68 Aktuelles RechtBrandscha<strong>de</strong>n [68.1]Vermieter haftet für fahrlässige Brandlasterhöhung<strong>de</strong>s BeauftragtenDer Geschäftsversicherungsvertrag <strong>de</strong>s Mieters, durch <strong>de</strong>n erseine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsscha<strong>de</strong>nunter an<strong>de</strong>rem gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten<strong>de</strong>s Vermieters, <strong>de</strong>r einen Scha<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n versichertenGegenstän<strong>de</strong>n durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzenddahin ausgelegt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Versicherer auf einenRegress gegen <strong>de</strong>n Vermieter verzichtet.BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: XII ZR 6/12Betriebskostennachfor<strong>de</strong>rung [68.2]Wann beginnt die Verjährung beirückwirkend erhöhter Grundsteuer?Styroporplatten sind für <strong>de</strong>ndurch <strong>de</strong>n Brand eingetretenenScha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mieters adäquatkausal, die vorsätzlicheBrandstiftung än<strong>de</strong>rt darannichts. Aus <strong>de</strong>r Verpflichtung<strong>de</strong>s Mieters, eine Feuerversicherungabzuschließen, kannnicht auf einen stillschweigen<strong>de</strong>nHaftungsverzicht geschlossenwer<strong>de</strong>n.Fazit: Welche Handlungen<strong>de</strong>r Vermieter zu unterlassenhat, geht aus öffentlich-rechtlichenBetriebsvorschriftenhervor, die <strong>de</strong>m Brandschutzdienen.Allerdings haftet <strong>de</strong>r Handwerker gegenüber <strong>de</strong>m Vermieter ...Fakten: Der Feuerversicherer<strong>de</strong>s Mieters verlangtvom Vermieter Scha<strong>de</strong>nsersatzaus gemäß § 67 Abs.1 VVG aF (jetzt § 86 VVG)übergegangenem Recht wegeneines Brandscha<strong>de</strong>ns. DerVermieter vermietete Räumezum Betrieb eines Fitness-Studios. Nach <strong>de</strong>m Mietvertragist <strong>de</strong>r Mieter verpflichtet,eine Feuerversicherung alsVersicherungsnehmer und-begünstig ter abzuschließen.Ursache eines Brands in <strong>de</strong>rGebäu<strong>de</strong>-Tiefgarage war eineBrandstiftung an Styroporplatten.Der Feuerversichererbehauptet, er habe <strong>de</strong>m Mieterzur Reglierung <strong>de</strong>s Brandscha<strong>de</strong>nsüber 71.000 Eurozahlen müssen und verlangtErsatz <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns vom Vermieter.Der BGH gibt <strong>de</strong>mVersicherer <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong>nach recht. Der Versichererhat gegen <strong>de</strong>n Vermieter ausübergegangenem Recht <strong>de</strong>sMieters einen Anspruch aufErsatz <strong>de</strong>s von ihr reguliertenBrandscha<strong>de</strong>ns. Den Vermietertrifft die Nebenpflicht,Beschädigungen <strong>de</strong>r vomMieter eingebrachten Sachenzu unterlassen. Aus dieserFürsorgepflicht folgt, dass <strong>de</strong>rVermieter keine zusätzlicheGefahrenquelle schaffen darf,die die Brandgefahr für dieMieträume erhöht. Nach §14 Abs. 2 GaVO BW ist dieAufbewahrung von brennbarenStoffen in Garagen abeiner Größe von über 100 qmverboten. Der vom Vermietermit <strong>de</strong>r Sanierung beauftragteUnternehmer hat durchLagerung <strong>de</strong>r Styroporplattendie Brandlast erhöht unddamit gegen die Vorschriftverstoßen. Der Vermietermuss sich diese Pflichtverletzungzurechnen lassen. Diepflichtwidrige Lagerung <strong>de</strong>rDer Vermieter kann sich bei <strong>de</strong>r Betriebskostenabrechnung dieNachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit erohne Verschul<strong>de</strong>n an einer rechtzeitigen Abrechnung gehin<strong>de</strong>rtist. Die Verjährung <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Nachberechnung ergeben<strong>de</strong>nFor<strong>de</strong>rungen beginnt nicht vor Kenntnis <strong>de</strong>s Vermieters von <strong>de</strong>nanspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n (hier: rückwirken<strong>de</strong> Neufestsetzung<strong>de</strong>r Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12Fakten: Der Vermieterrechnete über die Nebenkostenab, vorbehaltlich einerNachberechnung <strong>im</strong> Hinblickauf eine zu erwarten<strong>de</strong> rückwirken<strong>de</strong>Neufestsetzung <strong>de</strong>rGrundsteuer. Das Finanzamtsetzte die Grundsteuer mit Bescheidvom 3. Dezember 2007rückwirkend fest für die Jahre2002 bis 