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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
rechtsprechung<br />
sie haben auch Neben- beziehungsweise Fürsorgepflichten.<br />
Eine solche ist die allgemein anerkannte Obhuts- und Verwahrungspflicht<br />
von durch die Beschäftigten mitgebrachten<br />
Gegenstände. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten daher<br />
auch vor Verlust und Beschädigung ihrer Sachen zu schützen.<br />
Sofern die Sachen für den Arbeitnehmer unentbehrlich<br />
sind oder unmittelbar oder mittelbar für die Ausführung der<br />
Tätigkeit benötigt werden, besteht ein berechtigtes Interesse<br />
des Arbeitnehmers, dass die Sachen in den Schutzbereich<br />
miteinbezogen werden und der Arbeitgeber entsprechend für<br />
Verlust und Beschädigung haftet. Anders verhält es sich bei<br />
Gegenständen, die nicht in irgendeinem Zusammenhang mit<br />
dem Arbeitsverhältnis stehen oder nicht zwingend benötigt<br />
werden. Hier kann sich nur eine Haftung des Arbeitgebers<br />
ergeben, sofern die Mitnahme und das Verbringen betriebsüblich<br />
sind. Des Weiteren können sich Beschäftigte die Mitnahme<br />
von Gegenständen durch den Arbeitgeber entsprechend<br />
gestatten lassen. Insofern bestehen dann die Kenntnis<br />
und das Einverständnis des Arbeitgebers bei der Mitführung<br />
in den Betrieb. Als praktisches Beispiel kommt auch in Betracht,<br />
dass mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers auf<br />
einer Betriebsfeier mit dem Fotoapparat eines Mitarbeiters<br />
Bilder der Feier gemacht werden. In diesem Fall ist auch ein<br />
privater Gegenstand wie die Kamera durch die Haftung des<br />
Arbeitgebers bei Verlust und Beschädigung abgedeckt.<br />
André Kasper, Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />
Nadine Ihrig, Mag. rer. publ., Rechtsanwältin,<br />
Kasper Rechtsanwälte in Mannheim.<br />
gesamtbetriebsrat<br />
Beschlussfassung über die Einleitung eines<br />
Gerichtsverfahrens durch den Gesamtbetriebsrat<br />
§§ 50 Abs. 1 und 17 Abs. 1 BetrVG<br />
1. Ein Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen<br />
Beschlussverfahrens muss die in dem Verfahren<br />
zu stellenden Anträge nicht im Einzelnen enthalten. Es<br />
ist ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem<br />
Verfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll und das<br />
angestrebte Ergebnis bezeichnet sind.<br />
2. Ein GBR-Beschluss ist unwirksam, wenn die Einladung<br />
keine Tagesordnung enthielt. Dies kann geheilt werden,<br />
wenn die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder<br />
und Ersatzmitglieder des GBRs einstimmig beschließen,<br />
über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen<br />
und der GBR beschlussfähig ist. Nicht erforderlich ist,<br />
dass an dieser Sitzung alle GBR-Mitglieder teilnehmen.<br />
3. Ein GBR-Mitglied kann sein Amt niederlegen. Die Erklärung<br />
kann jederzeit erfolgen, ist nicht formgebunden und<br />
gegenüber dem Vorsitzenden des GBR abzugeben. Mit der<br />
Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft<br />
im GBR. Es rückt das Ersatzmitglied nach. Haben sämtliche<br />
ursprünglich vom Betriebsrat benannten GBR-Mitglieder und<br />
Ersatzmitglieder ihr Amt niedergelegt und hat der Betriebsrat<br />
keine neuen Vertreter entsandt, kann mit Wirkung für diesen<br />
Betriebsrat keine Einladung zu GBR-Sitzungen erfolgen.<br />
4. Ein Beschlussverfahren kann bis zum Abschluss des<br />
Verfahrens in der jeweiligen Instanz durch nachträgliche<br />
Beschlussfassung des GBR genehmigt werden. Das Gericht<br />
hat auf diese Möglichkeit hinzuweisen und Gelegenheit<br />
zu geben, die ordnungsgemäße Beschlussfassung nachzuholen.<br />
Ist die gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage<br />
rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben, kann auch danach<br />
noch eine Genehmigung erfolgen.<br />
5. Der Antrag, dass der Arbeitgeber die Leitungen sämtlicher<br />
Betriebe des Unternehmens, in denen kein Betriebsrat<br />
existiert, anzuweisen hat, ein Informationsschreiben des<br />
GBR zur Werbung für die Übernahme des Wahlvorstandsamtes<br />
am »Schwarzen Brett« auszuhängen, ist zulässig.<br />
(Leitsätze des Bearbeiters)<br />
BAG, Beschluss vom 4.11.2015 – 7 ABR 61/13<br />
Der Fall<br />
Der Gesamtbetriebsrat (GBR) eines Unternehmens mit bundesweit<br />
circa 30 Altenpflegeeinrichtungen möchte den Aus-<br />
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