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Kruse Integriertes Regenwassermanagement 10 ... - Projekt RISA

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57Konzeptionelle Weiterentwicklung desLandschaftsprogrammsEine Vielzahl neuer gesetzlicher undplanerischer Anforderungen macheneine Aktualisierung und konzeptionelleÜberarbeitung des Landschaftsprogrammsund seiner Datenbasis notwendig.Folgende Schwerpunkte sollendabei u.a. konzeptionell weiterentwickeltwerden:• inhaltliche Fortschreibung und Aktualisierungder Planungsinhaltefür Landschaftsbild, Freiraumverbund/ Grünes Netz und Naturhaushaltsowie räumliche Konkretisierungder Landschaftsachse der WilhelmsburgerDove-Elbe als erster Schrittfür einen Pilotraum (Wilhelmsburg).• Aufbau eines digitalen, browsergestütztenAuskunftssystems.• Anpassung des Lapro an aktuellePlanungserfordernisse des Klimawandels.1<strong>10</strong>Durch die Novellierung des HamburgischenNaturschutzgesetzes kann dasLaPro in Teilbereichen durch räumlichkonkreteDarstellungen ergänzt werden.So sind bereits bspw. für den Bereichder Wilhelmsburger Dove-Elbevon der BSU konkrete Handlunskonzepteerarbeitet worden.5.2.3 Der Bebauungsplan:der verbindliche BauleitplanMit Hilfe des Bebauungsplans wirddie gesamtstädtische Planung konkretisiert.Der B-Plan ist aus dem F-Planzu entwickeln und setzt u.a. die Artund das Maß der baulichen Nutzungeinzelner Grundstücke fest. Er bestehtaus der Planzeichnung, den textlichenFestsetzungen und der Begründung.Im Rahmen des Aufstellungsverfahrensmüssen alle für die Planung maßgeblichenBelange ermittelt und gerechtbewertet werden. Dazu gehört die Abwägungder verschiedenen und möglicherweisegegensätzlichen Interessenvon Bevölkerung, Grundstückseigentümern,Wirtschaft, verschiedenen Behördenund sonstigen Trägern öffentlicherBelange. 111Verbindliche Bauleitplanung in HHSeit 1997 ist in Hamburg das RechtB-Pläne aufzustellen grundsätzlich aufdie Bezirke übertragen worden. Nur inSonderfällen werden B-Pläne vom Senatoder der Bürgerschaft aufgestellt.Die verbindliche Bauleitplanung istaus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.Dabei ist das Landschaftsprogrammzu berücksichtigen.Der Anstoß zur Aufstellung eines B-Planeskann beispielsweise von Bürgern,Investoren oder <strong>Projekt</strong>entwicklern, vonden politischen Gremien oder von derVerwaltung kommen. Anschließendwird geklärt, ob in Hamburg durchden B-Plan neues Planrecht geschaffenwerden soll. Mit der Feststellung einesB-Planes wird das bisherige Planungsrechtgeändert und damit in der Regelder bislang geltende Bebauungsplanaufgehoben. In Hamburg können diesauch ältere Planarten sein, wie Baustufenpläne,Teilbebauungspläne oderDurchführungspläne 112 die im Laufeder Zeit auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagengeschaffen wurden. 113<strong>10</strong>7FHH 2006b<strong>10</strong>8FHH 20<strong>10</strong><strong>10</strong>9vgl. Gabányi 20091<strong>10</strong>Auskunft Manfred Saal (BSU) Sept. 2011111FHH 2008b: S. 4f.112Des Weiteren können Kennzeichnungen imPlan vorgenommen und bestehende förmlicheSchutzgebiete und planfestgestellte Flächennachrichtlich übernommen werden. Hieraufwird jedoch nicht näher eingegangen, da siefür die Fragestellung dieser Arbeit nicht relevantsind.113Nähere Informationen zu den älteren Planartensiehe im Glossar unter „Baustufenpläne– Teilbebauungspläne - Durchführungspläne“.5

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