2006. Der Vermietererhob entsprechend unter <strong>de</strong>m30. Januar 2008 eine Nachfor<strong>de</strong>rungin Höhe von über 1.000Euro. Der Mieter zahlte nichtund wen<strong>de</strong>t Verjährung ein.Der BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieterrecht. Die Nachfor<strong>de</strong>rung istunverjährt, weil <strong>de</strong>r Vermieterdie nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGBerfor<strong>de</strong>rliche Kenntnis von <strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nUmstän<strong>de</strong>n erst mit <strong>de</strong>m Bescheid<strong>de</strong>s Finanzamts vom 3.Dezember 2007 erlangt hat,sodass die dreijährige Verjährungsfristschon <strong>de</strong>shalb nichtvor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 beginnenkonnte und somit bei <strong>de</strong>rZustellung <strong>de</strong>s Mahnbescheidsam 27. August 2010 noch nichtabgelaufen war. Der Vermieternahm die Nachberechnungbald nach Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnissesvor, innerhalb einer Fristvon drei Monaten ab Erhalt <strong>de</strong>sGrundsteuerbescheids.Fazit: Die Verjährung begannmit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vermieter Kenntnisvon <strong>de</strong>m rückwirken<strong>de</strong>n Bescheid<strong>de</strong>s Finanzamts hatte.Erst dann trat Fälligkeit ein.Nutzungsentschädigung [68.3]Herausgabepflicht trotz Ausübung <strong>de</strong>s VermieterpfandrechtsGibt <strong>de</strong>r Mieter die Mietsache bei Vertragsen<strong>de</strong> nicht heraus, soschul<strong>de</strong>t er Nutzungsentschädigung auch dann, wenn <strong>de</strong>r Vermietersein Vermieterpfandrecht geltend macht.KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2012, Az.: 8 U 220/12Foto: Thomas H. Kupas/pixelio.<strong>de</strong>07-08 | 2013 www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong>
69Fakten: Der Vermietermachte sein Vermieterpfandrechtgeltend und verlangteNutzungsentschädigung fürzwei Monate, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>rMieter nach Mieten<strong>de</strong> dieSchlüssel nicht herausgegebenhatte. Das Gericht gibt<strong>de</strong>m Vermieter recht. DerEinwand <strong>de</strong>s Mieters, er hättedie Schlüssel herausgegeben,wenn er nicht am Abtransportunpfändbarer Gegenstän<strong>de</strong>gehin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n wäre, greiftnicht, da <strong>de</strong>r Mieter nichtsubstanziiert darlegte, welcheGegenstän<strong>de</strong> abtransportiertwer<strong>de</strong>n sollten, die zur Fortsetzungseiner Erwerbstätigkeiterfor<strong>de</strong>rlich waren undsomit nicht <strong>de</strong>m Vermieterpfandrechtunterlagen.Fazit: Übt <strong>de</strong>r Vermietersein Vermieterpfandrecht aus,kann <strong>de</strong>r Mieter die Mieträumenicht vollständig räumen.Seine Verpflichtung, dieSchlüssel und damit die Mietsacheherauszugeben, bleibtauch bei Ausübung <strong>de</strong>s Vermieterpfandrechtsbestehen.Fazit: Auch wenn die Mieterhier krank und betreuungsbedürftigsind, ist dasMietverhältnis zwischenVermieter und Wohnhe<strong>im</strong>betreiberals gewerblich zuwerten, sodass die Vorschrift<strong>de</strong>s § 569 Abs. 4 BGB, welchebei Kündigungen vonWohnraum die Angabeeines wichtigen Grunds erfor<strong>de</strong>rt,hier nicht gilt. Dennochgewährte das Gerichtfür die geordnete Verlegung<strong>de</strong>s Wohnhe<strong>im</strong>betriebs eineRäumungsfrist von gut neunMonaten, da § 721 ZPO nachseinem Schutzzweck auchgewerbliche Mietverhältnisseerfasst, die eine faktischeWohnnutzung zumGegenstand haben. Nichtnachvollziehbar ist <strong>im</strong> vorliegen<strong>de</strong>nFall, warum sich dasGericht hier nicht mit § 656BGB auseinan<strong>de</strong>rgesetzt hat,welcher die Fortsetzung <strong>de</strong>rMietverhältnisse mit <strong>de</strong>n in<strong>de</strong>r Regel beson<strong>de</strong>rs schutzbedürftigenMietern einergewerblichen Zwischenvermietungvorsieht.Kündigung Wohnhe<strong>im</strong>betrieb [69.1]Gewährung einer Räumungsfrist <strong>im</strong> gewerblichenMietverhältnis?Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann auch gewährt wer<strong>de</strong>n,wenn die tatsächliche Wohnnutzung Gegenstand eines gewerblichenMietverhältnisses ist (hier: Wohnhe<strong>im</strong> für kranke bzw.betreuungsbedürftige Menschen). Es bestehen keine Be<strong>de</strong>nkendagegen, je nach Lage <strong>de</strong>s Falls die Räumungsfrist dahin auszugestalten,dass sie sich unter <strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>r rechtzeitigenZahlung <strong>de</strong>r Nutzungsentschädigung jeweils um einen Monat(bis zum festgesetzten Endtermin) verlängert.KG Berlin, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 8 U 246/11Winterdienst [69.2]Klare Vereinbarung für wirksame Übertragung <strong>de</strong>rStreupflicht nötigVoraussetzung für eine wirksame Delegation <strong>de</strong>r Räum- undStreupflicht seitens <strong>de</strong>s pflichtigen Eigentümers und Vermietersauf die Mieter eines Mehrfamilienhauses ist eine klare und ein<strong>de</strong>utigeVereinbarung, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässigsicherstellt. Das bloße Aufstellen und Einwerfen einessog. „Schneeräumplans“ in die Briefkästen <strong>de</strong>r Mieter reicht zurBegründung einer Räum- und Streupflicht <strong>im</strong> Eingangsbereicheines Mehrfamilienhauses nicht aus.OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az.: I-9 U 38/12Fakten: Die Parteien streitenüber die Kündigung <strong>de</strong>sVermieters nach ständig unpünktlichenZahlungen <strong>de</strong>sgewerblichen Zwischenvermieters,<strong>de</strong>r die Mietwohnungenals Wohnhe<strong>im</strong> fürkranke und betreuungsbedürftigeMenschen nutzt. DasGericht gibt <strong>de</strong>m Vermieterrecht. Der Mieter ist zur Räumungund Herausgabe <strong>de</strong>sMietobjekts verpflichtet, dadie Kündigung <strong>de</strong>s Vermietersunter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>rständig unpünktlichen Zahlungsweisewie auch wegeneines erheblichen Zahlungsrückstandswirksam ist. Füreine Kündigung gemäß § 543Abs. 1 BGB aus wichtigemGrund genügt es, dass nacheiner wegen wie<strong>de</strong>rholterZahlungsverzögerungen ausgesprochenenAbmahnungein weiterer Zahlungsterminnicht eingehalten wird. Hierallerdings war eine Abmahnunggemäß § 543 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 BGB entbehrlich,da ein kündigungsrelevanterZahlungsrückstand bestand.Das Gericht gab <strong>de</strong>m Antragauf Einräumung einer Räumungsfriststatt, da es sich um„Räumung von Wohnraum“<strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s § 721 Abs. 1 ZPOhan<strong>de</strong>lt. Wegen <strong>de</strong>r aufgetretenenhohen Zahlungsrückstän<strong>de</strong>und <strong>de</strong>r erheblichenMiethöhe von über 68.000Euro wird die Räumungsfristnur unter <strong>de</strong>r Bedingung verlängert,dass die Nutzungsentschädigungjeweils rechtzeitigbis zum 15. <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m VerlängerungszeitraumvorangegangenenMonats gezahlt wur<strong>de</strong>.Fakten: Die Parteien streitenum Scha<strong>de</strong>nsersatz wegeneines Sturzes bei Glätte.Das Gericht verurteilt <strong>de</strong>nVermieter zur Zahlung mit<strong>de</strong>r Begründung, er habe seineVerkehrssicherungspflichtverletzt, weil er die ihm alsEigentümer <strong>de</strong>s Hausgrundstücksobliegen<strong>de</strong> Räum- undStreupflicht am Unfalltagnicht ordnungsgemäß erfüllthabe. Der Sturz fand <strong>im</strong> Übergangsbereich<strong>de</strong>s Hauswegszum Bürgersteig während<strong>de</strong>r üblichen Verkehrszeitengegen 9.40 Uhr statt. Der Vermieterhat die ihn treffen<strong>de</strong>Räum- und Streupflicht nichtwirksam übertragen. Ob <strong>de</strong>rhier aufgestellte „Schneeplan“,<strong>de</strong>r eine Beteiligung allerMieter am Winterdienst <strong>im</strong>täglichen Wechsel vorsah, füreine vertragliche Übertragung<strong>de</strong>r Streupflicht ausreichte,ist fraglich. Der Vermieter isthier seiner Überwachungspflichtnicht ausreichendnachgekommen.Fazit: Bei allgemeiner Glätteentsteht eine Räum- undStreupflicht. Sie betrifft Gehflächen,soweit auf ihnen einnicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Verkehrstattfin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r sie verkehrswichtigsind. Beginn undEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Räum- und Streupflichtbest<strong>im</strong>men sich nach<strong>de</strong>m Einsetzen bzw. En<strong>de</strong><strong>de</strong>r Gefährdung durch allgemeineGlätte und nach <strong>de</strong>nVerkehrszeiten. In <strong>de</strong>r Regelbeginnt die Räum- und Streupflichtab 7.00 Uhr, an SonnundFeiertagen ab 9.00 Uhrund en<strong>de</strong>t um ca. 20.00 Uhr.www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 07-08 | 2013
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