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Kruse Integriertes Regenwassermanagement 10 ... - Projekt RISA

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59• Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen sowieBindungen für Bepflanzungen undfür die Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonsti gen Bepflanzungensowie von Gewässern(Nr. 25 a und b) - (z.B. durch eineVerpflichtung zur Dach- oderFassadenbegrünung)Laut Baugesetzbuch kann zudem dieHöhenlage von Gebäuden festgesetztwerden, was beispielsweise beim Bauin Marschengebieten interessant seinkann. 117 Darüber hinaus können gemäßBauleitplanfeststellungsgesetz imB-Plan nach einigen Fachgesetzen weitereFestsetzungen getroffen werden,die sogenannten Huckepack-Festsetzungen.118 Dies sind abwasserrechtlicheund naturschutzrechtliche Festsetzungennach dem HamburgischenAbwassergesetz (HmbAbwG) bzw. demHamburgischen Naturschutzgesetz(HmbNatSchG): 119AbwasserrechtlicheFestsetzungsmöglichkeiten 119aEs können beispielsweise durch den B-Plan Gebiete festgesetzt werden, in denendas Einleiten von Niederschlagswasserin Siele untersagt wird (Einlei-tungsverbot), wenn eine Versickerung,eine Einleitung in ein oberirdischesGewässer oder eine Verwendung inRegenwassernutzungsanlagen möglichist, ohne dass sich dadurch Abwassermissständeergeben. Desweiteren kannbestimmt werden, dass das Niederschlagswasserzu versickern (Versickerungsgebot)oder in ein oberirdischesGewässer einzuleiten ist (Einleitungsgebotin ein Gewässer). Neu ist, dassebenfalls bestimmt werden kann, dassRückhalteeinrichtungen zu errichtensind.NaturschutzrechtlicheFestsetzungsmöglichkeiten 119bEs können naturschutzrechtliche Festsetzungengetroffen werden, um dennaturnahen Umgang mit „unbelastetem“Niederschlagswasser durch Versickerungund Rückhaltung in einem offenenEntwässerungssystem zu regeln.So kann bestimmt werden, dass dasauf privaten Grundstücken anfallendeNiederschlagswasser über offene Gräbenund Mulden dem öffentlichen Entwässerungssystemzuzuführen ist.114FHH 2008b: S. 2ff.115FHH 2008a: Kapitel 17.1115aDiese Festsetzung ist anwendbar, soweit esstädtebaulich erforderlich ist und nicht in denRegelungsbereich anderer Rechtsvorschrifteneingreift. Da die Festsetzung einen Eingriffin das verfassungsrechtliche Grundeigentumdarstellt, bedarf es gewichtiger städtebaulicherGründe, die eine solche Einschränkungrechtfertigen, z.B. Sicherheit und Gesundheitder Bevölkerung. Vgl. Rheinisch-WestfälischeTechnische Hochschule Aachen et al. 20<strong>10</strong>:Anhang I, S. 1f.115bDurch diese Festsetzung können Flächenfür derartige Einrichtungen gesichert werden,jedoch nicht die Umsetzung der Maßnahmeselbst (vgl. Rheinisch-Westfälische TechnischeHochschule Aachen et al. 20<strong>10</strong>: Anhang I, S.1f.)116siehe dazu das <strong>Projekt</strong> „HochschulstadtteilLübeck“, Dickhaut / <strong>Kruse</strong> 2009: S. 7ff.117BauGB §9 Abs. 3 (dies gilt beiFestsetzungen nach §9 Abs. 1)118§5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz119FHH 2008a: Kapitel 17.1119anach §9 Abs. 4 HmbAbwG119bnach §9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG inVerbindung mit §4 Abs. 3 HmbBNatSchAG5

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