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AiB 6 | <strong>2016</strong> Engagiert als Betriebsrat grundlagen der betriebsratsarbeit<br />
Abgeltung der zusätzlichen<br />
Betriebsratsarbeit<br />
Nur wenn der Freizeitausgleich aus (ausschließlich)<br />
betrieblichen Gründen nicht<br />
innerhalb der Monatsfrist gewährt werden<br />
konnte, ist die zusätzliche Arbeitszeit des<br />
Betriebsratsmitglieds wie Mehrarbeit zu vergüten.<br />
Dabei sind die im Betrieb geltenden<br />
Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen<br />
oder auch der Arbeitsvertrag)<br />
anzuwenden. Umstritten ist die Gewährung<br />
von Mehrarbeitszuschlägen. Das BAG hatte<br />
dies verneint, dennoch sind zahlreiche Juristen<br />
wegen der zwingenden Anwendung von<br />
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen<br />
einer anderen Auffassung.<br />
Einhaltung der gesetzlichen<br />
Höchstarbeitszeit und Ruhezeit<br />
Betriebsratsmitglieder mit flexiblen Arbeitszeitmodellen<br />
oder im Schichtbetrieb, haben<br />
häufiger Probleme mit der Einhaltung des<br />
Arbeitszeitgesetzes. Dies gestattet – sofern<br />
keine Ausnahmeregelungen vorliegen – eine<br />
maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden<br />
(Montag bis Samstag) und die Einhaltung von<br />
11 Stunden zusammenhängender Ruhezeit.<br />
Schon 1989 hatte das BAG entschieden,<br />
dass es einem Betriebsratsmitglied unzumutbar<br />
sei, untertags an einer ganztätigen Betriebsratssitzung<br />
teilzunehmen und gleichzeitig in den<br />
Nächten vor und nach der Sitzung zur Nachtschicht<br />
eingeteilt zu werden. 7 So bekam das<br />
Betriebsratsmitglied mit seiner Klage Recht,<br />
dass er die Nachtschichten vor und nach der<br />
Sitzung bezahlt nicht antreten müsste, wenn<br />
er am Tag dazwischen ganztägig an einer Betriebsratssitzung<br />
teilnimmt. Die Zeit der Betriebsratssitzung<br />
wurde jedoch nicht vergütet,<br />
da es zu keinem Verdienstausfall kam.<br />
Es besteht zwar eine weitverbreitete – aber<br />
bisher vom BAG unbestätigte – Auffassung,<br />
dass Betriebsratsarbeit im arbeitsschutzrechtlichen<br />
Sinne nicht als Arbeitszeit gilt und damit<br />
nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegt. 8<br />
Allerdings zeichnet sich spätestens seit der<br />
Europäischen Arbeitszeitrichtlinie eine andere<br />
Rechtsauffassung ab. 9 Das Arbeitszeitgesetz<br />
stellt ein Schutzgesetz gegen die Überforderung<br />
von Beschäftigten dar von dem die<br />
Betriebsratsmitglieder nicht ausgenommen<br />
werden dürfen. 10<br />
Auffassung vieler Arbeitgeber und Betriebsräte,<br />
man könne nach fünf Stunden Ruhezeit<br />
wieder zu Betriebsratsarbeit herangezogen<br />
werden, steht zumindest rechtlich auf mehr<br />
als wackeligen Füßen. In einer neueren Entscheidung<br />
hatte das LAG Hamm nun auch<br />
festgestellt, dass ein Betriebsratsmitglied Anspruch<br />
auf eine angemessene Ruhezeit hat.<br />
Dabei hat das Gericht 11 Stunden für angemessen<br />
gehalten. 11<br />
Zusammenfassung<br />
Betriebsratsarbeit während und außerhalb<br />
der Arbeitszeit muss dem Grundsatz der Erforderlichkeit<br />
gerecht werden. Flexible Arbeitszeitmodelle<br />
zwingen viele Betriebsratsmitglieder<br />
aus betriebsbedingten Gründen<br />
zur Betriebsratsarbeit auch außerhalb ihrer<br />
individuellen Arbeitszeit. Beim Ausgleich der<br />
zusätzlichen Zeit gilt der Vorrang von Freizeitausgleich<br />
vor Abgeltung als Mehrarbeit.<br />
Zur Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen<br />
mit dem Arbeitgeber, sollten Betriebsräte<br />
ihre Betriebsratsarbeit möglichst<br />
planbar gestalten und für sich persönlich<br />
nach Art und Dauer gut dokumentieren.<br />
Der Rechtsprechung bleibt die Aufgabe einer<br />
Klarstellung, dass Betriebsratsarbeit auch<br />
arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit gilt sowie<br />
der Abgeltung der Betriebsratsüberstunden<br />
unter Berücksichtigung der Mehrarbeitszuschläge.<br />
v<br />
Christiane Jansen, Sach verständige<br />
für Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht,<br />
Kempten (Allgäu).<br />
email@christianejansen.de<br />
Morgens um 7.00 Uhr<br />
haben hoffentlich alle<br />
Beschäftigten – auch<br />
die Betriebsratsmitglieder<br />
– eine angemessene<br />
Ruhezeit hinter sich.<br />
7 BAG 7.6.1989 – 7 AZR 500/88.<br />
8 BAG 19.7.1977 – 1 AZR 376/74.<br />
9 Europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG.<br />
10 »Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt« von Marc-Oliver Schulze, AiB<br />
11 / 2012, S. 657 – 660.<br />
11 LAG Hamm 20.2.2015 – 13 Sa 1386/14<br />
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