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AiB 6 | <strong>2016</strong> Engagiert als Betriebsrat grundlagen der betriebsratsarbeit<br />
unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden. Über<br />
die Form der Abmeldung gibt es keine Vorschriften.<br />
Diese kann mündlich, elektronisch<br />
oder schriftlich erfolgen. Einer Zustimmung<br />
des Vorgesetzten bedarf es nicht!<br />
Hat der Vorgesetzte Vorkehrungen für die<br />
Zeit der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds<br />
getroffen, beispielsweise durch Personalersatz<br />
oder Umorganisation, ist das Betriebsratsmitglied<br />
verpflichtet, sich nach Beendigung der<br />
Betriebsratsarbeit wieder beim Vorgesetzten<br />
zurück zu melden.<br />
Das Betriebsratsmitglied unterliegt der Verpflichtung<br />
zum Stempeln, wenn es darüber<br />
eine entsprechende Vereinbarung gibt, beispielsweise,<br />
wenn das Betriebsgelände wegen<br />
der Betriebsratstätigkeit verlassen wird.<br />
Vergütung der Betriebsratsarbeit<br />
während der Arbeitszeit<br />
Für Verwirrung sorgen immer wieder die sich<br />
auf den ersten Blick widersprechenden Aussagen<br />
zur Vergütung eines Betriebsratsmitglieds.<br />
Im § 37 Abs. 1 BetrVG ist geregelt, dass die<br />
Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich<br />
als Ehrenamt führen.<br />
Aus der Festlegung der Betriebsratsarbeit<br />
als unbezahltes Ehrenamt soll deutlich werden,<br />
dass der Betriebsrat unabhängig vom<br />
Arbeitgeber seine Tätigkeit ausüben kann. Im<br />
§ 37 Abs. 2 BetrVG wird jedoch wieder darauf<br />
hingewiesen, dass wegen Betriebsratstätigkeit<br />
keine Minderung der Vergütung vorgenommen<br />
werden darf. Das ist dem Grundsatz geschuldet,<br />
dass ein Betriebsratsmitglied wegen<br />
seines Amtes weder bevorzugt noch benachteiligt<br />
werden darf, § 78 BetrVG.<br />
Somit ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung<br />
nach dem »Ausfallprinzip«. Die Vergütung<br />
während der Arbeitszeit, in der Betriebsratsarbeit<br />
geleistet wurde, bemisst sich so als hätte<br />
das Betriebsratsmitglied seine berufliche Tätigkeit<br />
ausgeübt. Das bezieht sich nicht nur auf ein<br />
festes Gehalt, sondern auch auf alle variablen<br />
Entgeltbestandteile sowie Zulagen und Zuschläge.<br />
Einzig davon ausgenommen sind Leistungen<br />
als Aufwendungsersatz wie Schmutzzulage,<br />
Wegegeld, Essenzuschuss, wenn wegen der<br />
Betriebsratsarbeit der zu erstattende Aufwand<br />
tatsächlich auch entfallen ist.<br />
Wichtig: Ein Betriebsratsmitglied, das wegen<br />
der Betriebsratstätigkeit aus seiner Nachtschicht<br />
herausgenommen wird, hat dennoch<br />
Anspruch auf die Nachtschichtzuschläge. 4 Allerdings<br />
sind diese dann nicht mehr steuerfrei.<br />
Diese staatliche Begünstigung ist ausdrücklich<br />
an das Arbeiten in der Nacht gebunden.<br />
Reise- und Wegezeiten<br />
Oft gehören zur Amtsausübung auch Wegeund<br />
Reisezeiten. Eindeutig geregelt ist, dass<br />
derartige Zeiten zur Amtsausübung gehören<br />
und damit – sofern sie innerhalb der Arbeitszeit<br />
anfallen – vergütungspflichtig sind.<br />
Anders sieht das bei Reisezeiten außerhalb<br />
der Arbeitszeit aus. Hier gelten die betriebsüblichen<br />
Regelungen zu Reisekosten.<br />
So können tarifvertragliche aber auch betriebliche<br />
Vereinbarungen einen Kosten- oder<br />
Freizeitausgleich vorsehen. Auch bei dieser<br />
Handhabung muss das Benachteiligungs- und<br />
Bevorzugungsverbot eines Betriebsratsmitglieds<br />
beachtet werden.<br />
Vergütung vollständig freigestellter<br />
Betriebsratsmitglieder<br />
Da bei vollständig und dauerhaft von der beruflichen<br />
Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitgliedern<br />
(§ 38 BetrVG) auch das Gebot<br />
der bevorzugungs- und benachteiligungsfreien<br />
Entgeltgestaltung eingehalten werden muss,<br />
werden diese Betriebsräte »vergleichbaren<br />
Arbeitnehmern« gleichgestellt. Mit Beginn<br />
der Freistellung werden daher gemeinsam mit<br />
dem Arbeitgeber einige Bezugs-Arbeitnehmer<br />
ausgewählt, die von der Tätigkeit, Qualifikation,<br />
beruflichem Werdegang und Vergütung<br />
dem nun freigestellten Betriebsrat ebenbürtig<br />
sind. Entsprechend der Entwicklung dieser<br />
vergleichbaren Arbeitnehmer setzt sich nun<br />
auch die Vergütung des vollständig freigestellten<br />
Betriebsratsmitgliedes zusammen. 5<br />
Betriebsratsarbeit außerhalb der<br />
eigenen Arbeitszeit<br />
Auch wenn die Betriebsratsarbeit während<br />
der Arbeitszeit erledigt werden soll, ist das bei<br />
der zunehmend hochflexiblen Arbeitszeitgestaltung<br />
in den meisten Betrieben inzwischen<br />
gar nicht mehr möglich. Damit auch die Beschäftigten<br />
in besonderen Arbeitszeitmodellen<br />
Betreuung, Information und Beratung durch<br />
ihren Betriebsrat erhalten, kommt es zuneh-<br />
praxistipp<br />
Betriebsratstagebuch<br />
Jedes Betriebsratsmitglied<br />
sollte für sich<br />
persönlich in einem<br />
Notiz buch Art und Umfang<br />
seiner Betriebsratsarbeit<br />
dokumentieren.<br />
Das hat unter anderem<br />
mehrere Vorteile:<br />
··<br />
Im Zweifelsfall lässt sich<br />
Betriebsratsarbeit –<br />
auch nach längerer<br />
Zeit – nachweisen.<br />
··<br />
Die Aufstellung macht<br />
deutlich, wieviel<br />
Betriebsratsarbeit im<br />
Durchschnitt anfällt<br />
und wieviel zusätzlicher<br />
Personalbedarf damit<br />
in welchen Bereichen<br />
anfällt<br />
··<br />
Bei der Vorbereitung<br />
von Betriebsversammlung<br />
lassen sich schnell<br />
wichtige Themen für den<br />
Tätigkeitsbericht des<br />
Betriebsrats finden.<br />
4 LAG Köln 13.12.2013 – 12 Sa 682/13.<br />
5 »Kein Karriereknick«, Chr. Jansen, AiB 10/2014, S. 52 – 55.<br />
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