ENERGIE + UMWELT | w.news 12.2016
12.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: ENERGIE + UMWELT • IHK-JAHRESRÜCKBLICK • Advertorial B4B Themenmagazin
12.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: ENERGIE + UMWELT • IHK-JAHRESRÜCKBLICK • Advertorial B4B Themenmagazin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Recht + Rat<br />
Wert zehn Prozent des entsprechend gekürzten<br />
Unternehmenswerts übersteigt.<br />
• Zum Verwaltungsvermögen gehören<br />
insbesondere fremdvermietete Grundstücke<br />
und Bauten, nicht wesentliche<br />
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />
Wertpapiere und nach Schuldenabzug<br />
verbleibende Finanzmittel. Neu ist, dass<br />
Grundstücke, die zur Absatzsicherung<br />
vermietet wurden (zum Beispiel Brauerei<br />
gaststätten und Tankstellen), zum<br />
begünstigten Vermögen gehören. Kunstgegenstände,<br />
Briefmarkensammlungen,<br />
Oldtimer, Yachten sowie sonstige typischerweise<br />
der privaten Lebensführung<br />
dienende Gegenstände werden dagegen<br />
dem Verwaltungsvermögen zugerechnet,<br />
es sei denn, der Handel mit diesen<br />
Gegenständen, deren Herstellung oder<br />
Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung<br />
an Dritte ist Hauptzweck<br />
des Betriebes.<br />
• Gänzlich neu ist ein Bewertungsabschlag<br />
von bis zu 30 Prozent bei Familienunternehmen.<br />
Allerdings ist dies<br />
nur unter sehr engen Voraussetzungen<br />
möglich: So soll der Abschlag nur<br />
dann gewährt werden, wenn gesellschaftsvertraglich<br />
oder satzungsgemäß<br />
die Ausschüttung und Entnahme von<br />
Gewinnen auf höchstens 37,5 Prozent<br />
beschränkt ist, die Unternehmensanteile<br />
nur an Mitgesellschafter, Angehörige<br />
oder Familienstiftungen übertragen<br />
werden dürfen und eine Abfindung<br />
vorsehen, die unter dem Verkehrswert<br />
liegt. Die Voraussetzungen müssen<br />
kumulativ vorliegen und zwar mindestens<br />
zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />
Übertragung sowie 20 Jahre danach.<br />
• Die weitgehende Verschonung des Betriebsvermögens<br />
wurde vom Bundesverfassungsgericht<br />
nicht beanstandet.<br />
Auch in Zukunft wird also das Betriebsvermögen<br />
zu 85 Prozent von der<br />
Erbschaftsteuer verschont, wenn das<br />
Unternehmen mindestens fünf Jahre<br />
fortgeführt wird (Regelverschonung).<br />
• Auf Antrag ist sogar eine 100-prozentige<br />
Verschonung möglich, wenn der<br />
Betrieb mindestens sieben Jahre fortgeführt<br />
wird und das Verwaltungsvermögen<br />
maximal 20 Prozent beträgt<br />
(Optionsverschonung).<br />
• Wie schon bisher darf bei der Regel- bzw.<br />
Optionsverschonung eine bestimmte<br />
Lohnsumme nicht unterschritten werden.<br />
Neu ist, dass die Lohnsummen nach<br />
der Mitarbeiterzahl gestaffelt werden.<br />
• Bei Unternehmen mit 20 oder weniger<br />
Beschäftigten wurde bislang auf die<br />
Einhaltung der Lohnsummenregeln<br />
verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat dies beanstandet, weil in<br />
Deutschland zu viele Betriebe von dieser<br />
als Verwaltungsvereinfachung gedachten<br />
Steuererleichterung profitieren<br />
und damit das Verhältnis zwischen<br />
Regel- und Ausnahmetatbestand auf<br />
den Kopf gestellt würde. Der Gesetzgeber<br />
hat deshalb den Wert auf fünf<br />
Mitarbeiter abgesenkt.<br />
• Ab einem Wert von 26 Millionen Euro<br />
muss der Erbe in Zukunft nachweisen,<br />
dass er „bedürftig“ ist. Dies bedeutet, dass<br />
er bis zur Hälfte seines vorhandenen Vermögens<br />
und übertragenen Privat- bzw.<br />
Verwaltungsvermögens für die Erbschaftsteuer<br />
aufwenden muss. Wer seine<br />
Vermögensverhältnisse nicht offenlegen<br />
möchte, kann alternativ das sogenannte<br />
„Abschmelzmodell“ anwenden. Der Verschonungsabschlag<br />
reduziert sich hierbei<br />
kontinuierlich mit dem zunehmenden<br />
Unternehmenswert und entfällt schließlich<br />
bei 90 Millionen Euro komplett.<br />
• Die ursprünglich vorgesehene Stundungsregelung<br />
wurde im Vermittlungsausschuss<br />
deutlich abgeschwächt. Der<br />
Zeitraum wurde von zehn auf sieben<br />
Jahre verkürzt und ist nur noch im<br />
ersten Jahr zinslos möglich.<br />
• Die neue Rechtslage soll rückwirkend<br />
zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.<br />
Diese Zusammenfassung ist längst<br />
nicht vollständig. Hinzu kommt, dass<br />
einige Detailfragen nach wie vor ungeklärt<br />
sind. Insbesondere die Abgrenzung<br />
zwischen Verwaltungsvermögen<br />
und begünstigtem Vermögen dürfte<br />
noch für reichlich Diskussionsbedarf<br />
mit dem Finanzamt sorgen. Steuervereinfachung<br />
sieht jedenfalls anders aus.<br />
Für manche Experten ist es deshalb<br />
nur eine Frage der Zeit, bis sich das<br />
Bundesverfassungsgericht erneut mit<br />
der Erbschaftsteuer beschäftigen muss.<br />
DEZEMBER 2016<br />
59