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Leitfaden den an der Rollstuhlversorgung - Meyra

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ProdSGUmbau fachmännisch erfolgte, das maximal zulässigeGesamtgewicht eingehalten und tragende Teile nicht verän<strong>der</strong>twur<strong>den</strong>, sowie bei Bedarf die Kippsicherheit durchRadst<strong>an</strong>dverlängerung (Schwerpunkt-lage unverän<strong>der</strong>t), Anti-Kipprollen o<strong>der</strong> ähnliche Maßnahmen gewährleistet wird.Das im August 1997 in Kraft getretene Produktsicherheits-Gesetz (ProdSG) setzt die allgemeine europäische Produktsicherheitsrichtliniein nationales Recht um und ergänzt dasProdHaftG. Dieses Gesetz bildet <strong>den</strong> rechtlichen Rahmen umdie Produkthaftung und gibt Behör<strong>den</strong> die Möglichkeit desEingreifens. Die Konsequenzen aus dem ProdSG können fürHersteller, Inverkehrbringer und Händler folgenschwer undun<strong>an</strong>genehm sein.Einige Beson<strong>der</strong>heiten sind u. a.:• Nur sichere Produkte dürfen in <strong>den</strong> Verkehrgebracht wer<strong>den</strong>, wobei sich die Sicherheit <strong>an</strong><strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln <strong>der</strong> Technik orientiert• Zuständige Behör<strong>den</strong> haben die Befugnis, beieiner möglichen Gefahr für die Gesundheit und Sicherheitbestimmte Maßnahmen zu treffen• Zuständige Behör<strong>den</strong> können bei einem nichtsicheren Produkt das Inverkehrbringen verbieten• Nach Inverkehrbringen können die Behör<strong>den</strong> dieÖffentlichkeit warnen und <strong>den</strong> Rückruf von inverkehrgebrachtenunsicheren Produkten <strong>an</strong>ordnenbzw. ver<strong>an</strong>lassenStVOI.1.4.StraßenverkehrsrechtSchiebe- und Greifreifenrollstühle sind keine Fahrzeuge imSinne <strong>der</strong> Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (§ 24 Beson<strong>der</strong>eFort-bewegungsmittel). Dort heißt es:(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,Kin<strong>der</strong>wagen, Roller, Kin<strong>der</strong>fahrrä<strong>der</strong> und ähnlicheFortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieserVerordnung.StVZO(2) Mit Kr<strong>an</strong>kenfahrstühlen o<strong>der</strong> mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en in Absatz 1gen<strong>an</strong>nten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehrzulässig ist, gefahren wer<strong>den</strong>, jedoch nurmit Schrittgeschwindigkeit.Auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)nimmt Bezug auf Rollstühle. Dort steht:§51a Seitliche Kenntlichmachung16(1) ... Kr<strong>an</strong>kenfahrstühle müssen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Längsseitenmit mindestens je einem gelben Rückstrahlerausgerüstet sein, <strong>der</strong> nicht höher als 600 mm,jedoch so tief wie möglich <strong>an</strong>gebracht sein muss.Diese Rückstrahler dürfen auch <strong>an</strong> <strong>den</strong> Speichen

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