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AiB 6 | <strong>2016</strong><br />

entgelt<br />

titelthema<br />

Auch wenn viele Beschäftigte<br />

mit Freude an ihre<br />

Arbeit gehen, steht immer<br />

auch die Frage im Raum,<br />

ob gerecht bezahlt wird.<br />

verschlossen bleiben. Das Einsichtsrecht in<br />

die Lohn- und Gehaltslisten bezieht sich auf<br />

alle Lohnbestandteile tariflicher oder außertariflicher<br />

Art, unabhängig von ihrem individual-<br />

oder kollektivrechtlichen Charakter. Nach<br />

Auffassung des BAG erstreckt sich das Einblicksrecht<br />

somit von individuell ausgehandelten<br />

Vergütungen über Prämien und Gratifikationen<br />

bis hin zu übertariflichen Zulagen. 3<br />

Art des Einsichtsrechts und<br />

Weitergabe der Daten<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat<br />

lediglich ein Recht auf Einblick.<br />

Die Listen sind demnach zur Einsicht vorzulegen.<br />

Dem Betriebsrat muss die Möglichkeit<br />

gegeben werden, sich ein umfassendes<br />

Bild inklusive Notizen darüber zu machen,<br />

ob der Arbeitgeber seine Pflichten einhält<br />

und Lohngerechtigkeit im Betrieb besteht.<br />

Eine Aushändigung oder gar Vervielfältigung<br />

der Listen ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Bei der Weitergabe der durch die Einsichtnahme<br />

erlangten Kenntnisse ist Vorsicht geboten.<br />

Die Weitergabe ist unzulässig, zum einen aus<br />

allgemeinen datenschutzrechtlichen Gründen,<br />

zum anderen greift regelmäßig die Geheimhaltungspflicht<br />

nach § 79 BetrVG ein. Um Sinn<br />

und Zweck der Regelungen zu erfüllen und<br />

Lohngerechtigkeit im Betrieb herstellen und<br />

fördern zu können, ist der Betriebsrat jedoch<br />

berechtigt, benachteiligte Arbeitnehmer über<br />

ihren Status zu unterrichten.<br />

Auf Abhilfe drängen<br />

Lohngerechtigkeit ist ein Thema, das viele<br />

Arbeitnehmer beschäftigt, für diese jedoch oft<br />

nicht greifbar ist. Um hier Licht ins Dunkel<br />

zu bringen und Aufklärung im Betrieb zu betreiben,<br />

ist der Betriebsrat gefragt. Kommt dieser<br />

zu dem Ergebnis, dass Vorschriften nicht<br />

eingehalten werden, ist er angehalten, gegenüber<br />

dem Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen.<br />

Gleichzeitig ist der von einer ungerechten Vergütung<br />

betroffene Mitarbeiter umfassend über<br />

die Umstände in Kenntnis zu setzen, um diesem<br />

die Geltendmachung seines ihm zustehenden<br />

Arbeitsentgelts zu erleichtern. v<br />

Marc-Oliver Schulze,<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />

AfA Rechtsanwälte, Nürnberg.<br />

www.afa-anwalt.de<br />

Eva Ratzesberger,<br />

Rechtsanwältin,<br />

AfA Rechtsanwälte, Nürnberg.<br />

www.afa-anwalt.de<br />

3 BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84.<br />

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