MERKBLATT für Bau und Einrichtung - Feldsieper
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Sicherheitsanforderungen an <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Einrichtung</strong> 41<br />
Absperreinrichtungen<br />
Nach DVGW G 621 gelten die entsprechenden Forderungen nach einer zentralen<br />
Absperreinrichtung bzw. nach einer Zwischenabsperreinrichtung <strong>und</strong> Gasmangelsicherung<br />
<strong>für</strong> die Schülerexperimentiertische wie bei Erdgas.<br />
Anmerkung:<br />
GUV 9.7 § 25 (1) <strong>und</strong> (2) präzisiert:<br />
In Lehr-, Unterrichts- <strong>und</strong> Übungsräumen <strong>und</strong> an Schülerplätzen mit Entnahmestellen sind<br />
Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb von Gasanlagen zu treffen.<br />
Diese Forderung kann durch eine Absperreinrichtung <strong>für</strong> die gesamte Gasanlage des<br />
Raumes erfüllt werden.<br />
Sind auch an den Schülerplätzen Gasentnahmeeinrichtungen vorhanden, kann dies z. B.<br />
durch eine Schnellschluss-Absperreinrichtung am Lehrerplatz, mit der die Gaszufuhr zu den<br />
Schülerplätzen unterbrochen werden kann, erreicht werden.<br />
Am Schluss der jeweiligen Unterrichtsst<strong>und</strong>e ist diese Absperreinrichtung zu schließen <strong>und</strong><br />
gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.<br />
In GUV 9.7 ist der Standort der Absperreinrichtung nicht mehr festgelegt. Nach G 621 soll<br />
das Bedienteil leicht erreichbar sein (z. B. an Lehrerexperimentiertisch).<br />
Für die Gasentnahmestellen an Schülerplätzen ist eine Zwischenabsperreinrichtung am<br />
Lehrerexperimentiertisch zu installieren, mit der die Gaszufuhr zu den Schülerplätzen<br />
unterbrochen wird. Die Zwischenabsperreinrichtung darf nur so lange geöffnet sein, wie an<br />
den Schülerarbeitsplätzen Gas benötigt wird <strong>und</strong> die Aufsicht über die Gasverwendung<br />
durch die Lehrkraft gewährleistet ist.<br />
(GUV 9.7 § 25 Durchführungsanweisung)<br />
In der GUV 9.7 wird die Zwischenabsperreinrichtung als "Schnellschluss-Absperreinrichtung"<br />
bezeichnet. Diese können z. B. Schnellschluss- oder Sicherheits-Absperreinrichtungen<br />
sein 1 .<br />
Schlauchleitung Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen dürfen auch Schlauchleitungen<br />
verwendet werden.<br />
(GUV 9.7 § 8 Absatz 4)<br />
Werden Schläuche verwendet, so müssen diese da<strong>für</strong> geeignet sein:<br />
− Der Anschluss an Laborbrenner erfolgt über Schläuche ohne Armierung <strong>und</strong><br />
Ummantelung nach DIN 30 664 Teil 1. Es sind DVGW-geprüfte Gasschläuche<br />
<strong>für</strong> alle 3 Gasfamilien zu verwenden.<br />
− Schlauchleitungen zwischen Behälterventil <strong>und</strong> Druckregelgerät sind Schläuche<br />
nach DIN 4 815, oder Edelstahlschläuche nach DIN 3 384 oder Rohrspiralen<br />
aus nahtlosgezogenem Kupfer <strong>und</strong> Stahlrohren einzusetzen.<br />
(GUV 9.7 § 9 Absatz 1 <strong>und</strong> 2; Durchführungsanweisung)<br />
Bei Flüssiggas-Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche sind, ergänzend zu den Bestimmungen<br />
der TRF, <strong>für</strong> den Anschluss von beweglichen Verbindungen <strong>für</strong> Gasgeräte<br />
- außer Laborbrenner - Schlauchleitungen aus nichtrostendem Stahl <strong>für</strong><br />
Gas nach DIN 3 384 zu verwenden.<br />
(G 621, Abschnitt 8.3)<br />
Prüfungen Ortsfeste Flüssiggasanlagen müssen mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachk<strong>und</strong>igen<br />
(i.d.R. durch einen örtlichen Gasinstallateur) auf Dichtheit, ordnungsgemäße<br />
Beschaffenheit sowie Funktion <strong>und</strong> Aufstellung geprüft werden.<br />
Das Ergebnis der Prüfung ist durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.<br />
1 DIN 4 817 Teil 1 Absperrarmaturen <strong>für</strong> Flüssiggas; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,<br />
Kennzeichnung; <strong>und</strong> DIN EN 161 „Automatische Absperrventile <strong>für</strong> Gasbrenner <strong>und</strong> Gasgeräte; Deutsche<br />
Fassung EN 161; 1991<br />
LEU STUTTGART 2000