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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />
entgelt<br />
titelthema<br />
Auch wenn viele Beschäftigte<br />
mit Freude an ihre<br />
Arbeit gehen, steht immer<br />
auch die Frage im Raum,<br />
ob gerecht bezahlt wird.<br />
verschlossen bleiben. Das Einsichtsrecht in<br />
die Lohn- und Gehaltslisten bezieht sich auf<br />
alle Lohnbestandteile tariflicher oder außertariflicher<br />
Art, unabhängig von ihrem individual-<br />
oder kollektivrechtlichen Charakter. Nach<br />
Auffassung des BAG erstreckt sich das Einblicksrecht<br />
somit von individuell ausgehandelten<br />
Vergütungen über Prämien und Gratifikationen<br />
bis hin zu übertariflichen Zulagen. 3<br />
Art des Einsichtsrechts und<br />
Weitergabe der Daten<br />
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat<br />
lediglich ein Recht auf Einblick.<br />
Die Listen sind demnach zur Einsicht vorzulegen.<br />
Dem Betriebsrat muss die Möglichkeit<br />
gegeben werden, sich ein umfassendes<br />
Bild inklusive Notizen darüber zu machen,<br />
ob der Arbeitgeber seine Pflichten einhält<br />
und Lohngerechtigkeit im Betrieb besteht.<br />
Eine Aushändigung oder gar Vervielfältigung<br />
der Listen ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Bei der Weitergabe der durch die Einsichtnahme<br />
erlangten Kenntnisse ist Vorsicht geboten.<br />
Die Weitergabe ist unzulässig, zum einen aus<br />
allgemeinen datenschutzrechtlichen Gründen,<br />
zum anderen greift regelmäßig die Geheimhaltungspflicht<br />
nach § 79 BetrVG ein. Um Sinn<br />
und Zweck der Regelungen zu erfüllen und<br />
Lohngerechtigkeit im Betrieb herstellen und<br />
fördern zu können, ist der Betriebsrat jedoch<br />
berechtigt, benachteiligte Arbeitnehmer über<br />
ihren Status zu unterrichten.<br />
Auf Abhilfe drängen<br />
Lohngerechtigkeit ist ein Thema, das viele<br />
Arbeitnehmer beschäftigt, für diese jedoch oft<br />
nicht greifbar ist. Um hier Licht ins Dunkel<br />
zu bringen und Aufklärung im Betrieb zu betreiben,<br />
ist der Betriebsrat gefragt. Kommt dieser<br />
zu dem Ergebnis, dass Vorschriften nicht<br />
eingehalten werden, ist er angehalten, gegenüber<br />
dem Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen.<br />
Gleichzeitig ist der von einer ungerechten Vergütung<br />
betroffene Mitarbeiter umfassend über<br />
die Umstände in Kenntnis zu setzen, um diesem<br />
die Geltendmachung seines ihm zustehenden<br />
Arbeitsentgelts zu erleichtern. v<br />
Marc-Oliver Schulze,<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />
AfA Rechtsanwälte, Nürnberg.<br />
www.afa-anwalt.de<br />
Eva Ratzesberger,<br />
Rechtsanwältin,<br />
AfA Rechtsanwälte, Nürnberg.<br />
www.afa-anwalt.de<br />
3 BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84.<br />
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