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titelthema<br />

entgelt<br />

AiB 6 | <strong>2016</strong><br />

Neuauflage!<br />

Jede Stunde zählt<br />

Hartmut Meine, Hilde Wagner<br />

Handbuch Arbeitszeit<br />

Manteltarifverträge im Betrieb<br />

2., aktualisierte u. überarb. Auflage<br />

<strong>2016</strong>. 408 Seiten, gebunden<br />

€ 39,90<br />

ISBN: 978-3-7663-6499-9<br />

www.bund-verlag.de/6499<br />

überlassen ist zu prüfen, ob seine Vergütung<br />

den im Betrieb geltenden Vorgaben gerecht<br />

wird, ist der dargestellte Überwachungsauftrag<br />

des Betriebsrats eine der wichtigsten<br />

Aufgaben der Arbeitnehmervertretung. Die<br />

Überwachungspflicht des Betriebsrats bezieht<br />

sich allerdings nicht auf die Gestaltung<br />

der einzelnen, individuellen Arbeitsverträge.<br />

Es geht vielmehr darum zu prüfen, ob der<br />

Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb<br />

durch den Abschluss gleichlautender<br />

Arbeitsverträge einheitlich regelt und damit<br />

den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

beachtet.<br />

Auskunftsrechte des Betriebsrats<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt die mit der<br />

Überwachungspflicht des Betriebsrats einhergehende<br />

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sieht zudem<br />

vor, dass dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit<br />

die zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen<br />

sind. Konkret besteht das Recht, Einsicht in<br />

die Bruttogehälter bzw. -löhne der Beschäftigten<br />

zu nehmen.<br />

Wer darf Einsicht in die<br />

Bruttolohnlisten nehmen?<br />

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG steht das<br />

Einsichtsrecht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium<br />

zu, sondern lediglich dem Betriebsausschuss,<br />

der nach § 27 Abs. 1 Satz 1<br />

BetrVG ab einer Mitarbeiterzahl von 400 zu<br />

bilden ist, oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten<br />

Ausschuss, wofür es zumindest 100<br />

Mitarbeiter im Betrieb braucht. Damit ist die<br />

Ausübung des Einsichtsrechts eigentlich nur<br />

größeren Betrieben vorbehalten. Das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) sieht darin allerdings einen<br />

Widerspruch zu dem Gesamtsinn der Regelung<br />

und erkennt ein Einsichtsrecht auch<br />

in kleineren Betrieben an. Dieses Recht steht<br />

dort deshalb den in § 27 Abs. 3 BetrVG erwähnten<br />

Personen zu, also dem Betriebsratsvorsitzenden<br />

oder in seinem Verhinderungsfall<br />

seinem Stellvertreter. Ist die Führung der<br />

laufenden Geschäfte auf ein anderes Mitglied<br />

des Betriebsrats als den Vorsitzenden übertragen,<br />

hat diese Person das Einblicksrecht,<br />

nicht jedoch das gesamte Gremium. 2<br />

GUT ZU WISSEN<br />

Besteht für den Gesamtbetriebsrat das<br />

Einsichtsrecht, beispielsweise im Rahmen<br />

der Umsetzung einer Gesamtbetriebsvereinbarung,<br />

gelten die für den Betriebsrat<br />

vorgesehenen Begrenzungen der einblicksberechtigten<br />

Personen entsprechend. Kann<br />

der Gesamtbetriebsrat keinen Gesamtbetriebsausschuss<br />

bilden, weil ihm nicht<br />

mindestens neun Mitglieder angehören,<br />

gilt, dass in diesem Fall nur der Vorsitzende<br />

des Gesamtbetriebsrats oder das Mitglied,<br />

dem die Führung der laufenden Geschäfte<br />

übertragen wurde, berechtigt ist, Einblick<br />

zu nehmen.<br />

Gegenstand des Einsichtsrechts<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG billigt dem Betriebsrat<br />

oder dem berechtigten Ausschuss das Recht<br />

zu, Einsicht in die Listen über Bruttolöhne<br />

und -gehälter zu nehmen. Gemeint sind von<br />

der Arbeitgeberseite angefertigte Aufzeichnungen<br />

über die Bruttoentgelte, das heißt, die<br />

den Arbeitnehmern zustehenden effektiven<br />

Arbeitsentgelte ohne die gesetzlichen Abzüge,<br />

wie beispielsweise Arbeitslosen-, Renten- und<br />

»Das Einblicksrecht<br />

erstreckt<br />

sich auch auf individuell<br />

ausgehandelte<br />

Vergütungen<br />

über Prämien.«<br />

BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84<br />

Krankenversicherung. Die Beschränkung auf<br />

die Bruttolisten soll gewährleisten, dass die<br />

besonderen persönlichen Verhältnisse der<br />

Mitarbeiter, die beispielsweise in der Besteuerung<br />

oder in Lohnpfändungen zum Ausdruck<br />

kommen und dadurch zu unterschiedlichen<br />

Nettobezügen führen, der Einsicht Dritter<br />

2 BAG 18.9.1973 – 1 ABR 7/73.<br />

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16<br />

Info-Telefon: <strong>06</strong>9 / 79 50 10-20

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