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MERKBLATT für Bau und Einrichtung - Feldsieper

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Sicherheitsanforderungen an <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Einrichtung</strong> 41<br />

Absperreinrichtungen<br />

Nach DVGW G 621 gelten die entsprechenden Forderungen nach einer zentralen<br />

Absperreinrichtung bzw. nach einer Zwischenabsperreinrichtung <strong>und</strong> Gasmangelsicherung<br />

<strong>für</strong> die Schülerexperimentiertische wie bei Erdgas.<br />

Anmerkung:<br />

GUV 9.7 § 25 (1) <strong>und</strong> (2) präzisiert:<br />

In Lehr-, Unterrichts- <strong>und</strong> Übungsräumen <strong>und</strong> an Schülerplätzen mit Entnahmestellen sind<br />

Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb von Gasanlagen zu treffen.<br />

Diese Forderung kann durch eine Absperreinrichtung <strong>für</strong> die gesamte Gasanlage des<br />

Raumes erfüllt werden.<br />

Sind auch an den Schülerplätzen Gasentnahmeeinrichtungen vorhanden, kann dies z. B.<br />

durch eine Schnellschluss-Absperreinrichtung am Lehrerplatz, mit der die Gaszufuhr zu den<br />

Schülerplätzen unterbrochen werden kann, erreicht werden.<br />

Am Schluss der jeweiligen Unterrichtsst<strong>und</strong>e ist diese Absperreinrichtung zu schließen <strong>und</strong><br />

gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.<br />

In GUV 9.7 ist der Standort der Absperreinrichtung nicht mehr festgelegt. Nach G 621 soll<br />

das Bedienteil leicht erreichbar sein (z. B. an Lehrerexperimentiertisch).<br />

Für die Gasentnahmestellen an Schülerplätzen ist eine Zwischenabsperreinrichtung am<br />

Lehrerexperimentiertisch zu installieren, mit der die Gaszufuhr zu den Schülerplätzen<br />

unterbrochen wird. Die Zwischenabsperreinrichtung darf nur so lange geöffnet sein, wie an<br />

den Schülerarbeitsplätzen Gas benötigt wird <strong>und</strong> die Aufsicht über die Gasverwendung<br />

durch die Lehrkraft gewährleistet ist.<br />

(GUV 9.7 § 25 Durchführungsanweisung)<br />

In der GUV 9.7 wird die Zwischenabsperreinrichtung als "Schnellschluss-Absperreinrichtung"<br />

bezeichnet. Diese können z. B. Schnellschluss- oder Sicherheits-Absperreinrichtungen<br />

sein 1 .<br />

Schlauchleitung Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen dürfen auch Schlauchleitungen<br />

verwendet werden.<br />

(GUV 9.7 § 8 Absatz 4)<br />

Werden Schläuche verwendet, so müssen diese da<strong>für</strong> geeignet sein:<br />

− Der Anschluss an Laborbrenner erfolgt über Schläuche ohne Armierung <strong>und</strong><br />

Ummantelung nach DIN 30 664 Teil 1. Es sind DVGW-geprüfte Gasschläuche<br />

<strong>für</strong> alle 3 Gasfamilien zu verwenden.<br />

− Schlauchleitungen zwischen Behälterventil <strong>und</strong> Druckregelgerät sind Schläuche<br />

nach DIN 4 815, oder Edelstahlschläuche nach DIN 3 384 oder Rohrspiralen<br />

aus nahtlosgezogenem Kupfer <strong>und</strong> Stahlrohren einzusetzen.<br />

(GUV 9.7 § 9 Absatz 1 <strong>und</strong> 2; Durchführungsanweisung)<br />

Bei Flüssiggas-Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche sind, ergänzend zu den Bestimmungen<br />

der TRF, <strong>für</strong> den Anschluss von beweglichen Verbindungen <strong>für</strong> Gasgeräte<br />

- außer Laborbrenner - Schlauchleitungen aus nichtrostendem Stahl <strong>für</strong><br />

Gas nach DIN 3 384 zu verwenden.<br />

(G 621, Abschnitt 8.3)<br />

Prüfungen Ortsfeste Flüssiggasanlagen müssen mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachk<strong>und</strong>igen<br />

(i.d.R. durch einen örtlichen Gasinstallateur) auf Dichtheit, ordnungsgemäße<br />

Beschaffenheit sowie Funktion <strong>und</strong> Aufstellung geprüft werden.<br />

Das Ergebnis der Prüfung ist durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.<br />

1 DIN 4 817 Teil 1 Absperrarmaturen <strong>für</strong> Flüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,<br />

Kennzeichnung; <strong>und</strong> DIN EN 161 „Automatische Absperrventile <strong>für</strong> Gasbrenner <strong>und</strong> Gasgeräte; Deutsche<br />

Fassung EN 161; 1991<br />

LEU STUTTGART 2000

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