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MERKBLATT für Bau und Einrichtung - Feldsieper

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Sicherheitsanforderungen an <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Einrichtung</strong> 33<br />

Dieser Raum ist gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern, sodass damit<br />

der GefstoffV § 24 (4) genüge getan wird. Die Aufbewahrung der giftigen Stoffe in<br />

nicht verschließbaren Chemikalienschränken ist wegen des Reinigungspersonals<br />

nicht unproblematisch.<br />

Ebenso kann durch diesen Raum die Unterbringung der Druckgasflaschen im<br />

Sammlungsraum ermöglicht werden. Nach der TRG 280 dürfen Druckgase nicht<br />

zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.<br />

Ist der Vorbereitungsraum <strong>für</strong> einen ummauerten Chemikalienraum zu klein, so<br />

schlagen wir vor, zur Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten z. B. im Keller einen<br />

Lagerraum nach TRbF 110 mit den oben genannten Anforderungen einzurichten.<br />

Giftschrank Sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen müssen nach KMK-Regelung in einem<br />

Giftschrank diebstahlsicher aufbewahrt werden. Darüber hinaus müssen nach<br />

KMK-Regelung auch bestimmte Stoffe mit besonderen Gefahren (Natrium,<br />

Kalium, Chlorate, Quecksilber, Pikrinsäure) im Giftschrank aufbewahrt werden.<br />

Diese wie sehr giftige Stoffe zu behandelnden Chemikalien sind dadurch dem<br />

missbräuchlichen Zugriff durch Schüler zu entziehen.<br />

Waschbecken<br />

mit Handbrause<br />

Aufbewahrung<br />

radioaktiver<br />

Stoffe<br />

Der Giftschrank ist „diebstahlsicher“, wenn er mit einem Sicherheitsschloss verschlossen<br />

<strong>und</strong> so befestigt ist, dass die Halterung nur von innen, bei geöffneter<br />

Tür zu lösen ist.<br />

(KMK-Richtlinien, Abschnitt 3.6.4)<br />

Anmerkung:<br />

In der Hauptschule sind als „Giftschrank“-Stoffe i.d.R. nur Natrium <strong>und</strong> Kalium in der<br />

Sammlung vorhanden, sowie Quecksilber aus defekten Thermometern u.ä.; <strong>für</strong> diese Stoffe<br />

genügt ein kleiner Wandschrank mit Sicherheitsschloss ohne Entlüftung.<br />

Sammlungen an Realschulen können Kohlenstoffdisulfid, gelber Phosphor, Tetrachlormethan,<br />

Brom, Natrium, Kalium, Kaliumchlorat aufweisen.<br />

Gymnasien können darüber hinaus noch Fluorwasserstoffsäure, Cyanide, Nitrobenzol u.a.<br />

in der Sammlung besitzen.<br />

Stoffe wie z. B. Brom, Kohlenstoffdisulfid, Quecksilber, Tetrachlorethan, Tetrachlormethan<br />

sind entlüftet unterzubringen. Für Altbauten genügt nach den KMK-Richtlinien die Unterbringung<br />

dieser Stoffe im absaugbaren Unterbau des Abzugs oder in Schränken, die wirksam<br />

entlüftet werden können. Bei diesen Stoffen wird das Abgeben von giftigen Dämpfen<br />

an die Raumluft als die größere Gefahr gegenüber dem missbräuchlichen Zugriff angesehen.<br />

Im Normalfall genügt ein Waschbecken mit Handbrause (Kaltwasseranschluss),<br />

Seife <strong>und</strong> Einmalhandtüchern, die in Räumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen<br />

wird, oder im Nebenraum vorhanden sein müssen.<br />

Die Handbrause ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich,<br />

z. B. bei Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen, Kleiderbränden.<br />

(KMK-Richtlinien, Abschnitt 3.5.4)<br />

Anmerkung:<br />

Die Handbrause soll ein unverwechselbar zu bedienendes, schnell öffnendes Ventil besitzen.<br />

Bei Augenverätzungen mindesten 10 Minuten lang mit weichem Wasserstrahl aus einer<br />

Augendusche oder mit einer Handbrause spülen; Augenwaschflaschen sind häufig durch<br />

Mikroorganismen verseucht <strong>und</strong> daher ungeeignet.<br />

Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität.<br />

Radioaktive Präparate <strong>und</strong> Neutronenquellen müssen gegen Entnahme durch<br />

Unbefugte unter Verschluss aufbewahrt werden können.<br />

LEU STUTTGART 2000

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