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Kruse Integriertes Regenwassermanagement 10 ... - Projekt RISA

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58FESTSETZUNGSMÖGLICHKEITEN IMBEBAUUNGSPLANGrundsätzlich können in B-Plänenstädtebauliche Festsetzungen getroffenwerden, die einen Bezug zum Niederschlagswasserbzw. zum Wasser allgemeinaufweisen und bei der weiterenPlanung berücksichtigt werden müssen.114 Diese sind im Baugesetzbuch(§9 Abs. 1) geregelt und können teilweisemiteinander überlagert werden.Die direkten Festsetzungen zum Umgangmit Niederschlagswasser beziehensich auf konkrete Flächen, wie:• Flächen für Abwasserbeseitigung,Flächen für die Rückhaltung undVersickerung von Niederschlagswasser(Nr. 14)• Wasserflächen, Flächen für dieWasserwirtschaft, Hochwasserschutzanlagenund für die Regelungdes Wasserabflusses (Nr. 16)Festsetzungen, die die Niederschlagswasserableitungindirekt betreffen, sind: 115• Art und Maß der baulichen Nutzung(Nr. 1)• überbaubare und nicht überbaubareGrundstücksflächen (Nr. 2)• Flächen, die von der Bebauungfreizuhalten sind, und ihre Nutzung(Nr. <strong>10</strong>). Neben der Freihaltung vonFlächen zur temporären Rückhaltungoder zur Verdunstung vonNiederschlagswasser ist auch dieFreihaltung von Notabflusswegenmöglich. 115a• öffentliche und private Grünflächen(Nr. 15) 115b• Flächen für die Landwirtschaft undWald (Nr. 18)• Flächen oder Maßnahmen zumSchutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Boden, Natur und Landschaft(Nr. 20). Hier besteht u.a. dieMöglichkeit, textliche Festsetzungenzur Wasserdurchlässigkeit von Zufahrten,Terrassen und Stellplätzenzu treffen.• Flächen, die mit Geh-, Fahr- undLeitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit,eines Erschließungsträgersoder eines beschränkten Personenkreisesbelastet werden (Nr. 21).Diese Flächen können auch als Notabflusswegbezeichnet wer den,wenn sie oberirdisch zur Ableitungder Niederschlagsabflüsse genutztwerden, wie z.B. bei Verkehrs- oderGrünflächen. Dieser Punkt ist für dasThema „Mitbenutzung von Flächenfür die Regenwasserbewirtschaftung“relevant. 116

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