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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />

rechtsprechung<br />

sie haben auch Neben- beziehungsweise Fürsorgepflichten.<br />

Eine solche ist die allgemein anerkannte Obhuts- und Verwahrungspflicht<br />

von durch die Beschäftigten mitgebrachten<br />

Gegenstände. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten daher<br />

auch vor Verlust und Beschädigung ihrer Sachen zu schützen.<br />

Sofern die Sachen für den Arbeitnehmer unentbehrlich<br />

sind oder unmittelbar oder mittelbar für die Ausführung der<br />

Tätigkeit benötigt werden, besteht ein berechtigtes Interesse<br />

des Arbeitnehmers, dass die Sachen in den Schutzbereich<br />

miteinbezogen werden und der Arbeitgeber entsprechend für<br />

Verlust und Beschädigung haftet. Anders verhält es sich bei<br />

Gegenständen, die nicht in irgendeinem Zusammenhang mit<br />

dem Arbeitsverhältnis stehen oder nicht zwingend benötigt<br />

werden. Hier kann sich nur eine Haftung des Arbeitgebers<br />

ergeben, sofern die Mitnahme und das Verbringen betriebsüblich<br />

sind. Des Weiteren können sich Beschäftigte die Mitnahme<br />

von Gegenständen durch den Arbeitgeber entsprechend<br />

gestatten lassen. Insofern bestehen dann die Kenntnis<br />

und das Einverständnis des Arbeitgebers bei der Mitführung<br />

in den Betrieb. Als praktisches Beispiel kommt auch in Betracht,<br />

dass mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers auf<br />

einer Betriebsfeier mit dem Fotoapparat eines Mitarbeiters<br />

Bilder der Feier gemacht werden. In diesem Fall ist auch ein<br />

privater Gegenstand wie die Kamera durch die Haftung des<br />

Arbeitgebers bei Verlust und Beschädigung abgedeckt.<br />

André Kasper, Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />

Nadine Ihrig, Mag. rer. publ., Rechtsanwältin,<br />

Kasper Rechtsanwälte in Mannheim.<br />

gesamtbetriebsrat<br />

Beschlussfassung über die Einleitung eines<br />

Gerichtsverfahrens durch den Gesamtbetriebsrat<br />

§§ 50 Abs. 1 und 17 Abs. 1 BetrVG<br />

1. Ein Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahrens muss die in dem Verfahren<br />

zu stellenden Anträge nicht im Einzelnen enthalten. Es<br />

ist ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem<br />

Verfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll und das<br />

angestrebte Ergebnis bezeichnet sind.<br />

2. Ein GBR-Beschluss ist unwirksam, wenn die Einladung<br />

keine Tagesordnung enthielt. Dies kann geheilt werden,<br />

wenn die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder<br />

und Ersatzmitglieder des GBRs einstimmig beschließen,<br />

über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen<br />

und der GBR beschlussfähig ist. Nicht erforderlich ist,<br />

dass an dieser Sitzung alle GBR-Mitglieder teilnehmen.<br />

3. Ein GBR-Mitglied kann sein Amt niederlegen. Die Erklärung<br />

kann jederzeit erfolgen, ist nicht formgebunden und<br />

gegenüber dem Vorsitzenden des GBR abzugeben. Mit der<br />

Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft<br />

im GBR. Es rückt das Ersatzmitglied nach. Haben sämtliche<br />

ursprünglich vom Betriebsrat benannten GBR-Mitglieder und<br />

Ersatzmitglieder ihr Amt niedergelegt und hat der Betriebsrat<br />

keine neuen Vertreter entsandt, kann mit Wirkung für diesen<br />

Betriebsrat keine Einladung zu GBR-Sitzungen erfolgen.<br />

4. Ein Beschlussverfahren kann bis zum Abschluss des<br />

Verfahrens in der jeweiligen Instanz durch nachträgliche<br />

Beschlussfassung des GBR genehmigt werden. Das Gericht<br />

hat auf diese Möglichkeit hinzuweisen und Gelegenheit<br />

zu geben, die ordnungsgemäße Beschlussfassung nachzuholen.<br />

Ist die gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage<br />

rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben, kann auch danach<br />

noch eine Genehmigung erfolgen.<br />

5. Der Antrag, dass der Arbeitgeber die Leitungen sämtlicher<br />

Betriebe des Unternehmens, in denen kein Betriebsrat<br />

existiert, anzuweisen hat, ein Informationsschreiben des<br />

GBR zur Werbung für die Übernahme des Wahlvorstandsamtes<br />

am »Schwarzen Brett« auszuhängen, ist zulässig.<br />

(Leitsätze des Bearbeiters)<br />

BAG, Beschluss vom 4.11.2015 – 7 ABR 61/13<br />

Der Fall<br />

Der Gesamtbetriebsrat (GBR) eines Unternehmens mit bundesweit<br />

circa 30 Altenpflegeeinrichtungen möchte den Aus-<br />

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