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titelthema<br />
entgelt<br />
AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
Mitbestimmung<br />
beim Entgelt<br />
interessenvertretung Die meisten Beschäftigten gehen ihrer Arbeit<br />
wegen der Bezahlung nach. Entlohnung und auch Lohngerechtigkeit<br />
innerhalb des Betriebs sind daher wichtige Themen für sie und<br />
der Betriebsrat hat hier weitreichende Beteiligungsmöglichkeiten.<br />
VON CHRISTOPHER KOLL<br />
darum geht es<br />
1. Betriebsräte können<br />
mitbestimmen, wer sein<br />
Entgelt wann und wo bekommt,<br />
soweit dies nicht<br />
gesetzlich oder tariflich<br />
geregelt ist.<br />
2. Auch die Grund sätze<br />
der Verteilung der Lohnbestandteile<br />
wie Grundvergütung,<br />
Zulagen oder<br />
variable Gehaltsbestandteile<br />
wie Boni kann der<br />
Betriebsrat mitregeln.<br />
3. Betriebräte haben<br />
hier dann sogar ein<br />
Initiativrecht.<br />
Die Vergütung, die der Arbeitnehmer<br />
als Gegenleistung für seine<br />
Arbeitstätigkeit erhält, ist aus<br />
seiner Sicht der wohl wichtigste<br />
Aspekt des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechend<br />
große Rolle spielen Gesichtspunkte<br />
wie die Angemessenheit der Bezahlung und<br />
die Lohngerechtigkeit für die Belegschaft. Mit<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 4, 10, 11 BetrVG enthält das<br />
Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsrechte<br />
aus dem erzwingbaren Bereich, mit<br />
denen Betriebsräte auch hier eine durchaus<br />
weitreichende Beteiligung einfordern können.<br />
Mitbestimmung nach<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 4, 10, 11 BetrVG<br />
Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 4<br />
BetrVG greift ein, wenn es um Zeit, Ort und<br />
Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte geht.<br />
Erzwingbar sind daher beispielsweise Regelungen<br />
über die Fälligkeit des Arbeitsentgelts.<br />
Ort der Auszahlung ist regelmäßig der Betrieb,<br />
allerdings hat diese Frage heute deutlich<br />
an Bedeutung verloren, da die Auszahlung<br />
des Lohns ganz überwiegend bargeldlos<br />
erfolgt. Dasselbe gilt für die Art der Auszahlung.<br />
Praxisrelevanter für die Mitbestimmung<br />
bei Entgeltfragen ist daher § 87 Abs. 1 Nr. 10<br />
BetrVG. Danach hat der Betriebsrat in Fragen<br />
der betrieblichen Lohngestaltung ein<br />
Mitbestimmungsrecht. Dieses bezieht sich<br />
insbesondere auf die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen<br />
und auf die Einführung<br />
und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden<br />
sowie deren Änderung. Diese Regelung<br />
wird ergänzt durch § 87 Abs. 1 Nr. 11<br />
BetrVG, der sich auf die Festlegung von Akkord-<br />
und Prämiensätzen und vergleichbarer<br />
leistungsbezogener Entgelte bezieht.<br />
Sperrwirkung des Tarifvorrangs<br />
Nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG<br />
greifen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats<br />
allerdings nur durch, »soweit eine<br />
gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht<br />
besteht« (sogenannter Tarifvorrang). Dies<br />
steht bei Entgeltfragen in Konkurrenz zu<br />
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, der seinerseits<br />
festlegt, dass Arbeitsentgelte und sonstige<br />
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag<br />
geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden,<br />
nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung<br />
sein können. Der dortige Ausschluss<br />
regelt also auch Fälle, in denen eine konkrete<br />
tarifliche Regelung zwar keine Anwendung<br />
findet, sie aber zumindest üblich ist. Er geht<br />
damit weiter als der Tarifvorrang nach § 87<br />
Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG. Nach Auffassung<br />
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verdrängt<br />
§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG<br />
in seinem Anwendungsbereich § 77 Abs. 3<br />
Satz 1 BetrVG als speziellere Regelung. 1 Soweit<br />
also Regelungsgegenstände nach § 87<br />
Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG vorliegen, wird<br />
die Mitbestimmung des Betriebsrats nur<br />
ausgeschlossen, wenn eine konkurrierende<br />
tarifliche Regelung im Betrieb auch Anwendung<br />
findet. Dies ist dann der Fall, wenn der<br />
1 Vgl. hierzu grundlegend BAG 24.2.1987 – 1 ABR 18/85.<br />
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