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69Fakten: Der Vermietermachte sein Vermieterpfandrechtgeltend und verlangteNutzungsentschädigung fürzwei Monate, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>rMieter nach Mieten<strong>de</strong> dieSchlüssel nicht herausgegebenhatte. Das Gericht gibt<strong>de</strong>m Vermieter recht. DerEinwand <strong>de</strong>s Mieters, er hättedie Schlüssel herausgegeben,wenn er nicht am Abtransportunpfändbarer Gegenstän<strong>de</strong>gehin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n wäre, greiftnicht, da <strong>de</strong>r Mieter nichtsubstanziiert darlegte, welcheGegenstän<strong>de</strong> abtransportiertwer<strong>de</strong>n sollten, die zur Fortsetzungseiner Erwerbstätigkeiterfor<strong>de</strong>rlich waren undsomit nicht <strong>de</strong>m Vermieterpfandrechtunterlagen.Fazit: Übt <strong>de</strong>r Vermietersein Vermieterpfandrecht aus,kann <strong>de</strong>r Mieter die Mieträumenicht vollständig räumen.Seine Verpflichtung, dieSchlüssel und damit die Mietsacheherauszugeben, bleibtauch bei Ausübung <strong>de</strong>s Vermieterpfandrechtsbestehen.Fazit: Auch wenn die Mieterhier krank und betreuungsbedürftigsind, ist dasMietverhältnis zwischenVermieter und Wohnhe<strong>im</strong>betreiberals gewerblich zuwerten, sodass die Vorschrift<strong>de</strong>s § 569 Abs. 4 BGB, welchebei Kündigungen vonWohnraum die Angabeeines wichtigen Grunds erfor<strong>de</strong>rt,hier nicht gilt. Dennochgewährte das Gerichtfür die geordnete Verlegung<strong>de</strong>s Wohnhe<strong>im</strong>betriebs eineRäumungsfrist von gut neunMonaten, da § 721 ZPO nachseinem Schutzzweck auchgewerbliche Mietverhältnisseerfasst, die eine faktischeWohnnutzung zumGegenstand haben. Nichtnachvollziehbar ist <strong>im</strong> vorliegen<strong>de</strong>nFall, warum sich dasGericht hier nicht mit § 656BGB auseinan<strong>de</strong>rgesetzt hat,welcher die Fortsetzung <strong>de</strong>rMietverhältnisse mit <strong>de</strong>n in<strong>de</strong>r Regel beson<strong>de</strong>rs schutzbedürftigenMietern einergewerblichen Zwischenvermietungvorsieht.Kündigung Wohnhe<strong>im</strong>betrieb [69.1]Gewährung einer Räumungsfrist <strong>im</strong> gewerblichenMietverhältnis?Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann auch gewährt wer<strong>de</strong>n,wenn die tatsächliche Wohnnutzung Gegenstand eines gewerblichenMietverhältnisses ist (hier: Wohnhe<strong>im</strong> für kranke bzw.betreuungsbedürftige Menschen). Es bestehen keine Be<strong>de</strong>nkendagegen, je nach Lage <strong>de</strong>s Falls die Räumungsfrist dahin auszugestalten,dass sie sich unter <strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>r rechtzeitigenZahlung <strong>de</strong>r Nutzungsentschädigung jeweils um einen Monat(bis zum festgesetzten Endtermin) verlängert.KG Berlin, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 8 U 246/11Winterdienst [69.2]Klare Vereinbarung für wirksame Übertragung <strong>de</strong>rStreupflicht nötigVoraussetzung für eine wirksame Delegation <strong>de</strong>r Räum- undStreupflicht seitens <strong>de</strong>s pflichtigen Eigentümers und Vermietersauf die Mieter eines Mehrfamilienhauses ist eine klare und ein<strong>de</strong>utigeVereinbarung, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässigsicherstellt. Das bloße Aufstellen und Einwerfen einessog. „Schneeräumplans“ in die Briefkästen <strong>de</strong>r Mieter reicht zurBegründung einer Räum- und Streupflicht <strong>im</strong> Eingangsbereicheines