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AiB 6 | <strong>2016</strong> Wahrheit um jeden Preis grundlagen der betriebsratsarbeit<br />
Vor Gericht spielen Beweise<br />
eine wichtige Rolle.<br />
»Ein Beweisverwertungsverbot<br />
in einer Betriebsvereinbarung<br />
ist<br />
unerlässlich.«<br />
SIMONE ROHS<br />
zeigte, wie sie mehrmals Geld in ihre Taschen<br />
steckte. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos,<br />
hilfsweise fristgerecht. Die gegen die Kündigung<br />
von der Mitarbeiterin eingelegte Kündigungsschutzklage<br />
hatte vor dem BAG Erfolg.<br />
Das Gericht entschied, dass der allgemeine<br />
Verdacht des Diebstahls, der sich nicht gegen<br />
eine konkrete Person oder Personengruppe<br />
richtete, keinen konkreten Straftatverdacht<br />
begründe. Der Arbeitgeber hätte zunächst alle<br />
anderen Möglichkeiten ausschöpfen müssen,<br />
um den Sachverhalt aufzuklären, beispielsweise<br />
durch stichprobenartige Überprüfung der<br />
Kassen. Die Videoaufnahmen durften damit<br />
als Beweismittel vor Gericht nicht verwertet<br />
werden. Auch eine heimliche Spindkontrolle<br />
in Abwesenheit des den Spind nutzenden Arbeitnehmers<br />
bei einem Diebstahlverdacht ist<br />
nicht ohne weiteres zulässig, urteilte das BAG<br />
im Jahre 2013. 3 Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />
des Arbeitnehmers war in dem<br />
konkreten Fall nicht gerechtfertigt und würde<br />
durch die Verwertung der so erlangten Beweise<br />
fortgesetzt werden. Aus diesem Grund hielt das<br />
BAG auch in diesem Fall die Verwertung der<br />
durch die heimliche Spindkontrolle erlangten<br />
Beweise für unzulässig. Der Arbeitnehmer hätte<br />
darauf vertrauen können, dass der ihm zugewiesene<br />
Spind nicht ohne seine Anwesenheit<br />
geöffnet werde. Nach Ansicht des BAG wäre<br />
in diesem Fall eine Durchsuchung des Spindes<br />
in Anwesenheit des Arbeitnehmers das mildere<br />
Mittel gewesen.<br />
Auch wenn die Rechtsprechung einen Eingriff<br />
in die Persönlichkeitsrechte von Arbeit nehmern<br />
nur unter engen Voraussetzungen erlaubt – insbesondere<br />
bei heimlicher Überwachung – verbietet<br />
sich eine allgemeine Betrachtungs weise.<br />
Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob<br />
der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht geeignet,<br />
erforderlich und angemessen war.<br />
Kein Kollektives Beweisverbot<br />
Im Gegensatz zu einem Beweisverwertungsverbot<br />
aufgrund des Eingriffs in das durch<br />
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte<br />
allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes einzelnen<br />
Arbeitnehmers, gibt es kein »kollektiv-<br />
beweisverwertungsverbot<br />
Unrechtmäßig erlangte<br />
Beweise dürfen in einem<br />
Prozess nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
3 BAG 20.6.2013 – 2 AZR 546/12.<br />
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