Langfassung - GenderAlp!
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Bedarfsgerechte Raumplanung StadtUmland<br />
Gender Practice und Kriterien Planung.Forschung.Beratung<br />
in der Raumplanung - <strong>Langfassung</strong> CH Thalwil/ZH<br />
tungsebene viel weitreichendere Aufgabengebiete als nur das der räumlichen Planung. Auch<br />
liegen ihre persönlichen Fachkompetenzen eher in anderen Bereichen. Die Intensität der<br />
gleichstellungsorientierten Planungsarbeit hat infolgedessen abgenommen.<br />
Durch MitarbeiterInnen / PlanerInnen mit Genderkompetenz innerhalb der Fachverwaltung<br />
und die projektbezogene Zusammenarbeit des Planungsdezernats mit dem regionalen Frauennetzwerk<br />
(⇒ Planungsfachfrauen Hannover) wird diese veränderte Situation z.T. kompensiert.<br />
Im Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 werden die Kompetenzen der<br />
Frauenbeauftragten detailliert definiert und vor allem ihre Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte<br />
im Einzelnen dargelegt.<br />
§ 17 Frauenbeauftragte<br />
(1) 1 Die Region Hannover hat eine Frauenbeauftragte zu bestellen. 2 Die Frauenbeauftragte<br />
ist hauptberuflich tätig.<br />
(3) 1 Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der<br />
Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. 2 Die Frauenbeauftragte<br />
wirkt nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 an allen Vorhaben, Entscheidungen,<br />
Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf<br />
die Gleichberechtigung der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen<br />
Stellung in der Gesellschaft haben. 3 Im Rahmen der in Satz 1 genannten<br />
Zielsetzung kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die<br />
1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,<br />
2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes<br />
der Region Hannover oder<br />
3. Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich der Region Hannover betreffen.<br />
4. Die Regionsversammlung bestimmt durch Richtlinien, welche weiteren Aufgaben<br />
zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels der Frauenbeauftragten übertragen<br />
werden.<br />
5. Die Frauenbeauftragte legt der Regionsversammlung dazu einen Entwurf vor.<br />
(4) 1 Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten<br />
unterstellt. 2 Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie<br />
an Weisungen nicht gebunden.<br />
Spatial Development for Women and Men<br />
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