aib-2016_06-onlinelesen
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grundlagen der betriebsratsarbeit<br />
Engagiert als Betriebsrat<br />
AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
praxistipp<br />
Abmeldeverfahren<br />
Um Missverständnisse<br />
und Rechtsunsicherheiten<br />
zu vermeiden, kann<br />
sich das Betriebsratsmitglied<br />
mit seinem<br />
Vorgesetzten darüber<br />
verständigen, wie die<br />
Abmeldung (auch bei<br />
Abwesenheit des<br />
Vorgesetzten) erfolgen<br />
soll. Allerdings ist das<br />
Betriebsrats mitglied<br />
nicht verpflichtet, ein<br />
einseitig vom Vorgesetzten<br />
vorgeschriebenes<br />
Formblatt zu benutzen.<br />
Bei der Abmeldung<br />
genügt ein allgemeiner<br />
Hinweis auf »Betriebsratsarbeit«.<br />
Aber der<br />
Vorgesetzte kann eine unverbindliche<br />
Angabe über<br />
die Abwesenheitsdauer<br />
sowie den Aufenthaltsort<br />
des Betriebsratsmitglieds<br />
verlangen. In keinem<br />
Fall soll es dem Vorgesetzten<br />
möglich sein,<br />
das Betriebsratsmitglied<br />
kontrollieren zu können.<br />
arbeit nach Art und Umfang des Betriebes<br />
entsprechend des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />
erforderlich ist. Dabei muss jedes Betriebsratsmitglied<br />
prüfen, ob unter Abwägung der<br />
Interessen des Betriebsrats, des Betriebes<br />
und der Belegschaft die Arbeitsversäumnis<br />
für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben<br />
erforderlich ist. Dabei spielen Aktualität,<br />
Themensetzung aber auch Dringlichkeit und<br />
die Konfliktgeneigtheit des Arbeitgebers eine<br />
Rolle. 3 Die Abwägung des einzelnen Betriebsratsmitglieds<br />
zur Erforderlichkeit kann durch<br />
einen Betriebsratsbeschluss mit Auftrag an<br />
das einzelne Mitglied ersetzt oder gar konkretisiert<br />
werden.<br />
Nicht alle Betriebsratsaufgaben lassen<br />
sich direkt im Betrieb und während der individuellen<br />
Arbeitszeit erledigen.<br />
Zweifel des Arbeitgebers<br />
Bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit,<br />
kann der Arbeitgeber verlangen,<br />
dass er stichwortartig über Art und Dauer<br />
der Betriebsratsarbeit informiert wird. Diese<br />
Angaben dürfen nicht der Kontrolle des Betriebsrats<br />
dienen, sondern lediglich eine Plausibilitätskontrolle<br />
ermöglichen.<br />
Hat der Arbeitgeber trotz dieser Angaben<br />
begründete Zweifel, muss er diese dem Betriebsratsmitglied<br />
genau darlegen. Erst dann muss<br />
das Betriebsratsmitglied erläutern, aufgrund<br />
welcher Tatsachen er die Betriebsratsarbeit für<br />
tätigkeiten<br />
··<br />
Vorbereitung, Teilnahme, Nachbearbeitung<br />
von Sitzungen, Betriebsversammlungen<br />
und Sprechstunden sowie Erledigung von<br />
Schreibarbeiten und Schriftverkehr<br />
··<br />
Entgegennahme von Beschwerden sowie<br />
Unterstützung und Betreuung einzelner<br />
Beschäftigter<br />
··<br />
Besprechungen mit dem Arbeitgeber,<br />
Gewerkschaft, Sachverständigen, Betriebsarzt,<br />
Behörden und sonstigen Institutionen<br />
··<br />
Teilnahme an Betriebsratsseminaren<br />
··<br />
Betriebsbegehungen, Besichtigung von<br />
Arbeitsplätzen zu Überprüfung der Arbeits-<br />
und Gesundheits- oder Datenschutzvorschriften<br />
erforderlich gehalten hat. Bei der Erforderlichkeit<br />
gilt damit eine vierstufige Nachweispflicht.<br />
vierstufige nachweispflicht<br />
1. Das Betriebsratsmitglied meldet sich bei<br />
seinem Vorgesetzten mit Hinweis auf<br />
erforderliche Betriebsratsarbeit, voraussichtliche<br />
Dauer und Ort ab.<br />
2. Bei Zweifeln des Vorgesetzten an der<br />
Erforderlichkeit, muss das Betriebsratsmitglied<br />
stichwortartig Angaben zur Art<br />
und Umfang der Tätigkeit machen.<br />
3. Hat der Arbeitgeber weiterhin Zweifel<br />
an der Erforderlichkeit, muss er dies<br />
näher begründen.<br />
4. Erst danach muss das Betriebsratsmitglied<br />
konkret ausführen, warum die<br />
Freistellung für die Betriebsratsarbeit<br />
erforderlich war.<br />
Verständigen sich die Betriebsparteien nicht,<br />
entscheidet das Arbeitsgericht. Behält der Arbeitgeber<br />
Vergütung zurück, muss das betroffene<br />
Betriebsratsmitglied nach einer Geltendmachung<br />
mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht<br />
seine Ansprüche individuell durchsetzen. Dabei<br />
könnten Ausschlussfristen zu beachten sein.<br />
Ärger mit dem Vorgesetzten vermeiden<br />
Für Vorgesetze steht meist der reibungslose Ablauf<br />
in der Abteilung im Vordergrund bei der die<br />
Betriebsratsarbeit oft nur stört. Ärger mit Vorgesetzten<br />
lässt sich häufig reduzieren, wenn die<br />
Betriebsratsarbeit planbar wird. Können feste<br />
Zeiten genannt werden, an denen das einzelne<br />
Betriebsratsmitglied der Abteilung wegen Betriebsratsarbeit<br />
nicht zur Verfügung steht, fällt<br />
es dem Vorgesetzten leichter, seine Abteilung zu<br />
führen und die fehlende Personalkapazität in der<br />
Abteilung durch Umorganisation, zusätzliches<br />
Personal oder andere Zeitplanung zu kompensieren.<br />
Natürlich schließt eine festgelegte »Betriebsratszeit«<br />
in dringenden Fällen eine kurzfristige<br />
Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht aus.<br />
Ab- und Zurückmeldung<br />
Betriebsratsmitglieder sind, wenn sie Betriebsratsarbeit<br />
machen, verpflichtet sich bei ihrem<br />
3 DKKW-Wedde, § 37 BetrVG Rdnr.26, 15. Aufl.<br />
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