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AiB 6 | <strong>2016</strong> Engagiert als Betriebsrat grundlagen der betriebsratsarbeit<br />
Engagiert als<br />
Betriebsrat<br />
freistellung Engagierte Betriebsratsarbeit braucht Zeit. In dieser<br />
Zeit sind Betriebsratsmitglieder von ihrer regulären Arbeit freigestellt.<br />
Das kann zu Stress mit Kollegen und dem Arbeitgeber führen.<br />
Transparente Planung und Kommunikation minimieren Konflikte.<br />
VON CHRISTIANE JANSEN<br />
Die Betriebsratsarbeit soll nach dem<br />
Gesetz grundsätzlich während der<br />
Arbeitszeit stattfinden. 1 Doch das<br />
funktioniert nicht immer so, weil<br />
viele Betriebsräte sowohl engagierte berufliche<br />
Experten als auch engagierte Betriebsräte sein<br />
möchten. Als Folge daraus müssen Kolleginnen<br />
und Kollegen von Betriebsratsmitgliedern oft<br />
die Arbeit des Betriebsratsmitglieds miterledigen<br />
oder das Betriebsratsmitglied muss seine<br />
liegen geblieben Arbeit »nacharbeiten«.<br />
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder<br />
des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit<br />
ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,<br />
wenn und soweit es nach Umfang und Art<br />
des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />
ihrer Aufgaben erforderlich ist.<br />
Damit hat der Gesetzgeber klar definiert,<br />
dass Betriebsratsarbeit vorrangig zur beruflichen<br />
Tätigkeit steht. Der Arbeitgeber muss bei<br />
der Zuteilung des Arbeitspensums mit Blick auf<br />
die zu erwartende Betriebsratsarbeit des einzelnen<br />
Betriebsratsmitglieds Rücksicht nehmen –<br />
das entschied auch das BAG. 2<br />
Art und Umfang des Betriebs<br />
Je nach Größe und Struktur des Betriebes, Arbeitszeitmodellen<br />
oder aktuellen Themen kann<br />
die Betriebsratsarbeit stark im Volumen variieren.<br />
Dabei ist es durchaus möglich und auch üblich,<br />
dass sich Betriebsratsgremien bei umfangreicheren<br />
oder komplexen Themen komplett<br />
und vollständig von der beruflichen Tätigkeit<br />
freistellen, beispielswiese bei der Einführung eines<br />
ganzheitlichen Produktionsprozessen, eines<br />
neuen Entgeltsystems oder bei einer Insolvenz.<br />
Erforderliche Betriebsratsarbeit<br />
Der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2<br />
BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsrats-<br />
fakten<br />
Kriterien, die das Volumen der Betriebsratsarbeit<br />
beeinflussen können:<br />
··<br />
Leiharbeit, befristet Beschäftigte,<br />
Werkverträge<br />
··<br />
Umstrukturierungsmaßnahmen,<br />
Prozessveränderungen<br />
··<br />
Sortimentswechsel, neue Produkteinläufe<br />
··<br />
Beschäftigte auf Montage, Außendienst,<br />
Dienstreisen<br />
··<br />
Tarifbindung oder nicht (Tarifbindung<br />
reduziert die BR- Tätigkeit)<br />
··<br />
Organisationsgrad der Belegschaft<br />
(guter Organisationsgrad reduziert<br />
die BR-Arbeit)<br />
··<br />
Art der Zusammenarbeit mit dem<br />
Arbeitgeber (Konstruktive Zusammenarbeit<br />
reduziert die BR- Arbeit)<br />
··<br />
Betriebliche Schwerpunktthemen:<br />
Neues Entgeltsystem, neues Arbeitszeitmodell,<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
··<br />
Wirtschaftliche Probleme bis zur Insolvenz<br />
··<br />
Personalmangel<br />
darum geht es<br />
1. Betriebsratsarbeit<br />
während der Arbeitszeit<br />
muss dem Grundsatz der<br />
Erforderlichkeit gerecht<br />
werden.<br />
2. Flexible Arbeitszeitmodelle<br />
machen es<br />
nötig, auch außerhalb der<br />
Arbeitszeit Betriebsratsarbeit<br />
zu verrichten.<br />
3. Um unnötige Auseinandersetzungen<br />
mit dem<br />
Arbeitgeber zu vermeiden,<br />
sollten Betriebsräte<br />
ihre Betriebsratsarbeit<br />
möglichst planbar gestalten<br />
und für sich persönlich<br />
nach Art und Dauer<br />
gut dokumentieren.<br />
1 DKKW-Wedde, § 37 BetrVG Rdnr. 10,15.Aufl.<br />
2 BAG 27.6.1990 – 7 AZR 43/89.<br />
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