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Antrag zum 61. Landeskongress - Junge Liberale Hessen

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<strong>Antrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>61.</strong> <strong>Landeskongress</strong> <strong>Antrag</strong> 515<strong>61.</strong> <strong>Landeskongress</strong> der <strong>Junge</strong>n <strong>Liberale</strong>n <strong>Hessen</strong>, Offenbach, 26.-27. Oktober 2013<strong>Antrag</strong>steller: KV WiesbadenStatus: ❏ angenommen ❏ nicht angenommen ❏ verwiesen an ______________________Der <strong>61.</strong> <strong>Landeskongress</strong> möge beschließen:1Keine allgemeine Kostentragungspflicht für2Polizeieinsätze3 Die <strong>Junge</strong>n <strong>Liberale</strong>n <strong>Hessen</strong> erinnern ausdrücklich an den Grundsatz der Gebührenfreiheit von4 Polizeieinsätzen. Die Kosten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung5 trägt der Staat. Dies gehört zu seinen Kernleistungen und liegt im öffentlichen Interesse.6 Gebühren sind nur zu erheben, wenn der Veranlasser die polizeilichen Maßnahmen durch sein7 Verhalten ausgelöst hat oder ihm eigene Aufwendungen erspart bleiben. Werden Fußballvereine8 von eigenen Aufwendungen durch den Polizeieinsatz entlastet und entstehen diesen hierdurch9 finanzielle Vorteile, können diese durch Gebühren abgeschöpft werden, welche einer10 gesetzlichen Grundlage bedürfen. Kostenfrei müssen nach wie vor alle Maßnahmen bleiben,11 welche vor dem Stadion stattfinden oder gerade auf dem staatlichen Gewaltmonopol beruhen.Begründung:12 Grundsätzlich gilt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu13 den Kernleistungen des Staates. Hierfür trägt dieser auch die Kosten. Die Gefahrenabwehr liegt14 gerade auch dann im öffentlichen Interesse, wenn diese dem Einzelnen dient. Eine Diskussion15 zur Tragung von Polizeieinsätzen darf nicht dahin führen, dass o.g. Grundsatz aufgeweicht wird.16 Die Kosten eines Polizeieinsatzes richten sich in der Regel gegen den Störer, als denjenigen der17 die Ursache des Einsatzes auslöst. Polizeieinsätze am Rande von Fußballspielen werden aber18 nicht wegen der Vereine, sondern wegen einiger weniger randalierender Fans durchgeführt.19 Teilweise wird argumentiert die Vereine als Zweckveranlasser müssten für den Polizeieinsatz20 zahlen, da diese den Einsatz mittelbar, durch die Ausrichtung des Fußballspieles, mittelbar21 Verursachen. Nach allgemeinen Grundsätzen sind solche mittelbaren Störer jedoch nur dann22 kostentragungspflichtig, wenn diese das Fanverhalten billigend in Kaufnehmen oder dies23 typische Folge eines Fußballspieles ist.24 Die Fanausschreitungen kosten die Vereine allerdings nur Geld und stellen einen Imageschaden25 dar. Ausschreitungen sind von den Vereinen somit nicht gewollt. Auch sind Randalen keine26 typischen Folgen von Fußballspielen. Der weit überwiegende Teil aller Spiele ist gewaltfrei, auch27 wenn viele Medien ein anderes Bild zeichnen. Die Fußballvereine können somit nicht als28 Verursacher gewertet werden.29 Nach o.g. kann nur für solche Maßnahmen eine Gebühr verlangt werden, zu deren Durchführung30 der Störer, also die Vereine, in der Lage wäre. Den Vereinen mangelt es jedoch gerade an der31 Fähigkeit, hoheitliche Handlungen vorzunehmen. Weder können sie verlangen, dass Fans länger32 in den Blöcken sitzen bleiben, bis die gegnerischen Fans weg sind, noch können sie vor dem33 Stadion Platzverweise aussprechen oder gar den Verkehr regeln.34 Bleiben den Vereinen durch den Einsatz der Polizei abseits der oben genannten Gebiete eigene54

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