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ZAP-2019-20

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Fach 1, Seite 152 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

war, dass es sich bei dem von ihm bestellten Fahrzeug um ein „Auslaufmodell“ handelte, welches er<br />

bewusst aus ökonomischen Gesichtspunkten unter Inanspruchnahme des für das Auslaufmodell<br />

gewährten Preisvorteils erwarb. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 581/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Begründung von Teileigentum: Tiefgaragenplätze<br />

(KG, Beschl. v. 10.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 W 127/19) • Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils<br />

nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich<br />

die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem<br />

konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 582/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Fehlerhafte Architektenplanung: Feststellungstitel<br />

(OLG Oldenburg, Urt. v. 27.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 2 U 102/19) • Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter<br />

Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine<br />

konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt<br />

sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung.<br />

Hinweis: Dabei handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, was im Hinblick auf<br />

eine Verjährung der anderen Art der Mängelbeseitigung zu beachten ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 583/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Keine Schadenersatzpflicht: Entfernung einer über 30 Jahre alten Tapete<br />

(BGH, 21.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – VIII ZR 263/17) • Die den Mieter treffende Verpflichtung, die ihm überlassenen<br />

Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere<br />

die Räume schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer<br />

Verschlechterung führen kann, ist eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Ihre Verletzung kann<br />

eine Schadenersatzpflicht allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen begründen.<br />

Der BGH führte dazu aus, dem Vermieter entstehe kein Schaden, wenn der Mieter eine ungefähr 30<br />

Jahre alte Tapete entferne, die sich bereits teilweise gelöst habe und die vor der Besitzzeit des Mieters<br />

mehrfach überstrichen worden sei, jedoch nicht mehr zum Überstreichen geeignet sei. Denn es sei<br />

nicht so, dass ein Schaden i.H.v. 80 % der Kosten entstanden sei, die für eine Neutapezierung der<br />

Wände erforderlich gewesen wären – unabhängig vom Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile.<br />

Hinweis: Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt ist, wenn<br />

beim Ersetzen einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache bei dem Geschädigten eine messbare<br />

Vermögensmehrung eintritt. Da der Beklagte hier jedoch in die Entscheidungsfreiheit der Klägerin<br />

eingegriffen habe, sei nur ein moderater Abzug „neu für alt“ anzusetzen, der mit <strong>20</strong> % der Kosten zu<br />

bemessen sei, so noch das Berufungsgericht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 584/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Helmpflicht beim Motorradfahren: Grds. auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe<br />

(BVerwG, Urt. v. 4.7.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 3 C 24.17) • Nach der StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten<br />

Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den in § 21a StVO enthaltenen<br />

Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen genehmigen.<br />

1052 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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