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AiB 6 | <strong>2016</strong> Wahrheit um jeden Preis grundlagen der betriebsratsarbeit<br />

Vor Gericht spielen Beweise<br />

eine wichtige Rolle.<br />

»Ein Beweisverwertungsverbot<br />

in einer Betriebsvereinbarung<br />

ist<br />

unerlässlich.«<br />

SIMONE ROHS<br />

zeigte, wie sie mehrmals Geld in ihre Taschen<br />

steckte. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos,<br />

hilfsweise fristgerecht. Die gegen die Kündigung<br />

von der Mitarbeiterin eingelegte Kündigungsschutzklage<br />

hatte vor dem BAG Erfolg.<br />

Das Gericht entschied, dass der allgemeine<br />

Verdacht des Diebstahls, der sich nicht gegen<br />

eine konkrete Person oder Personengruppe<br />

richtete, keinen konkreten Straftatverdacht<br />

begründe. Der Arbeitgeber hätte zunächst alle<br />

anderen Möglichkeiten ausschöpfen müssen,<br />

um den Sachverhalt aufzuklären, beispielsweise<br />

durch stichprobenartige Überprüfung der<br />

Kassen. Die Videoaufnahmen durften damit<br />

als Beweismittel vor Gericht nicht verwertet<br />

werden. Auch eine heimliche Spindkontrolle<br />

in Abwesenheit des den Spind nutzenden Arbeitnehmers<br />

bei einem Diebstahlverdacht ist<br />

nicht ohne weiteres zulässig, urteilte das BAG<br />

im Jahre 2013. 3 Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

des Arbeitnehmers war in dem<br />

konkreten Fall nicht gerechtfertigt und würde<br />

durch die Verwertung der so erlangten Beweise<br />

fortgesetzt werden. Aus diesem Grund hielt das<br />

BAG auch in diesem Fall die Verwertung der<br />

durch die heimliche Spindkontrolle erlangten<br />

Beweise für unzulässig. Der Arbeitnehmer hätte<br />

darauf vertrauen können, dass der ihm zugewiesene<br />

Spind nicht ohne seine Anwesenheit<br />

geöffnet werde. Nach Ansicht des BAG wäre<br />

in diesem Fall eine Durchsuchung des Spindes<br />

in Anwesenheit des Arbeitnehmers das mildere<br />

Mittel gewesen.<br />

Auch wenn die Rechtsprechung einen Eingriff<br />

in die Persönlichkeitsrechte von Arbeit nehmern<br />

nur unter engen Voraussetzungen erlaubt – insbesondere<br />

bei heimlicher Überwachung – verbietet<br />

sich eine allgemeine Betrachtungs weise.<br />

Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob<br />

der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht geeignet,<br />

erforderlich und angemessen war.<br />

Kein Kollektives Beweisverbot<br />

Im Gegensatz zu einem Beweisverwertungsverbot<br />

aufgrund des Eingriffs in das durch<br />

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte<br />

allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes einzelnen<br />

Arbeitnehmers, gibt es kein »kollektiv-<br />

beweisverwertungsverbot<br />

Unrechtmäßig erlangte<br />

Beweise dürfen in einem<br />

Prozess nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

3 BAG 20.6.2013 – 2 AZR 546/12.<br />

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