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Antrag zum 61. Landeskongress - Junge Liberale Hessen

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38 schön finden; angucken muss man sie sich aber ebenso wenig. Eine offene Gesellschaft39 zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass sie verschiedenste Lebensentwürfe toleriert und40 akzeptiert.41 Freiheit bedeutet eben auch „leben und leben lassen“.Als ein Argument für die „öffentliche42 Ordnung“ wird die Tatsache aufgeführt, dass es auch an anderen Stellen der Rechtsordnung43 Verweise auf „gute Sitten“, „Treu und Glauben“ oder Handelsbräuche gibt. Dem ist jedoch44 entgegen zu setzen, dass diese aufgezählten „Bräuche“ im Zwischenmenschlichen Miteinander45 angesiedelt sind oder daher stammen – im öffentlichen Recht findet man sie wesentlich seltener.46 Sie sind einfache, traditionelle Benimmregeln der Menschen untereinander und beschreiben oder47 konkretisieren gewachsene Vorgänge, beispielsweise bei Vertragsverhandlungen und48 umschreiben bspw. Willkürverbote. Die Legitimation zur Vertragsauslegung anhand von49 Geschäftsbräuchen beruht damit auf dem konkludenten Einverständnis beider Parteien.50 Demgegenüber ist die „öffentliche Ordnung“ in einem Über- und Unterordnungsverhältnis51 angesiedelt (Staat gegenüber Bürger). Dementsprechend handelt es sich bei Anwendung der52 schwammigen „öffentlichen Ordnung“ dann um Eingriffe in die Rechtsgüter des einzelnen53 Bürgers. Daran teilweise anknüpfend kann aufgeführt werden, dass der Begriff „der öffentlichen54 Ordnung“ zu unbestimmt sei, da wie bereits ausgeführt, Moralvorstellungen den Weg zu55 willkürlichen Entscheidungen ebnen. Ein „demoskopisches Sicherheitsrecht“ ist aber wegen des56 Rechtsstaatsprinzips aus unserer Verfassung <strong>zum</strong>indest äußerst bedenklich.57 Zusätzlich könnte die „öffentliche Ordnung“ gegen den aus dem Demokratieprinzip hergeleiteten58 Minderheitenschutz verstoßen, wenn zur Definition eines Eingriffstatbestandes mehrheitliche59 Wertvorstellungen herangezogen würden. Weiterhin ist der Anwendungsbereich der „öffentlichen60 Ordnung“ durch die Verrechtlichung aller Lebensbereiche zugunsten der „öffentlichen61 Sicherheit“ zurückgegangen. Viele Bereiche wie z.B. die von verrohenden oder sexuellen62 Schaustellungen oder auch „Belästigung der Allgemeinheit“ lassen sich, sofern nötig, ohne63 weiteres über das Ordnungswidrigkeitsgesetz oder ein anderes Gesetz lösen. „Aggressives64 Betteln“ oder Banalitäten wie Ausspucken eines Kaugummis auf dem Gehweg könnten durch65 Rechtsverordnungen geregelt werden, oder sind es, je nach Kommune, bereits. Da wesentliche66 Eingriffe der Verwaltung jedenfalls auf Grund der „öffentlichen Ordnung“ nicht auszuschließen67 sind, sollte dies sowieso eine Frage der Parlamente und nicht die der Polizei und68 Ordnungsverwaltung sein. Die „öffentliche Ordnung“ als Relikt des Preußischen Polizeirechts69 aus vorkonstitutioneller Zeit sollte jedenfalls in einem modernen und toleranten Rechtsstaat70 keinen Platz haben.43

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