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des Bezirks Oberbayern

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1.2.2 Individualbegleitung in einer Einrichtung<br />

Der Begriff Individualbegleitung beschreibt eine Maßnahme, mit deren Hilfe die Förderung, Betreuung<br />

und soziale Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderungen in Einrichtungen,<br />

z. B. am Integrationsplatz in der Kinderkrippe, im Kindergarten oder im Hort, in Heilpädagogischen<br />

Tagesstätten, ggf. in Wohnheimen und in schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE), gewährleistet<br />

werden soll, deren behinderungsbedingter hoher Betreuungsbedarf nicht durch die Personal ausstattungen<br />

in den Einrichtungen aufgefangen und abgedeckt werden kann. Eine Individualbegleitung<br />

ist keine eigenständige (heil-) pädagogische Fördermaßnahme. Die Förderung obliegt immer den Fachkräften<br />

der jeweiligen Einrichtung.<br />

Eingliederungshilfe<br />

Kinder/Jugendliche<br />

Die Steuerung der Leistung Individualbegleitung in einer (teil-)stationären Maßnahme erfolgt im<br />

Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der Leistung und dem Abschluss einer individuellen Leistungsund<br />

Vergütungsvereinbarung im Einzelfall.<br />

1.2.3 Sonstige Teilhabeleistungen<br />

1.2.3.1 Assistenz- und Begleitleistungen<br />

Persönliche Assistenz- und Begleitleistungen werden in Form einer kurzen und zeitweisen Begleitung<br />

und Unterstützung von wesentlich geistig und/oder körperlich behinderten oder von Behinderung<br />

bedrohten Kindern oder Jugendlichen erbracht. Bei dieser Leistung der Eingliederungshilfe stehen die<br />

Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderungen als leistungsberechtigte Person im<br />

Mittelpunkt, die aufgrund der Ausprägung ihrer Behinderung nur mit einer Begleitperson am Leben<br />

in der Gemeinschaft teilnehmen kann und bei der durch diese Maßnahme die Ziele der Eingliederungshilfe<br />

erreicht werden. Die Teilhabeleistung, die bis zur Schulentlassung erhalten werden kann,<br />

dient dem Ziel, durch Assistenz die persönliche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu sichern.<br />

Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch die Schule besuchen, ist der mögliche<br />

Leistungsrahmen für die Gewährung von Begleitpersonen gesondert von den Festlegungen im<br />

Erwachsenenbereich zu betrachten. Hierfür spielen verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle. Unter<br />

anderem ermöglichen auch die Eltern die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft durch Freizeitaktivitäten<br />

und Unternehmungen.<br />

1.2.3.2 Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe<br />

Diese Hilfsmittel, für die keine vorrangige Zuständigkeit der Kranken- oder Pflegekassen besteht,<br />

dienen dem notwendigen Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkungen, welche über die<br />

Deckung der Grundbedürfnisse <strong>des</strong> täglichen Lebens hinausgehen. Damit wird Menschen mit<br />

Behinderungen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bzw. Schülern das Erreichen einer angemessenen<br />

Schulbildung ermöglicht.<br />

1.2.3.3 Gebärdensprachdolmetscher<br />

Hörgeschädigte Eltern von Kindern mit und ohne Behinderungen können die Übernahme der Kosten<br />

für Gebärdensprachdolmetscher erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass sie die Dolmetscher für<br />

die Teilnahme an Gesprächen, z. B. beim Elternabend bzw. mit den Lehrkräften ihres Kin<strong>des</strong>, benötigen.<br />

Die Kosten werden dann im Rahmen der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) 45<br />

übernommen. Die Kosten von Gebärdensprachdolmetschern für hörgeschädigte Kinder bei vergleichbaren<br />

Veranstaltungen werden nach den Bestimmungen der Eingliederungshilfe gewährt.<br />

45<br />

Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im<br />

Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen<br />

(Bayerische Kommunikationshilfenverordnung – BayKHV) vom 24.07.2006<br />

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