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titelthema<br />

entgelt<br />

AiB 6 | <strong>2016</strong><br />

anspruch<br />

auf bonus<br />

Eine Bonuszahlung kann<br />

der Arbeitgeber als<br />

freiwillige zusätzliche<br />

Leistung erbringen. Der<br />

Arbeitgeber kann aber<br />

auch rechtlich zu einer<br />

Bonuszahlung verpflichtet<br />

sein. Hat ein Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch<br />

auf eine regelmäßige<br />

Bonus- oder Prämienzahlung,<br />

wird der Bonus<br />

oder die Prämie in der<br />

Regel einmal im Jahr<br />

ausgezahlt.<br />

Ein (notfalls einklag barer)<br />

Anspruch auf eine Bonuszahlung<br />

oder auf Zahlung<br />

einer Prämie kann sich<br />

aus folgenden Anspruchsgrundlagen<br />

ergeben:<br />

··<br />

vertragliche<br />

Vereinbarung<br />

··<br />

Gesetz (§ 612 BGB)<br />

··<br />

Tarifvertrag<br />

··<br />

Betriebsvereinbarung<br />

··<br />

Betriebliche Übung<br />

··<br />

Gesamtzusage<br />

··<br />

arbeitsrechtlicher<br />

Gleichbehandlungsgrundatz.<br />

Tarifvertragsparteien. Dies wirkt sich vor allem<br />

im Bereich der freiwilligen Leistungen<br />

des Arbeitgebers aus. Dort ist der Dotierungsrahmen<br />

mitbestimmungsfrei, das heißt, der<br />

Arbeitgeber entscheidet frei darüber, welche<br />

Gesamtsumme er für die Verteilung der freiwilligen<br />

Leistungen zur Verfügung stellen will.<br />

Er ist auch frei in seiner Entscheidung, ob<br />

er überhaupt Leistungen erbringt. Dies sorgt<br />

in der Praxis häufig für Probleme, wenn das<br />

Engagement des Betriebsrats dazu führt, dass<br />

der Arbeitgeber seine Zusagen wieder zurückzieht.<br />

Allerdings ist das nicht mehr möglich,<br />

wenn bereits Zahlungen an die Mitarbeiter<br />

erbracht wurden. In diesen Fällen kann der<br />

Betriebsrat unverändert seine Mitbestimmung<br />

bei den Verteilungsgrundsätzen reklamieren,<br />

was im Einzelfall dazu führen kann, dass der<br />

Arbeitgeber zu Nachschüssen verpflichtet ist. 7<br />

Vor diesem Hintergrund liegt der Kernbereich<br />

der Mitbestimmung in der Festlegung von Kritereien<br />

für die Verteilung der Leistungen.<br />

Hier ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />

dann sehr weitgehend. Es bezieht<br />

sich auf die Art der abstrakten Kriterien (beispielsweise<br />

Art der Tätigkeit, individuelle<br />

Leistung des Mitarbeiters, Dauer der Betriebszugehörigkeit,<br />

wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens<br />

etc.), auf die mögliche Zusammenfassung<br />

zu Lohngruppen, und die Höhe der<br />

einzelnen Auszahlungen innerhalb des Dotierungsrahmens.<br />

Zudem ist nicht nur die Aufstellung<br />

von Lohngrundsätzen, sondern auch<br />

deren Änderung mitbestimmungspflichtig.<br />

Dies ist dann von großer Bedeutung, wenn ein<br />

Tarifvertrag beispielsweise nach einem Austritt<br />

des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband<br />

nach seiner Laufzeit in die Nachwirkung geht.<br />

Da hier der Tarifvorrang wegen der Nachwirkung<br />

nicht mehr gilt, lebt die Mitbestimmung<br />

mit dem Austritt wieder voll auf. Der Arbeitgeber<br />

kann jetzt Änderungen an dem nachwirkenden<br />

Tarifsystem grundsätzlich nur noch<br />

mit Zustimmung des Betriebsrats vornehmen. 8<br />

Besonderheiten bei<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG<br />

eckpunkte einer betriebsvereinbarung<br />

Grundsätze für Lohngestaltung und Prämie<br />

Die Regelung erfasst einen Unterfall von § 87<br />

Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und ist daher immer<br />

im Zusammenhang mit der dortigen Mitbestimmung<br />

zu sehen. Insoweit stellt § 87<br />

Abs. 1 Nr. 11 BetrVG klar, dass ein Mitbestimmungsrecht<br />

zunächst bei der Festsetzung von<br />

Akkord- und Prämienlöhnen besteht. Beim<br />

Akkordlohn wird die Höhe des Arbeitslohns<br />

an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers innerhalb<br />

einer definierten Zeitspanne gemessen<br />

oder an der Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer<br />

für eine vorgegebene Arbeitsleistung<br />

benötigt. Beim Prämienlohn wird die Höhe<br />

der Zahlung an einer bestimmten Leistung<br />

··<br />

Geltungsbereich (räumlich,<br />

persönlich etc.)<br />

··<br />

Definition der Gehaltsarten (Grundgehalt,<br />

Zuschläge, Zulagen, Prämien, Boni etc.)<br />

··<br />

Regelungen zum Grundgehalt (Festlegung<br />

der Lohngruppen, Zuordnung der Gehälter,<br />

Gehaltshöhe etc.)<br />

··<br />

Regelungen zu Zuschlägen und Zulagen<br />

(Art und Höhe der Zuschläge und<br />

Zulagen, abstrakte Anknüpfungspunkte<br />

wie Tätigkeit etc.)<br />

··<br />

Regelungen zu Prämien (Festlegung von<br />

Zeit- und Geldfaktor)<br />

··<br />

Regelungen zu sonstigen variablen Gehaltsbestandteilen,<br />

z. B. Boni (Verhältnis<br />

zwischen Festgehalt und Bonus; maßgebliche<br />

Leistungsgesichtspunkte; Bandbreite<br />

der Bonushöhe)<br />

··<br />

Prozesse zu Zielvereinbarungen (Zielvereinbarungsgespräch,<br />

Zielbewertungsgespräch,<br />

Konfliktmanagement)<br />

··<br />

Fälligkeitsregelungen<br />

··<br />

Regelungen zum Datenschutz (Datenverarbeitung,<br />

Zugriffsrechte etc.)<br />

··<br />

Beteiligungsrechte des Betriebsrats (Unterrichtung,<br />

Einsichtnahme, Beschwerdestelle,<br />

Einigungsstelle)<br />

··<br />

Schlussbestimmungen (zeitliche Geltung,<br />

Kündbarkeit, Nachwirkung, Schriftformerfordernis<br />

etc.)<br />

7 BAG 14.6.1994 – 1 ABR 63/93. 8 BAG 15.4.2008 – 1 AZR 65/07.<br />

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