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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
rechtsprechung<br />
einstellung<br />
Beteiligungsrechte bei Einstellungen<br />
und Arbeitszeit; Unterlassungsanspruch<br />
§ 99 und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG<br />
Wird der Betriebsrat bei Einstellungen – selbst wenn der<br />
Einsatz befristet erfolgen soll – nicht nach § 87 Abs. 1<br />
Nr. 2 BetrVG beteiligt, wenn diese im Rahmen von Dienstoder<br />
Schichtplänen erfolgen, hat er einen Unterlassungsanspruch<br />
gegen den Einsatz der Arbeitnehmer.<br />
(Leitsatz des Bearbeiters)<br />
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.11. 2015 – 6 TaBV 4/15<br />
(nicht rechtskräftig, Revision, BAG Az – 1 ABR 5/16 – ).<br />
Der Fall<br />
Der Arbeitgeber, ein bundesweit tätiges Unternehmen, stellte<br />
gegen den Willen des Betriebsrats wiederholt Arbeitnehmer befristet<br />
zur Bewältigung in Zeiten erhöhter Auslastung und als Ersatz-<br />
und Vertretungskräfte ein. Er beantragte regelmäßig vor der<br />
Einstellung nach § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats<br />
zu den jeweiligen befristeten Einstellungen, wobei die Befristungen<br />
in vielen Fällen nur auf wenige Wochen oder sogar wenige<br />
Tage begrenzt waren. Der Betriebsrat verweigerte die Einstellung<br />
und bestritt die Eilbedürftigkeit. Die Arbeitnehmer wurden<br />
vorläufig beschäftigt und das Zustimmungsersetzungsverfahren<br />
eingeleitet. In einzelnen Niederlassungen des Unternehmens<br />
existieren (Rahmen-) Dienst- oder Schichtpläne, die die Betriebsparteien<br />
vereinbart hatten. Der Arbeitgeber hatte es jedoch unterlassen,<br />
den Betriebsrat bei der Zuordnung der – hier befristet<br />
eingestellten – Arbeitnehmer zu einzelnen Dienst- oder Schichtplänen<br />
zu beteiligen, da nach seiner Auffassung in den vereinbarten<br />
(Rahmen-) Dienst- oder Schichtplänen die Zuordnung der<br />
bereits beschäftigten Arbeitnehmer und der zukünftig eingestellten<br />
Beschäftigten enthalten sei. Der Betriebsrat machte geltend,<br />
dass der Arbeitgeber sein Mitbestimmungrecht nach § 87 Abs. 1<br />
Nr. 2 BetrVG verletzt habe, da der Arbeitgeber ihn nicht bei der<br />
Zuordnung der – hier befristet eingestellten – Arbeitnehmer zu<br />
einzelnen Dienst- oder Schichtplänen beteiligt hat.<br />
Die Entscheidung<br />
Wegen der kurzen Einsatzzeiten der Arbeitnemer hatten sich<br />
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts, wie in<br />
vielen anderen Fällen, die Zustimmungsersetzungsverfahren<br />
durch Zeitablauf erledigt. Streitig war nur noch der Unterlassungsanspruch<br />
des Betriebsrats. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht<br />
entschieden, dass die Zuordnung der Beschäftigten<br />
zu den einzelnen Schichten mitbestimmungspflichtig sei.<br />
Es gäbe keinen Automatismus für die Zuordnung der Beschäftigten<br />
und kein alleiniges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers.<br />
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 und § 87<br />
BetrVG bestehen bei Einstellungen nebeneinander.<br />
Da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG<br />
keiner Einschränkung unterliegt und kein Recht für einseitige<br />
vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers etwa i.S.v. § 100<br />
BetrVG enthält, kann eine fehlende Einigung – hier über die<br />
Zuordnung – zwischen den Betriebsparteien nur durch die Einigungsstelle<br />
ersetzt werden. Hat der Arbeitgeber bereits in<br />
der Vergangenheit dieses Mitbestimmungsrecht missachtet,<br />
hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Dies gilt<br />
auch bei Kurzeinsätzen.<br />
Hinweis für die Praxis<br />
Aus den Entscheidungen des ArbG und LAG wird deutlich,<br />
dass der Arbeitgeber bei Einstellungen – egal ob es<br />
sich um unbefristete oder befristete Einstellungen oder<br />
den Einsatz von Leihkräften, auch aus anderen Betrieben,<br />
handelt, neben § 99 BetrVG auch das Mitbestimmungsrecht<br />
nach § 87 Abs. Nr. 2 (und ggf. auch Nr. 3) BetrVG<br />
zu beachten hat. Anerkannt ist dies etwa bei Versetzungen<br />
zwischen den Schichten oder beim Absetzen von Schichtarbeit.<br />
Im Regelfall werden die Betriebsräte keine Einwendungen<br />
bei Einstellungen von zusätzlichem Personal<br />
oder Aushilfskräften haben und die Zustimmung erteilen.<br />
Anders kann es beispielsweise sein, wenn Arbeitgeber zu<br />
Befristungen oder zum Einsatz von Leiharbeitnehmern<br />
greifen, obwohl es sich um Daueraufgaben handelt. Unabhängig<br />
von diesem grundsätzlichen Konflikt zwischen<br />
den Betriebsparteien, muss der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte<br />
(§ 99 BetrVG) und die Mitbestimmungsrechte<br />
(§ 87 BetrVG) nebeneinander beachten. Gibt es im<br />
Betrieb verschiedene Arbeitszeitmodelle, Schicht- oder<br />
Dienstpläne, muss der er die Zustimmung des Betriebsrats<br />
zum Einsatz des neuen oder der zusätzlich eingesetzten<br />
Kollegen in einem der bestehenden Dienst- oder Schicht-<br />
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