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AiB 6 | <strong>2016</strong> Engagiert als Betriebsrat grundlagen der betriebsratsarbeit<br />

Engagiert als<br />

Betriebsrat<br />

freistellung Engagierte Betriebsratsarbeit braucht Zeit. In dieser<br />

Zeit sind Betriebsratsmitglieder von ihrer regulären Arbeit freigestellt.<br />

Das kann zu Stress mit Kollegen und dem Arbeitgeber führen.<br />

Transparente Planung und Kommunikation minimieren Konflikte.<br />

VON CHRISTIANE JANSEN<br />

Die Betriebsratsarbeit soll nach dem<br />

Gesetz grundsätzlich während der<br />

Arbeitszeit stattfinden. 1 Doch das<br />

funktioniert nicht immer so, weil<br />

viele Betriebsräte sowohl engagierte berufliche<br />

Experten als auch engagierte Betriebsräte sein<br />

möchten. Als Folge daraus müssen Kolleginnen<br />

und Kollegen von Betriebsratsmitgliedern oft<br />

die Arbeit des Betriebsratsmitglieds miterledigen<br />

oder das Betriebsratsmitglied muss seine<br />

liegen geblieben Arbeit »nacharbeiten«.<br />

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder<br />

des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit<br />

ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,<br />

wenn und soweit es nach Umfang und Art<br />

des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />

ihrer Aufgaben erforderlich ist.<br />

Damit hat der Gesetzgeber klar definiert,<br />

dass Betriebsratsarbeit vorrangig zur beruflichen<br />

Tätigkeit steht. Der Arbeitgeber muss bei<br />

der Zuteilung des Arbeitspensums mit Blick auf<br />

die zu erwartende Betriebsratsarbeit des einzelnen<br />

Betriebsratsmitglieds Rücksicht nehmen –<br />

das entschied auch das BAG. 2<br />

Art und Umfang des Betriebs<br />

Je nach Größe und Struktur des Betriebes, Arbeitszeitmodellen<br />

oder aktuellen Themen kann<br />

die Betriebsratsarbeit stark im Volumen variieren.<br />

Dabei ist es durchaus möglich und auch üblich,<br />

dass sich Betriebsratsgremien bei umfangreicheren<br />

oder komplexen Themen komplett<br />

und vollständig von der beruflichen Tätigkeit<br />

freistellen, beispielswiese bei der Einführung eines<br />

ganzheitlichen Produktionsprozessen, eines<br />

neuen Entgeltsystems oder bei einer Insolvenz.<br />

Erforderliche Betriebsratsarbeit<br />

Der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2<br />

BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsrats-<br />

fakten<br />

Kriterien, die das Volumen der Betriebsratsarbeit<br />

beeinflussen können:<br />

··<br />

Leiharbeit, befristet Beschäftigte,<br />

Werkverträge<br />

··<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen,<br />

Prozessveränderungen<br />

··<br />

Sortimentswechsel, neue Produkteinläufe<br />

··<br />

Beschäftigte auf Montage, Außendienst,<br />

Dienstreisen<br />

··<br />

Tarifbindung oder nicht (Tarifbindung<br />

reduziert die BR- Tätigkeit)<br />

··<br />

Organisationsgrad der Belegschaft<br />

(guter Organisationsgrad reduziert<br />

die BR-Arbeit)<br />

··<br />

Art der Zusammenarbeit mit dem<br />

Arbeitgeber (Konstruktive Zusammenarbeit<br />

reduziert die BR- Arbeit)<br />

··<br />

Betriebliche Schwerpunktthemen:<br />

Neues Entgeltsystem, neues Arbeitszeitmodell,<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

··<br />

Wirtschaftliche Probleme bis zur Insolvenz<br />

··<br />

Personalmangel<br />

darum geht es<br />

1. Betriebsratsarbeit<br />

während der Arbeitszeit<br />

muss dem Grundsatz der<br />

Erforderlichkeit gerecht<br />

werden.<br />

2. Flexible Arbeitszeitmodelle<br />

machen es<br />

nötig, auch außerhalb der<br />

Arbeitszeit Betriebsratsarbeit<br />

zu verrichten.<br />

3. Um unnötige Auseinandersetzungen<br />

mit dem<br />

Arbeitgeber zu vermeiden,<br />

sollten Betriebsräte<br />

ihre Betriebsratsarbeit<br />

möglichst planbar gestalten<br />

und für sich persönlich<br />

nach Art und Dauer<br />

gut dokumentieren.<br />

1 DKKW-Wedde, § 37 BetrVG Rdnr. 10,15.Aufl.<br />

2 BAG 27.6.1990 – 7 AZR 43/89.<br />

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