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ENERGIE + UMWELT | w.news 12.2016

12.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: ENERGIE + UMWELT • IHK-JAHRESRÜCKBLICK • Advertorial B4B Themenmagazin

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Recht + Rat<br />

Wert zehn Prozent des entsprechend gekürzten<br />

Unternehmenswerts übersteigt.<br />

• Zum Verwaltungsvermögen gehören<br />

insbesondere fremdvermietete Grundstücke<br />

und Bauten, nicht wesentliche<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />

Wertpapiere und nach Schuldenabzug<br />

verbleibende Finanzmittel. Neu ist, dass<br />

Grundstücke, die zur Absatzsicherung<br />

vermietet wurden (zum Beispiel Brauerei<br />

gaststätten und Tankstellen), zum<br />

begünstigten Vermögen gehören. Kunstgegenstände,<br />

Briefmarkensammlungen,<br />

Oldtimer, Yachten sowie sonstige typischerweise<br />

der privaten Lebensführung<br />

dienende Gegenstände werden dagegen<br />

dem Verwaltungsvermögen zugerechnet,<br />

es sei denn, der Handel mit diesen<br />

Gegenständen, deren Herstellung oder<br />

Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung<br />

an Dritte ist Hauptzweck<br />

des Betriebes.<br />

• Gänzlich neu ist ein Bewertungsabschlag<br />

von bis zu 30 Prozent bei Familienunternehmen.<br />

Allerdings ist dies<br />

nur unter sehr engen Voraussetzungen<br />

möglich: So soll der Abschlag nur<br />

dann gewährt werden, wenn gesellschaftsvertraglich<br />

oder satzungsgemäß<br />

die Ausschüttung und Entnahme von<br />

Gewinnen auf höchstens 37,5 Prozent<br />

beschränkt ist, die Unternehmensanteile<br />

nur an Mitgesellschafter, Angehörige<br />

oder Familienstiftungen übertragen<br />

werden dürfen und eine Abfindung<br />

vorsehen, die unter dem Verkehrswert<br />

liegt. Die Voraussetzungen müssen<br />

kumulativ vorliegen und zwar mindestens<br />

zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />

Übertragung sowie 20 Jahre danach.<br />

• Die weitgehende Verschonung des Betriebsvermögens<br />

wurde vom Bundesverfassungsgericht<br />

nicht beanstandet.<br />

Auch in Zukunft wird also das Betriebsvermögen<br />

zu 85 Prozent von der<br />

Erbschaftsteuer verschont, wenn das<br />

Unternehmen mindestens fünf Jahre<br />

fortgeführt wird (Regelverschonung).<br />

• Auf Antrag ist sogar eine 100-prozentige<br />

Verschonung möglich, wenn der<br />

Betrieb mindestens sieben Jahre fortgeführt<br />

wird und das Verwaltungsvermögen<br />

maximal 20 Prozent beträgt<br />

(Optionsverschonung).<br />

• Wie schon bisher darf bei der Regel- bzw.<br />

Optionsverschonung eine bestimmte<br />

Lohnsumme nicht unterschritten werden.<br />

Neu ist, dass die Lohnsummen nach<br />

der Mitarbeiterzahl gestaffelt werden.<br />

• Bei Unternehmen mit 20 oder weniger<br />

Beschäftigten wurde bislang auf die<br />

Einhaltung der Lohnsummenregeln<br />

verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat dies beanstandet, weil in<br />

Deutschland zu viele Betriebe von dieser<br />

als Verwaltungsvereinfachung gedachten<br />

Steuererleichterung profitieren<br />

und damit das Verhältnis zwischen<br />

Regel- und Ausnahmetatbestand auf<br />

den Kopf gestellt würde. Der Gesetzgeber<br />

hat deshalb den Wert auf fünf<br />

Mitarbeiter abgesenkt.<br />

• Ab einem Wert von 26 Millionen Euro<br />

muss der Erbe in Zukunft nachweisen,<br />

dass er „bedürftig“ ist. Dies bedeutet, dass<br />

er bis zur Hälfte seines vorhandenen Vermögens<br />

und übertragenen Privat- bzw.<br />

Verwaltungsvermögens für die Erbschaftsteuer<br />

aufwenden muss. Wer seine<br />

Vermögensverhältnisse nicht offenlegen<br />

möchte, kann alternativ das sogenannte<br />

„Abschmelzmodell“ anwenden. Der Verschonungsabschlag<br />

reduziert sich hierbei<br />

kontinuierlich mit dem zunehmenden<br />

Unternehmenswert und entfällt schließlich<br />

bei 90 Millionen Euro komplett.<br />

• Die ursprünglich vorgesehene Stundungsregelung<br />

wurde im Vermittlungsausschuss<br />

deutlich abgeschwächt. Der<br />

Zeitraum wurde von zehn auf sieben<br />

Jahre verkürzt und ist nur noch im<br />

ersten Jahr zinslos möglich.<br />

• Die neue Rechtslage soll rückwirkend<br />

zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.<br />

Diese Zusammenfassung ist längst<br />

nicht vollständig. Hinzu kommt, dass<br />

einige Detailfragen nach wie vor ungeklärt<br />

sind. Insbesondere die Abgrenzung<br />

zwischen Verwaltungsvermögen<br />

und begünstigtem Vermögen dürfte<br />

noch für reichlich Diskussionsbedarf<br />

mit dem Finanzamt sorgen. Steuervereinfachung<br />

sieht jedenfalls anders aus.<br />

Für manche Experten ist es deshalb<br />

nur eine Frage der Zeit, bis sich das<br />

Bundesverfassungsgericht erneut mit<br />

der Erbschaftsteuer beschäftigen muss.<br />

DEZEMBER 2016<br />

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