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MERKBLATT für Bau und Einrichtung - Feldsieper

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Sicherheitsanforderungen an <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Einrichtung</strong> 27<br />

♦ Abluft<br />

Im Allgemeinen wird die Abluft aus den Abzügen direkt ins Freie geleitet. Es ist darauf<br />

zu achten, dass der Abluftschacht der Abzüge weit entfernt von der Ansaugöffnung der<br />

Frischluft endet.<br />

♦ Körperschutz<br />

Der Frontschieber dient beim Arbeiten auch als Körperschutz. Seine Ausführung <strong>und</strong><br />

Befestigung müssen sicherstellen, dass der Benutzer nicht gefährdet werden kann<br />

• durch verspritzte gefährliche Stoffe oder umherfliegende Teile<br />

• im Fehlerfalle durch herabfallende Teile.<br />

Frontschieber müssen<br />

• Sicherheitsglas haben<br />

Senkrecht verschiebbare Frontschieber müssen<br />

• stufenlos verstellbar sein<br />

• in jeder Lage gehalten werden<br />

• durch eine bei Seilbruch wirkende Konstruktion gegen Herabfallen gesichert sein.<br />

Das Schließen des Frontschiebers darf keine Verletzungs- (z. B. Quetsch-) Gefahr mit<br />

sich bringen können.<br />

Um Körperschutz sicherzustellen, muss der Frontschieber schließbare Eingriffsöffnungen<br />

haben, die es gestatten, bei geschlossenem Frontschieber im Abzugsinnern in<br />

einer Höhe von bis zu 60 cm oberhalb der Arbeitsfläche zu hantieren.<br />

Beim Durchreicheabzug muss der jeweils der Bedienerseite gegenüberliegende Frontschieber<br />

völlig geschlossen sein.<br />

Fahrbare Abzüge Für den Schulbereich werden Abzüge nach DIN 12 924 gefordert. Die lufttechnische Prüfung<br />

ist in Teil 1 der DIN 1 beschrieben. Es wird die Schadstoff-Konzentration gemessen,<br />

die bei eingeschaltetem Exhaustor noch aus dem Abzug austreten darf. In der früheren<br />

DIN-Norm wurde die Absaugleistung mit 400 m 3 pro h <strong>und</strong> lfd. m Abzugsfront definiert.<br />

Diese Angabe ist nicht mehr Bestandteil der Norm.<br />

Entlüftete<br />

Chemikalienschränke<br />

Fahrbare Abzüge sind zurzeit durch eine DIN nicht erfasst. Sollten diese Abzüge der Norm<br />

entsprechen, so sind die in der Norm DIN 12 924 Teil 1 beschriebenen Anforderungen zu<br />

prüfen. Die Bestätigung der betreffenden Firma, dass ihr Abzug nach DIN 12 924 geprüft<br />

wurde, hat sich u. a. auf die unter 6. Lufttechnik beschriebenen Anforderungen zu beziehen.<br />

Eine Aussage, dass die Absaugleistung einen bestimmten Wert einhält bzw. übertrifft,<br />

reicht nicht aus.<br />

Bei fahrbaren Abzügen ist zudem die Geräuschentwicklung zu beachten, wenn der Ventilator<br />

im Fahrtisch selbst untergebracht ist. Luftwirbelgeräusche entstehen auch durch die<br />

Luftgeschwindigkeit in den Absaugrohren. Die Luftgeschwindigkeit sollte daher maximal 8<br />

m/s nicht übersteigen, d. h. bei einer Absaugleistung von 400 m3 /h sollten die Abluftrohre<br />

mindestens 160 mm Durchmesser haben.<br />

Bei den fahrbaren Abzügen fehlt i.d.R. die Wasserinstallation; in diesen Abzügen kann nach<br />

der Versuchsdurchführung die Apparatur nicht gespült werden. Auch dabei werden<br />

beträchtliche Gasmengen freigesetzt.<br />

Es wird deshalb empfohlen, bei Umbaumaßnahmen den Durchreicheabzug einzubauen.<br />

Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln, sind in<br />

Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Satz 1 ist erfüllt, wenn<br />

der Schrank Schwerkraft-Entlüftung ins Freie hat oder an ein Absauggebläse<br />

angeschlossen ist, das dauernd oder in Intervallen die austretenden Dämpfe ins<br />

Freie leitet. Aus Gründen der Energieeinsparung soll das Volumen der abgesaugten<br />

Luft nicht unnötig groß sein (ca. 10-facher Luftwechsel/St<strong>und</strong>e im Schrank).<br />

(KMK-Richtlinien, Abschnitt 3.6.6)<br />

Anmerkung:<br />

Dies sind insbesondere ätzende Stoffe wie Ammoniak, Salzsäure, Salpetersäure, giftige<br />

<strong>und</strong> krebserzeugende Stoffe mit hohen Dampfdruck.<br />

1 DIN 12 924 unter 6. Lufttechnik, 6.1 Ausbruchsverhalten des Abzugs gegenüber Schadstoffen<br />

LEU STUTTGART 2000

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