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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
entgelt<br />
titelthema<br />
Arbeitgeber tarifgebunden, also Mitglied in<br />
einem Arbeitgeberverband ist, der für die<br />
einschlägige Branche Tarifverträge mit der<br />
zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen<br />
hat. 2 Es gilt gleichfalls für einen allgemeinverbindlichen<br />
Tarifvertrag, der im Betrieb<br />
Anwendung findet. Die in derartigen Tarifverträgen<br />
geregelten Arbeitsentgelte können<br />
nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung<br />
werden, es sei denn, der Tarifvertrag<br />
selbst würde dies ausdrücklich zulassen<br />
(sogenannte Öffnungsklausel). Die Sperrwirkung<br />
gilt dann auch für Arbeitnehmer, die<br />
selbst nicht Mitglied der Gewerkschaft sind<br />
und für die der konkrete Tarifvertrag bei bloßer<br />
Tarifbindung des Arbeitgebers gar nicht<br />
zur Anwendung kommt. Allerdings muss<br />
auch bei tarifgebundenen Arbeitgebern der<br />
Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 10,<br />
11 BetrVG nicht vollständig ausgeschlossen<br />
sein. Sofern es beispielsweise um übertarifliche<br />
Zulagen geht, handelt es sich gerade um<br />
Lohnbestandteile, die nicht tariflich geregelt<br />
sind, sodass dort die Mitbestimmung wieder<br />
eingreift. 3 Die Sperrwirkung entfällt auch bei<br />
lediglich nachwirkenden Tarifverträgen. 4<br />
Reichweite der Mitbestimmung nach<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG<br />
Schon nach der Gesetzesbegründung regelt<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein umfassendes<br />
Mitbestimmungsrecht bei allen Fragen der<br />
Lohngestaltung. Ziel ist die Herstellung einer<br />
innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Der<br />
Begriff der Lohngestaltung ist dabei sehr weit<br />
gefasst. Betroffen sein können also sowohl die<br />
Grundvergütung als auch Zulagen und Zuschläge<br />
oder variable Gehaltsbestandteile wie<br />
Boni, Prämien oder Tantiemen. Es muss auch<br />
keine direkte Geldleistung vorliegen, wie<br />
beispielsweise bei der Gewährung von Aktienoptionen.<br />
Auch eine betriebliche Altersversorgung<br />
kann – je nach ihrer Art – von § 87<br />
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst sein. Ebenso ist<br />
es irrelevant, ob es sich um wiederkehrende<br />
Leistungen oder einmalige Zahlungen handelt.<br />
Voraussetzung für die Mitbestimmung ist<br />
allerdings immer das Vorliegen eines kollektiven<br />
Tatbestands, es muss also um abstrakte<br />
Grundsätze der Lohngestaltung gehen. Ein<br />
Indiz hierfür kann die Betroffenheit einer<br />
Vielzahl von Arbeitnehmern ebenso sein wie<br />
das Anknüpfen einer Lohnzahlung an ab s-<br />
trakte Kriterien, wie beispielsweise eine gute<br />
Arbeitsleistung oder besondere Tätigkeiten<br />
(etwa bei Erschwerniszulagen o.Ä.).<br />
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich bei<br />
tarifungebundenen Arbeitgebern auf das gesamte<br />
Vergütungssystem. 5 Dies bedeutet, dass<br />
sowohl das Grundentgelt als auch variable<br />
Vergütungsbestandteile der Mitbestimmung<br />
unterliegen. Allerdings bleibt die konkrete<br />
Festlegung der Lohnhöhe mitbestimmungsfrei.<br />
6 Insoweit unterscheidet sich die Mitbestimmung<br />
auch von der Regelungsmacht der<br />
definitionen<br />
Tantieme<br />
Unter einer Tantieme<br />
versteht man im Arbeitsleben<br />
einen vom Unternehmenserfolg<br />
abhängigen<br />
variablen Anteil an<br />
der Vergütung, der in der<br />
Regel nur Mitgliedern des<br />
Managements (AG-Vorstand,<br />
GmbH-Geschäftsführer)<br />
oder leitenden Angestellten<br />
gewährt wird.<br />
Bonus und Prämie<br />
Unter einem Bonus oder<br />
einer Prämie ist eine zusätzlich<br />
zum Grundgehalt<br />
gewährte Leistung des<br />
Arbeitgebers zu verstehen,<br />
die in der Regel an<br />
die individuelle Leistung<br />
des einzelnen Arbeitnehmers<br />
und/oder an die<br />
Leistungen/Ergebnisse<br />
des Unternehmens oder<br />
einer Abteilung anknüpft.<br />
Es lohnt sich, mit dem<br />
Betriebsrat zu sprechen,<br />
denn er hat bei Fragen der<br />
betrieblichen Lohngestaltung<br />
mitzubestimmen.<br />
2 BAG 24.2.1987, a.a.O.<br />
3 BAG 22.9.1992 – 1 AZR 405/90.<br />
4 BAG 24.2.1987, a.a.O.<br />
5 BAG 28.2.20<strong>06</strong> – 1 ABR 4/05.<br />
6 Vgl. grundlegend BAG 3.12.1991 – GS 2/90.<br />
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