MERKBLATT für Bau und Einrichtung - Feldsieper
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Sicherheitsanforderungen an <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Einrichtung</strong> 33<br />
Dieser Raum ist gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern, sodass damit<br />
der GefstoffV § 24 (4) genüge getan wird. Die Aufbewahrung der giftigen Stoffe in<br />
nicht verschließbaren Chemikalienschränken ist wegen des Reinigungspersonals<br />
nicht unproblematisch.<br />
Ebenso kann durch diesen Raum die Unterbringung der Druckgasflaschen im<br />
Sammlungsraum ermöglicht werden. Nach der TRG 280 dürfen Druckgase nicht<br />
zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.<br />
Ist der Vorbereitungsraum <strong>für</strong> einen ummauerten Chemikalienraum zu klein, so<br />
schlagen wir vor, zur Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten z. B. im Keller einen<br />
Lagerraum nach TRbF 110 mit den oben genannten Anforderungen einzurichten.<br />
Giftschrank Sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen müssen nach KMK-Regelung in einem<br />
Giftschrank diebstahlsicher aufbewahrt werden. Darüber hinaus müssen nach<br />
KMK-Regelung auch bestimmte Stoffe mit besonderen Gefahren (Natrium,<br />
Kalium, Chlorate, Quecksilber, Pikrinsäure) im Giftschrank aufbewahrt werden.<br />
Diese wie sehr giftige Stoffe zu behandelnden Chemikalien sind dadurch dem<br />
missbräuchlichen Zugriff durch Schüler zu entziehen.<br />
Waschbecken<br />
mit Handbrause<br />
Aufbewahrung<br />
radioaktiver<br />
Stoffe<br />
Der Giftschrank ist „diebstahlsicher“, wenn er mit einem Sicherheitsschloss verschlossen<br />
<strong>und</strong> so befestigt ist, dass die Halterung nur von innen, bei geöffneter<br />
Tür zu lösen ist.<br />
(KMK-Richtlinien, Abschnitt 3.6.4)<br />
Anmerkung:<br />
In der Hauptschule sind als „Giftschrank“-Stoffe i.d.R. nur Natrium <strong>und</strong> Kalium in der<br />
Sammlung vorhanden, sowie Quecksilber aus defekten Thermometern u.ä.; <strong>für</strong> diese Stoffe<br />
genügt ein kleiner Wandschrank mit Sicherheitsschloss ohne Entlüftung.<br />
Sammlungen an Realschulen können Kohlenstoffdisulfid, gelber Phosphor, Tetrachlormethan,<br />
Brom, Natrium, Kalium, Kaliumchlorat aufweisen.<br />
Gymnasien können darüber hinaus noch Fluorwasserstoffsäure, Cyanide, Nitrobenzol u.a.<br />
in der Sammlung besitzen.<br />
Stoffe wie z. B. Brom, Kohlenstoffdisulfid, Quecksilber, Tetrachlorethan, Tetrachlormethan<br />
sind entlüftet unterzubringen. Für Altbauten genügt nach den KMK-Richtlinien die Unterbringung<br />
dieser Stoffe im absaugbaren Unterbau des Abzugs oder in Schränken, die wirksam<br />
entlüftet werden können. Bei diesen Stoffen wird das Abgeben von giftigen Dämpfen<br />
an die Raumluft als die größere Gefahr gegenüber dem missbräuchlichen Zugriff angesehen.<br />
Im Normalfall genügt ein Waschbecken mit Handbrause (Kaltwasseranschluss),<br />
Seife <strong>und</strong> Einmalhandtüchern, die in Räumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen<br />
wird, oder im Nebenraum vorhanden sein müssen.<br />
Die Handbrause ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich,<br />
z. B. bei Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen, Kleiderbränden.<br />
(KMK-Richtlinien, Abschnitt 3.5.4)<br />
Anmerkung:<br />
Die Handbrause soll ein unverwechselbar zu bedienendes, schnell öffnendes Ventil besitzen.<br />
Bei Augenverätzungen mindesten 10 Minuten lang mit weichem Wasserstrahl aus einer<br />
Augendusche oder mit einer Handbrause spülen; Augenwaschflaschen sind häufig durch<br />
Mikroorganismen verseucht <strong>und</strong> daher ungeeignet.<br />
Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhter Hautpermeabilität.<br />
Radioaktive Präparate <strong>und</strong> Neutronenquellen müssen gegen Entnahme durch<br />
Unbefugte unter Verschluss aufbewahrt werden können.<br />
LEU STUTTGART 2000