Mehrfamilienhauses nicht aus.OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az.: I-9 U 38/12Fakten: Die Parteien streitenüber die Kündigung <strong>de</strong>sVermieters nach ständig unpünktlichenZahlungen <strong>de</strong>sgewerblichen Zwischenvermieters,<strong>de</strong>r die Mietwohnungenals Wohnhe<strong>im</strong> fürkranke und betreuungsbedürftigeMenschen nutzt. DasGericht gibt <strong>de</strong>m Vermieterrecht. Der Mieter ist zur Räumungund Herausgabe <strong>de</strong>sMietobjekts verpflichtet, dadie Kündigung <strong>de</strong>s Vermietersunter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>rständig unpünktlichen Zahlungsweisewie auch wegeneines erheblichen Zahlungsrückstandswirksam ist. Füreine Kündigung gemäß § 543Abs. 1 BGB aus wichtigemGrund genügt es, dass nacheiner wegen wie<strong>de</strong>rholterZahlungsverzögerungen ausgesprochenenAbmahnungein weiterer Zahlungsterminnicht eingehalten wird. Hierallerdings war eine Abmahnunggemäß § 543 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 BGB entbehrlich,da ein kündigungsrelevanterZahlungsrückstand bestand.Das Gericht gab <strong>de</strong>m Antragauf Einräumung einer Räumungsfriststatt, da es sich um„Räumung von Wohnraum“<strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s § 721 Abs. 1 ZPOhan<strong>de</strong>lt. Wegen <strong>de</strong>r aufgetretenenhohen Zahlungsrückstän<strong>de</strong>und <strong>de</strong>r erheblichenMiethöhe von über 68.000Euro wird die Räumungsfristnur unter <strong>de</strong>r Bedingung verlängert,dass die Nutzungsentschädigungjeweils rechtzeitigbis zum 15. <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m VerlängerungszeitraumvorangegangenenMonats gezahlt wur<strong>de</strong>.Fakten: Die Parteien streitenum Scha<strong>de</strong>nsersatz wegeneines Sturzes bei Glätte.Das Gericht verurteilt <strong>de</strong>nVermieter zur Zahlung mit<strong>de</strong>r Begründung, er habe seineVerkehrssicherungspflichtverletzt, weil er die ihm alsEigentümer <strong>de</strong>s Hausgrundstücksobliegen<strong>de</strong> Räum- undStreupflicht am Unfalltagnicht ordnungsgemäß erfüllthabe. Der Sturz fand <strong>im</strong> Übergangsbereich<strong>de</strong>s Hauswegszum Bürgersteig während<strong>de</strong>r üblichen Verkehrszeitengegen 9.40 Uhr statt. Der Vermieterhat die ihn treffen<strong>de</strong>Räum- und Streupflicht nichtwirksam übertragen. Ob <strong>de</strong>rhier aufgestellte „Schneeplan“,<strong>de</strong>r eine Beteiligung allerMieter am Winterdienst <strong>im</strong>täglichen Wechsel vorsah, füreine vertragliche Übertragung<strong>de</strong>r Streupflicht ausreichte,ist fraglich. Der Vermieter isthier seiner Überwachungspflichtnicht ausreichendnachgekommen.Fazit: Bei allgemeiner Glätteentsteht eine Räum- undStreupflicht. Sie betrifft Gehflächen,soweit auf ihnen einnicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Verkehrstattfin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r sie verkehrswichtigsind. Beginn undEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Räum- und Streupflichtbest<strong>im</strong>men sich nach<strong>de</strong>m Einsetzen bzw. En<strong>de</strong><strong>de</strong>r Gefährdung durch allgemeineGlätte und nach <strong>de</strong>nVerkehrszeiten. In <strong>de</strong>r Regelbeginnt die Räum- und Streupflichtab 7.00 Uhr, an SonnundFeiertagen ab 9.00 Uhrund en<strong>de</strong>t um ca. 20.00 Uhr.www.<strong>im</strong>mobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 07-08 | 2013

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