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grundlagen der betriebsratsarbeit<br />

Engagiert als Betriebsrat<br />

AiB 6 | <strong>2016</strong><br />

praxistipp<br />

Abmeldeverfahren<br />

Um Missverständnisse<br />

und Rechtsunsicherheiten<br />

zu vermeiden, kann<br />

sich das Betriebsratsmitglied<br />

mit seinem<br />

Vorgesetzten darüber<br />

verständigen, wie die<br />

Abmeldung (auch bei<br />

Abwesenheit des<br />

Vorgesetzten) erfolgen<br />

soll. Allerdings ist das<br />

Betriebsrats mitglied<br />

nicht verpflichtet, ein<br />

einseitig vom Vorgesetzten<br />

vorgeschriebenes<br />

Formblatt zu benutzen.<br />

Bei der Abmeldung<br />

genügt ein allgemeiner<br />

Hinweis auf »Betriebsratsarbeit«.<br />

Aber der<br />

Vorgesetzte kann eine unverbindliche<br />

Angabe über<br />

die Abwesenheitsdauer<br />

sowie den Aufenthaltsort<br />

des Betriebsratsmitglieds<br />

verlangen. In keinem<br />

Fall soll es dem Vorgesetzten<br />

möglich sein,<br />

das Betriebsratsmitglied<br />

kontrollieren zu können.<br />

arbeit nach Art und Umfang des Betriebes<br />

entsprechend des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />

erforderlich ist. Dabei muss jedes Betriebsratsmitglied<br />

prüfen, ob unter Abwägung der<br />

Interessen des Betriebsrats, des Betriebes<br />

und der Belegschaft die Arbeitsversäumnis<br />

für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben<br />

erforderlich ist. Dabei spielen Aktualität,<br />

Themensetzung aber auch Dringlichkeit und<br />

die Konfliktgeneigtheit des Arbeitgebers eine<br />

Rolle. 3 Die Abwägung des einzelnen Betriebsratsmitglieds<br />

zur Erforderlichkeit kann durch<br />

einen Betriebsratsbeschluss mit Auftrag an<br />

das einzelne Mitglied ersetzt oder gar konkretisiert<br />

werden.<br />

Nicht alle Betriebsratsaufgaben lassen<br />

sich direkt im Betrieb und während der individuellen<br />

Arbeitszeit erledigen.<br />

Zweifel des Arbeitgebers<br />

Bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit,<br />

kann der Arbeitgeber verlangen,<br />

dass er stichwortartig über Art und Dauer<br />

der Betriebsratsarbeit informiert wird. Diese<br />

Angaben dürfen nicht der Kontrolle des Betriebsrats<br />

dienen, sondern lediglich eine Plausibilitätskontrolle<br />

ermöglichen.<br />

Hat der Arbeitgeber trotz dieser Angaben<br />

begründete Zweifel, muss er diese dem Betriebsratsmitglied<br />

genau darlegen. Erst dann muss<br />

das Betriebsratsmitglied erläutern, aufgrund<br />

welcher Tatsachen er die Betriebsratsarbeit für<br />

tätigkeiten<br />

··<br />

Vorbereitung, Teilnahme, Nachbearbeitung<br />

von Sitzungen, Betriebsversammlungen<br />

und Sprechstunden sowie Erledigung von<br />

Schreibarbeiten und Schriftverkehr<br />

··<br />

Entgegennahme von Beschwerden sowie<br />

Unterstützung und Betreuung einzelner<br />

Beschäftigter<br />

··<br />

Besprechungen mit dem Arbeitgeber,<br />

Gewerkschaft, Sachverständigen, Betriebsarzt,<br />

Behörden und sonstigen Institutionen<br />

··<br />

Teilnahme an Betriebsratsseminaren<br />

··<br />

Betriebsbegehungen, Besichtigung von<br />

Arbeitsplätzen zu Überprüfung der Arbeits-<br />

und Gesundheits- oder Datenschutzvorschriften<br />

erforderlich gehalten hat. Bei der Erforderlichkeit<br />

gilt damit eine vierstufige Nachweispflicht.<br />

vierstufige nachweispflicht<br />

1. Das Betriebsratsmitglied meldet sich bei<br />

seinem Vorgesetzten mit Hinweis auf<br />

erforderliche Betriebsratsarbeit, voraussichtliche<br />

Dauer und Ort ab.<br />

2. Bei Zweifeln des Vorgesetzten an der<br />

Erforderlichkeit, muss das Betriebsratsmitglied<br />

stichwortartig Angaben zur Art<br />

und Umfang der Tätigkeit machen.<br />

3. Hat der Arbeitgeber weiterhin Zweifel<br />

an der Erforderlichkeit, muss er dies<br />

näher begründen.<br />

4. Erst danach muss das Betriebsratsmitglied<br />

konkret ausführen, warum die<br />

Freistellung für die Betriebsratsarbeit<br />

erforderlich war.<br />

Verständigen sich die Betriebsparteien nicht,<br />

entscheidet das Arbeitsgericht. Behält der Arbeitgeber<br />

Vergütung zurück, muss das betroffene<br />

Betriebsratsmitglied nach einer Geltendmachung<br />

mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht<br />

seine Ansprüche individuell durchsetzen. Dabei<br />

könnten Ausschlussfristen zu beachten sein.<br />

Ärger mit dem Vorgesetzten vermeiden<br />

Für Vorgesetze steht meist der reibungslose Ablauf<br />

in der Abteilung im Vordergrund bei der die<br />

Betriebsratsarbeit oft nur stört. Ärger mit Vorgesetzten<br />

lässt sich häufig reduzieren, wenn die<br />

Betriebsratsarbeit planbar wird. Können feste<br />

Zeiten genannt werden, an denen das einzelne<br />

Betriebsratsmitglied der Abteilung wegen Betriebsratsarbeit<br />

nicht zur Verfügung steht, fällt<br />

es dem Vorgesetzten leichter, seine Abteilung zu<br />

führen und die fehlende Personalkapazität in der<br />

Abteilung durch Umorganisation, zusätzliches<br />

Personal oder andere Zeitplanung zu kompensieren.<br />

Natürlich schließt eine festgelegte »Betriebsratszeit«<br />

in dringenden Fällen eine kurzfristige<br />

Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht aus.<br />

Ab- und Zurückmeldung<br />

Betriebsratsmitglieder sind, wenn sie Betriebsratsarbeit<br />

machen, verpflichtet sich bei ihrem<br />

3 DKKW-Wedde, § 37 BetrVG Rdnr.26, 15. Aufl.<br />

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