aib-2016_06-onlinelesen
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titelthema<br />
entgelt<br />
AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
Neuauflage!<br />
Jede Stunde zählt<br />
Hartmut Meine, Hilde Wagner<br />
Handbuch Arbeitszeit<br />
Manteltarifverträge im Betrieb<br />
2., aktualisierte u. überarb. Auflage<br />
<strong>2016</strong>. 408 Seiten, gebunden<br />
€ 39,90<br />
ISBN: 978-3-7663-6499-9<br />
www.bund-verlag.de/6499<br />
überlassen ist zu prüfen, ob seine Vergütung<br />
den im Betrieb geltenden Vorgaben gerecht<br />
wird, ist der dargestellte Überwachungsauftrag<br />
des Betriebsrats eine der wichtigsten<br />
Aufgaben der Arbeitnehmervertretung. Die<br />
Überwachungspflicht des Betriebsrats bezieht<br />
sich allerdings nicht auf die Gestaltung<br />
der einzelnen, individuellen Arbeitsverträge.<br />
Es geht vielmehr darum zu prüfen, ob der<br />
Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb<br />
durch den Abschluss gleichlautender<br />
Arbeitsverträge einheitlich regelt und damit<br />
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
beachtet.<br />
Auskunftsrechte des Betriebsrats<br />
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt die mit der<br />
Überwachungspflicht des Betriebsrats einhergehende<br />
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.<br />
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sieht zudem<br />
vor, dass dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit<br />
die zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen<br />
sind. Konkret besteht das Recht, Einsicht in<br />
die Bruttogehälter bzw. -löhne der Beschäftigten<br />
zu nehmen.<br />
Wer darf Einsicht in die<br />
Bruttolohnlisten nehmen?<br />
Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG steht das<br />
Einsichtsrecht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium<br />
zu, sondern lediglich dem Betriebsausschuss,<br />
der nach § 27 Abs. 1 Satz 1<br />
BetrVG ab einer Mitarbeiterzahl von 400 zu<br />
bilden ist, oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten<br />
Ausschuss, wofür es zumindest 100<br />
Mitarbeiter im Betrieb braucht. Damit ist die<br />
Ausübung des Einsichtsrechts eigentlich nur<br />
größeren Betrieben vorbehalten. Das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) sieht darin allerdings einen<br />
Widerspruch zu dem Gesamtsinn der Regelung<br />
und erkennt ein Einsichtsrecht auch<br />
in kleineren Betrieben an. Dieses Recht steht<br />
dort deshalb den in § 27 Abs. 3 BetrVG erwähnten<br />
Personen zu, also dem Betriebsratsvorsitzenden<br />
oder in seinem Verhinderungsfall<br />
seinem Stellvertreter. Ist die Führung der<br />
laufenden Geschäfte auf ein anderes Mitglied<br />
des Betriebsrats als den Vorsitzenden übertragen,<br />
hat diese Person das Einblicksrecht,<br />
nicht jedoch das gesamte Gremium. 2<br />
GUT ZU WISSEN<br />
Besteht für den Gesamtbetriebsrat das<br />
Einsichtsrecht, beispielsweise im Rahmen<br />
der Umsetzung einer Gesamtbetriebsvereinbarung,<br />
gelten die für den Betriebsrat<br />
vorgesehenen Begrenzungen der einblicksberechtigten<br />
Personen entsprechend. Kann<br />
der Gesamtbetriebsrat keinen Gesamtbetriebsausschuss<br />
bilden, weil ihm nicht<br />
mindestens neun Mitglieder angehören,<br />
gilt, dass in diesem Fall nur der Vorsitzende<br />
des Gesamtbetriebsrats oder das Mitglied,<br />
dem die Führung der laufenden Geschäfte<br />
übertragen wurde, berechtigt ist, Einblick<br />
zu nehmen.<br />
Gegenstand des Einsichtsrechts<br />
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG billigt dem Betriebsrat<br />
oder dem berechtigten Ausschuss das Recht<br />
zu, Einsicht in die Listen über Bruttolöhne<br />
und -gehälter zu nehmen. Gemeint sind von<br />
der Arbeitgeberseite angefertigte Aufzeichnungen<br />
über die Bruttoentgelte, das heißt, die<br />
den Arbeitnehmern zustehenden effektiven<br />
Arbeitsentgelte ohne die gesetzlichen Abzüge,<br />
wie beispielsweise Arbeitslosen-, Renten- und<br />
»Das Einblicksrecht<br />
erstreckt<br />
sich auch auf individuell<br />
ausgehandelte<br />
Vergütungen<br />
über Prämien.«<br />
BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84<br />
Krankenversicherung. Die Beschränkung auf<br />
die Bruttolisten soll gewährleisten, dass die<br />
besonderen persönlichen Verhältnisse der<br />
Mitarbeiter, die beispielsweise in der Besteuerung<br />
oder in Lohnpfändungen zum Ausdruck<br />
kommen und dadurch zu unterschiedlichen<br />
Nettobezügen führen, der Einsicht Dritter<br />
2 BAG 18.9.1973 – 1 ABR 7/73.<br />
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