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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />

entgelt<br />

titelthema<br />

Arbeitgeber tarifgebunden, also Mitglied in<br />

einem Arbeitgeberverband ist, der für die<br />

einschlägige Branche Tarifverträge mit der<br />

zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen<br />

hat. 2 Es gilt gleichfalls für einen allgemeinverbindlichen<br />

Tarifvertrag, der im Betrieb<br />

Anwendung findet. Die in derartigen Tarifverträgen<br />

geregelten Arbeitsentgelte können<br />

nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung<br />

werden, es sei denn, der Tarifvertrag<br />

selbst würde dies ausdrücklich zulassen<br />

(sogenannte Öffnungsklausel). Die Sperrwirkung<br />

gilt dann auch für Arbeitnehmer, die<br />

selbst nicht Mitglied der Gewerkschaft sind<br />

und für die der konkrete Tarifvertrag bei bloßer<br />

Tarifbindung des Arbeitgebers gar nicht<br />

zur Anwendung kommt. Allerdings muss<br />

auch bei tarifgebundenen Arbeitgebern der<br />

Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 10,<br />

11 BetrVG nicht vollständig ausgeschlossen<br />

sein. Sofern es beispielsweise um übertarifliche<br />

Zulagen geht, handelt es sich gerade um<br />

Lohnbestandteile, die nicht tariflich geregelt<br />

sind, sodass dort die Mitbestimmung wieder<br />

eingreift. 3 Die Sperrwirkung entfällt auch bei<br />

lediglich nachwirkenden Tarifverträgen. 4<br />

Reichweite der Mitbestimmung nach<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG<br />

Schon nach der Gesetzesbegründung regelt<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein umfassendes<br />

Mitbestimmungsrecht bei allen Fragen der<br />

Lohngestaltung. Ziel ist die Herstellung einer<br />

innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Der<br />

Begriff der Lohngestaltung ist dabei sehr weit<br />

gefasst. Betroffen sein können also sowohl die<br />

Grundvergütung als auch Zulagen und Zuschläge<br />

oder variable Gehaltsbestandteile wie<br />

Boni, Prämien oder Tantiemen. Es muss auch<br />

keine direkte Geldleistung vorliegen, wie<br />

beispielsweise bei der Gewährung von Aktienoptionen.<br />

Auch eine betriebliche Altersversorgung<br />

kann – je nach ihrer Art – von § 87<br />

Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst sein. Ebenso ist<br />

es irrelevant, ob es sich um wiederkehrende<br />

Leistungen oder einmalige Zahlungen handelt.<br />

Voraussetzung für die Mitbestimmung ist<br />

allerdings immer das Vorliegen eines kollektiven<br />

Tatbestands, es muss also um abstrakte<br />

Grundsätze der Lohngestaltung gehen. Ein<br />

Indiz hierfür kann die Betroffenheit einer<br />

Vielzahl von Arbeitnehmern ebenso sein wie<br />

das Anknüpfen einer Lohnzahlung an ab s-<br />

trakte Kriterien, wie beispielsweise eine gute<br />

Arbeitsleistung oder besondere Tätigkeiten<br />

(etwa bei Erschwerniszulagen o.Ä.).<br />

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich bei<br />

tarifungebundenen Arbeitgebern auf das gesamte<br />

Vergütungssystem. 5 Dies bedeutet, dass<br />

sowohl das Grundentgelt als auch variable<br />

Vergütungsbestandteile der Mitbestimmung<br />

unterliegen. Allerdings bleibt die konkrete<br />

Festlegung der Lohnhöhe mitbestimmungsfrei.<br />

6 Insoweit unterscheidet sich die Mitbestimmung<br />

auch von der Regelungsmacht der<br />

definitionen<br />

Tantieme<br />

Unter einer Tantieme<br />

versteht man im Arbeitsleben<br />

einen vom Unternehmenserfolg<br />

abhängigen<br />

variablen Anteil an<br />

der Vergütung, der in der<br />

Regel nur Mitgliedern des<br />

Managements (AG-Vorstand,<br />

GmbH-Geschäftsführer)<br />

oder leitenden Angestellten<br />

gewährt wird.<br />

Bonus und Prämie<br />

Unter einem Bonus oder<br />

einer Prämie ist eine zusätzlich<br />

zum Grundgehalt<br />

gewährte Leistung des<br />

Arbeitgebers zu verstehen,<br />

die in der Regel an<br />

die individuelle Leistung<br />

des einzelnen Arbeitnehmers<br />

und/oder an die<br />

Leistungen/Ergebnisse<br />

des Unternehmens oder<br />

einer Abteilung anknüpft.<br />

Es lohnt sich, mit dem<br />

Betriebsrat zu sprechen,<br />

denn er hat bei Fragen der<br />

betrieblichen Lohngestaltung<br />

mitzubestimmen.<br />

2 BAG 24.2.1987, a.a.O.<br />

3 BAG 22.9.1992 – 1 AZR 405/90.<br />

4 BAG 24.2.1987, a.a.O.<br />

5 BAG 28.2.20<strong>06</strong> – 1 ABR 4/05.<br />

6 Vgl. grundlegend BAG 3.12.1991 – GS 2/90.<br />

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