbis zurErstellung <strong>de</strong>r Betriebskostenabrechnungenverlangen, weildie Abrechnung noch vor <strong>de</strong>rBeendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisseserstellt wur<strong>de</strong>. DemMieter stand während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>nMietverhältnisses biszur Abrechnung ein Zurückbehaltungsrechtan <strong>de</strong>n Betriebskostenvorauszahlungenzu. Dieses Zurückbehaltungsrechthat er jedoch nicht inAnspruch genommen. Eineentsprechen<strong>de</strong> Anwendungvon § 288 Abs. 1 BGB kommtnicht in Betracht.Fazit: Der Schuldner musseine Geldschuld, mit <strong>de</strong>r er inVerzug geraten ist, gemäß §288 Abs. 1 Satz 1 BGB verzinsen.Die Abrechnungspflichtist dabei jedoch keine Geldschuld.Rechnet <strong>de</strong>r Vermieternoch während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>nMietverhältnisses über dieBetriebskosten ab, ist <strong>de</strong>r Mieterausreichend dadurch geschützt,dass er bei verspäteterAbrechnung die Zahlung weitererBetriebskostenvorauszahlungenbis zur Erstellung<strong>de</strong>r Betriebskostenabrechnunggemäß § 273 Abs. 1 BGB verweigernkann.Der Auffassung, dass <strong>im</strong> Falleeiner schuldhaft nicht fristgerechtenAbrechnung über dieBetriebskosten ein etwaigesMieterguthaben gemäß § 288Abs. 1 BGB zu verzinsen sei,erteilt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshofeine Absage.www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 07-08 | 2013
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