aib-2016_06-onlinelesen
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titelthema<br />
entgelt<br />
AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
anspruch<br />
auf bonus<br />
Eine Bonuszahlung kann<br />
der Arbeitgeber als<br />
freiwillige zusätzliche<br />
Leistung erbringen. Der<br />
Arbeitgeber kann aber<br />
auch rechtlich zu einer<br />
Bonuszahlung verpflichtet<br />
sein. Hat ein Arbeitnehmer<br />
einen Anspruch<br />
auf eine regelmäßige<br />
Bonus- oder Prämienzahlung,<br />
wird der Bonus<br />
oder die Prämie in der<br />
Regel einmal im Jahr<br />
ausgezahlt.<br />
Ein (notfalls einklag barer)<br />
Anspruch auf eine Bonuszahlung<br />
oder auf Zahlung<br />
einer Prämie kann sich<br />
aus folgenden Anspruchsgrundlagen<br />
ergeben:<br />
··<br />
vertragliche<br />
Vereinbarung<br />
··<br />
Gesetz (§ 612 BGB)<br />
··<br />
Tarifvertrag<br />
··<br />
Betriebsvereinbarung<br />
··<br />
Betriebliche Übung<br />
··<br />
Gesamtzusage<br />
··<br />
arbeitsrechtlicher<br />
Gleichbehandlungsgrundatz.<br />
Tarifvertragsparteien. Dies wirkt sich vor allem<br />
im Bereich der freiwilligen Leistungen<br />
des Arbeitgebers aus. Dort ist der Dotierungsrahmen<br />
mitbestimmungsfrei, das heißt, der<br />
Arbeitgeber entscheidet frei darüber, welche<br />
Gesamtsumme er für die Verteilung der freiwilligen<br />
Leistungen zur Verfügung stellen will.<br />
Er ist auch frei in seiner Entscheidung, ob<br />
er überhaupt Leistungen erbringt. Dies sorgt<br />
in der Praxis häufig für Probleme, wenn das<br />
Engagement des Betriebsrats dazu führt, dass<br />
der Arbeitgeber seine Zusagen wieder zurückzieht.<br />
Allerdings ist das nicht mehr möglich,<br />
wenn bereits Zahlungen an die Mitarbeiter<br />
erbracht wurden. In diesen Fällen kann der<br />
Betriebsrat unverändert seine Mitbestimmung<br />
bei den Verteilungsgrundsätzen reklamieren,<br />
was im Einzelfall dazu führen kann, dass der<br />
Arbeitgeber zu Nachschüssen verpflichtet ist. 7<br />
Vor diesem Hintergrund liegt der Kernbereich<br />
der Mitbestimmung in der Festlegung von Kritereien<br />
für die Verteilung der Leistungen.<br />
Hier ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />
dann sehr weitgehend. Es bezieht<br />
sich auf die Art der abstrakten Kriterien (beispielsweise<br />
Art der Tätigkeit, individuelle<br />
Leistung des Mitarbeiters, Dauer der Betriebszugehörigkeit,<br />
wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens<br />
etc.), auf die mögliche Zusammenfassung<br />
zu Lohngruppen, und die Höhe der<br />
einzelnen Auszahlungen innerhalb des Dotierungsrahmens.<br />
Zudem ist nicht nur die Aufstellung<br />
von Lohngrundsätzen, sondern auch<br />
deren Änderung mitbestimmungspflichtig.<br />
Dies ist dann von großer Bedeutung, wenn ein<br />
Tarifvertrag beispielsweise nach einem Austritt<br />
des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband<br />
nach seiner Laufzeit in die Nachwirkung geht.<br />
Da hier der Tarifvorrang wegen der Nachwirkung<br />
nicht mehr gilt, lebt die Mitbestimmung<br />
mit dem Austritt wieder voll auf. Der Arbeitgeber<br />
kann jetzt Änderungen an dem nachwirkenden<br />
Tarifsystem grundsätzlich nur noch<br />
mit Zustimmung des Betriebsrats vornehmen. 8<br />
Besonderheiten bei<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG<br />
eckpunkte einer betriebsvereinbarung<br />
Grundsätze für Lohngestaltung und Prämie<br />
Die Regelung erfasst einen Unterfall von § 87<br />
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und ist daher immer<br />
im Zusammenhang mit der dortigen Mitbestimmung<br />
zu sehen. Insoweit stellt § 87<br />
Abs. 1 Nr. 11 BetrVG klar, dass ein Mitbestimmungsrecht<br />
zunächst bei der Festsetzung von<br />
Akkord- und Prämienlöhnen besteht. Beim<br />
Akkordlohn wird die Höhe des Arbeitslohns<br />
an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers innerhalb<br />
einer definierten Zeitspanne gemessen<br />
oder an der Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer<br />
für eine vorgegebene Arbeitsleistung<br />
benötigt. Beim Prämienlohn wird die Höhe<br />
der Zahlung an einer bestimmten Leistung<br />
··<br />
Geltungsbereich (räumlich,<br />
persönlich etc.)<br />
··<br />
Definition der Gehaltsarten (Grundgehalt,<br />
Zuschläge, Zulagen, Prämien, Boni etc.)<br />
··<br />
Regelungen zum Grundgehalt (Festlegung<br />
der Lohngruppen, Zuordnung der Gehälter,<br />
Gehaltshöhe etc.)<br />
··<br />
Regelungen zu Zuschlägen und Zulagen<br />
(Art und Höhe der Zuschläge und<br />
Zulagen, abstrakte Anknüpfungspunkte<br />
wie Tätigkeit etc.)<br />
··<br />
Regelungen zu Prämien (Festlegung von<br />
Zeit- und Geldfaktor)<br />
··<br />
Regelungen zu sonstigen variablen Gehaltsbestandteilen,<br />
z. B. Boni (Verhältnis<br />
zwischen Festgehalt und Bonus; maßgebliche<br />
Leistungsgesichtspunkte; Bandbreite<br />
der Bonushöhe)<br />
··<br />
Prozesse zu Zielvereinbarungen (Zielvereinbarungsgespräch,<br />
Zielbewertungsgespräch,<br />
Konfliktmanagement)<br />
··<br />
Fälligkeitsregelungen<br />
··<br />
Regelungen zum Datenschutz (Datenverarbeitung,<br />
Zugriffsrechte etc.)<br />
··<br />
Beteiligungsrechte des Betriebsrats (Unterrichtung,<br />
Einsichtnahme, Beschwerdestelle,<br />
Einigungsstelle)<br />
··<br />
Schlussbestimmungen (zeitliche Geltung,<br />
Kündbarkeit, Nachwirkung, Schriftformerfordernis<br />
etc.)<br />
7 BAG 14.6.1994 – 1 ABR 63/93. 8 BAG 15.4.2008 – 1 AZR 65/07.<br />
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