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echtsprechung<br />
AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
pläne einholen und mit dem Betriebsrat eine Einigung<br />
suchen; notfalls muss die Einigungsstelle entscheiden.<br />
Rein vorsorglich sollten die Betriebsräte bereits jetzt für<br />
zukünftige Einstellungen oder konkret beim nächsten Einstellungsvorgang<br />
das Mitbestimmungsrecht zu Lage und<br />
Verteilung der Arbeitszeit und die Zuordnung zu den bestehenden<br />
Arbeitszeitmodellen reklamieren (»gelbe Karte«).<br />
Missachtet der Arbeitgeber zukünftig dann im Rahmen<br />
des Einstellungsvorgangs die Beteiligung des Betriebsrats<br />
nach § 87 BetrVG – vorliegend wegen der Zuordnung –<br />
könnte dieser (je nach Einzelfallprüfung) versuchen, im<br />
Wege der einstweiligen Verfügung den Unterlassungsanspruch<br />
geltend zu machen (»rote Karte«), um mindestens<br />
bis zu einer Einigung – im Zweifel in der Einigungsstelle –<br />
den mitbestimmungswidrigen Einsatz zu verhindern.<br />
Benja Mausner, Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für Arbeitsrecht, Kanzlei Bartl & Weise, Stuttgart.<br />
www.arbeitnehmer-anwaelte.de<br />
fürsorgepflicht<br />
Diebstahl im Betrieb – Haftung des Arbeitgebers<br />
§ 241 Abs. 2 BGB<br />
Eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Obhuts- und<br />
Verwahrungspflicht, die eine Haftung des Arbeitgebers für<br />
von einem Mitarbeiter eingebrachte Gegenstände in den<br />
Betrieb begründen, besteht nur dann, wenn die mitgebrachten<br />
Gegenstände vom Mitarbeiter zwingend mitzuführen<br />
sind oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung<br />
im Betrieb erforderlich sind. Eine darüber hinaus<br />
gehende Haftung des Arbeitgebers ist nicht gegeben.<br />
(Leitsätze der Bearbeiter)<br />
LAG Hamm, Urteil vom 21.1.<strong>2016</strong> – 18 Sa 1409/15<br />
Der Fall<br />
Im Sommer 2014 hatte ein Mitarbeiter, der in einem Krankenhaus<br />
beschäftigt ist, Uhren und Schmuck im Wert von circa<br />
20.000 € in seinen Rollcontainer hineingelegt und verschlossen.<br />
Anschließend hatte er auch noch seine Bürotür abgeschlossen.<br />
Seine Absicht war dabei, diese Gegenstände nach<br />
Dienstschluss in dem Schließfach seiner Bank einzuschließen.<br />
Allerdings kam er an diesem Tag aufgrund anstehender Arbeiten<br />
nicht mehr dazu. Einige Tage später musste der Mitarbeiter<br />
jedoch feststellen, dass der Rollcontainer aufgebrochen<br />
und die Bürotür zuvor mittels eines Generalschlüssels geöffnet<br />
wurde. Diesen Generalschlüssel hatte eine Kollegin des Mitarbeiters<br />
in ihrer Kitteltasche in ihrem Spind verwahrt. Dieser<br />
Spind wurde auch aufgebrochen. Nunmehr erhob der Mitarbeiter<br />
Klage gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz. Er bemängelte,<br />
dass der Arbeitgeber zuvor keine klaren Anweisungen<br />
bezüglich der Vorkehrungen und des Umgangs mit dem<br />
Generalschlüssel erlassen hatte. Durch die Entwendung des<br />
Generalschlüssels sei der Diebstahl erst ermöglicht worden.<br />
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Das<br />
Landes arbeitsgericht (LAG) Hamm schloss sich der Argumentation<br />
des Arbeitsgerichtes an.<br />
Die Entscheidung<br />
Die Haftung des Arbeitgebers besteht nach Ansicht des LAG<br />
nur dann, wenn der Mitarbeiter Gegenstände zwingend mit<br />
sich führen muss oder aber Gegenstände in den Betrieb eingebracht<br />
werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung<br />
benötigt werden. Wertgegenstände – wie im<br />
vorliegenden Fall – die unabhängig von der Arbeitsleistung<br />
vom Mitarbeiter in den Betrieb eingebracht werden, werden<br />
nicht von der Haftung des Arbeitgebers umfasst. Eine solche<br />
Haftungserweiterung zu Lasten des Arbeitgebers bei der Einbringung<br />
derartiger Wertgegenstände ohne dessen Kenntnis<br />
und Einverständnis, ist nicht zulässig. Der Mitarbeiter kann<br />
insofern nicht erwarten, dass der Arbeitgeber ein unerwartetes<br />
und unkalkulierbares Haftungsrisiko übernimmt.<br />
Die Ansichten des LAG Hamm entsprechen hierbei der ständigen<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. 1<br />
Bedeutung für die Praxis<br />
Arbeitgeber haben nicht nur Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
– sie sind nicht nur zur Lohnzahlung und<br />
zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet – sondern<br />
1 So BAG 5.3.1959 – 2 AZR 268/56; BAG 1.7.1965 – 5 AZR 264/64.<br />
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