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Kruse Integriertes Regenwassermanagement 10 ... - Projekt RISA

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54Rechtliche Grundlagen in Hamburgfür das Landschaftsprogramm:• §<strong>10</strong> Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG)• §4 und §5 Hamburgisches Gesetzzur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes(HmbBNatSchAG)• §7 und §8 Hamburgisches Naturschutzgesetz(HmbNatSchG)lichkeiten zum Versickern von Niederschlagswasserin Grünflächen gebotenwerden.5.2.2 Das Landschaftsprogramm:der „grüne“ Beitrag zurStadtentwicklungDas Landschaftsprogramm ist das strategischePlanungsinstrument der Landschaftsplanungauf Landesebene. <strong>10</strong>4 Esregelt und begründet die Erfordernisseund Maßnahmen des Naturschutzesund der Landschaftspflege für das jeweiligeBundesland bzw. des Stadtstaatesund stellt diese in einem einheitlichenund flächendeckenden Planwerkdar. Es besteht aus einem Plan und einemerläuternden Bericht. Im Berichtwerden übergeordnete Ziele, Grundsätzeund Aufgaben, sowie die Umsetzungvon Maßnahmen festgelegt undbeschrieben. Im Plan werden die entsprechendenflächenhaften Festlegungendargestellt. Die rechtliche Grundlagebilden das Bundesnaturschutzgesetzund die entsprechenden Regelungender Landesnaturschutzgesetze.DAS HAMBURGERLANDSCHAFTSPROGRAMMSeit 1997 stellt das Hamburger Landschaftsprogramm(LaPro) den ökologischenund freiraumplanerischen Beitragzur Stadtentwicklung dar und ergänztauf der gesamtstädtischen Ebeneden F-Plan. Für einen Zeitraum von <strong>10</strong>bis 15 Jahren legt es ökologische undfreiraumplanerische Ziele für alle Flächender Stadt fest. Damit soll es für denErhalt und die Entwicklung von Naturund Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraumfür den Menschen sowie alsLebensraum für Flora und Fauna sorgen.Weitere Ziele sind die Erhaltungund Verbesserung der Qualität von Böden,Gewässern, Luft und Klima sowiedie Gestaltung der Landschaft. Zudemwerden mit dem LaPro im Rahmen derUmweltvorsorge ökologische Grundlagenfür die Planung bereitgestellt. <strong>10</strong>5 ImGegensatz zum F-Plan weist das LaProeinen höheren Detaillierungsgrad auf:anstatt – wie im F-Plan – Flächen erstab 3 ha Größe darzustellen, werdensie im Landschaftsprogramm schon ab1 ha aufgeführt.Das von der Bürgerschaft 1997 beschlosseneLandschaftsprogramm wurdeim November 2006 neu gedruckt

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