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AiB 6 | <strong>2016</strong> Engagiert als Betriebsrat grundlagen der betriebsratsarbeit<br />

Abgeltung der zusätzlichen<br />

Betriebsratsarbeit<br />

Nur wenn der Freizeitausgleich aus (ausschließlich)<br />

betrieblichen Gründen nicht<br />

innerhalb der Monatsfrist gewährt werden<br />

konnte, ist die zusätzliche Arbeitszeit des<br />

Betriebsratsmitglieds wie Mehrarbeit zu vergüten.<br />

Dabei sind die im Betrieb geltenden<br />

Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen<br />

oder auch der Arbeitsvertrag)<br />

anzuwenden. Umstritten ist die Gewährung<br />

von Mehrarbeitszuschlägen. Das BAG hatte<br />

dies verneint, dennoch sind zahlreiche Juristen<br />

wegen der zwingenden Anwendung von<br />

Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen<br />

einer anderen Auffassung.<br />

Einhaltung der gesetzlichen<br />

Höchstarbeitszeit und Ruhezeit<br />

Betriebsratsmitglieder mit flexiblen Arbeitszeitmodellen<br />

oder im Schichtbetrieb, haben<br />

häufiger Probleme mit der Einhaltung des<br />

Arbeitszeitgesetzes. Dies gestattet – sofern<br />

keine Ausnahmeregelungen vorliegen – eine<br />

maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden<br />

(Montag bis Samstag) und die Einhaltung von<br />

11 Stunden zusammenhängender Ruhezeit.<br />

Schon 1989 hatte das BAG entschieden,<br />

dass es einem Betriebsratsmitglied unzumutbar<br />

sei, untertags an einer ganztätigen Betriebsratssitzung<br />

teilzunehmen und gleichzeitig in den<br />

Nächten vor und nach der Sitzung zur Nachtschicht<br />

eingeteilt zu werden. 7 So bekam das<br />

Betriebsratsmitglied mit seiner Klage Recht,<br />

dass er die Nachtschichten vor und nach der<br />

Sitzung bezahlt nicht antreten müsste, wenn<br />

er am Tag dazwischen ganztägig an einer Betriebsratssitzung<br />

teilnimmt. Die Zeit der Betriebsratssitzung<br />

wurde jedoch nicht vergütet,<br />

da es zu keinem Verdienstausfall kam.<br />

Es besteht zwar eine weitverbreitete – aber<br />

bisher vom BAG unbestätigte – Auffassung,<br />

dass Betriebsratsarbeit im arbeitsschutzrechtlichen<br />

Sinne nicht als Arbeitszeit gilt und damit<br />

nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegt. 8<br />

Allerdings zeichnet sich spätestens seit der<br />

Europäischen Arbeitszeitrichtlinie eine andere<br />

Rechtsauffassung ab. 9 Das Arbeitszeitgesetz<br />

stellt ein Schutzgesetz gegen die Überforderung<br />

von Beschäftigten dar von dem die<br />

Betriebsratsmitglieder nicht ausgenommen<br />

werden dürfen. 10<br />

Auffassung vieler Arbeitgeber und Betriebsräte,<br />

man könne nach fünf Stunden Ruhezeit<br />

wieder zu Betriebsratsarbeit herangezogen<br />

werden, steht zumindest rechtlich auf mehr<br />

als wackeligen Füßen. In einer neueren Entscheidung<br />

hatte das LAG Hamm nun auch<br />

festgestellt, dass ein Betriebsratsmitglied Anspruch<br />

auf eine angemessene Ruhezeit hat.<br />

Dabei hat das Gericht 11 Stunden für angemessen<br />

gehalten. 11<br />

Zusammenfassung<br />

Betriebsratsarbeit während und außerhalb<br />

der Arbeitszeit muss dem Grundsatz der Erforderlichkeit<br />

gerecht werden. Flexible Arbeitszeitmodelle<br />

zwingen viele Betriebsratsmitglieder<br />

aus betriebsbedingten Gründen<br />

zur Betriebsratsarbeit auch außerhalb ihrer<br />

individuellen Arbeitszeit. Beim Ausgleich der<br />

zusätzlichen Zeit gilt der Vorrang von Freizeitausgleich<br />

vor Abgeltung als Mehrarbeit.<br />

Zur Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen<br />

mit dem Arbeitgeber, sollten Betriebsräte<br />

ihre Betriebsratsarbeit möglichst<br />

planbar gestalten und für sich persönlich<br />

nach Art und Dauer gut dokumentieren.<br />

Der Rechtsprechung bleibt die Aufgabe einer<br />

Klarstellung, dass Betriebsratsarbeit auch<br />

arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit gilt sowie<br />

der Abgeltung der Betriebsratsüberstunden<br />

unter Berücksichtigung der Mehrarbeitszuschläge.<br />

v<br />

Christiane Jansen, Sach verständige<br />

für Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht,<br />

Kempten (Allgäu).<br />

email@christianejansen.de<br />

Morgens um 7.00 Uhr<br />

haben hoffentlich alle<br />

Beschäftigten – auch<br />

die Betriebsratsmitglieder<br />

– eine angemessene<br />

Ruhezeit hinter sich.<br />

7 BAG 7.6.1989 – 7 AZR 500/88.<br />

8 BAG 19.7.1977 – 1 AZR 376/74.<br />

9 Europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG.<br />

10 »Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt« von Marc-Oliver Schulze, AiB<br />

11 / 2012, S. 657 – 660.<br />

11 LAG Hamm 20.2.2015 – 13 Sa 1386/14<br />

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