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ZAP-2019-20

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Fach 4, Seite 1818<br />

Miete/Nutzungen<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs infolge einer Mietminderung<br />

nach Erreichung eines ausreichenden Mietrückstands eine fristlose und i.d.R. hilfsweise ordentliche<br />

Kündigung wegen ebendieser Mietrückstände erklärt.<br />

Entscheidend für den Erfolg der Räumungsklage ist, ob die Mietwohnung tatsächlich mangelbehaftet<br />

i.S.v. § 536 BGB ist und ggf. in welcher prozentualer Höhe eine Minderung gerechtfertigt ist. Weiter<br />

ist neben der Mietminderung zu beachten, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht aus § 3<strong>20</strong> BGB<br />

und § 273 BGB gestützt auf den Anspruch auf Mängelbeseitigung zustehen kann, der neben der<br />

Mietminderung geltend gemacht werden kann, so dass ein möglicher schuldhafter Mietrückstand, der<br />

für eine hierauf gestützte Kündigung erforderlich ist, nicht gegeben sein kann.<br />

II. Vorfrage: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung<br />

Der Mieter kommt mit seiner monatlichen Mietzahlung in Verzug, wenn er diese nicht zum vereinbarten<br />

Zeitpunkt leistet, wobei es keiner besondere Mahnung bedarf, weil sich der Leistungszeitpunkt<br />

entweder aus dem Gesetz (§ 556b Abs. 1 BGB) oder aus der mietvertraglichen Vereinbarung (§ 286 Abs. 2<br />

BGB) ergibt (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, Mietrecht, 13. Aufl. <strong>20</strong>17, § 543 Rn 92). Für die in der Praxis zumeist<br />

verwendete Zahlungsmethode mittels eingerichteten Dauerauftrags des Mieters folgt nach h.M. aus der<br />

Richtlinie <strong>20</strong>00/35/EG und einem Urteil des EuGH vom 3.4.<strong>20</strong>08 (Erste Kammer – C-306/06) hinsichtlich<br />

der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, dass die Mietzahlung als sog. qualifizierte Schickschuld<br />

einzuordnen ist, so dass für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt die (letzte) Leistungshandlung und nicht<br />

der Eintritt des Leistungserfolges ist (BGH, Urt. v. 5.10.<strong>20</strong>16 – VIII ZR 222/15; STAUDINGER/EMMERICH, Neubearbeitung<br />

<strong>20</strong>18, § 556b Rn 14a; SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 543 Rn 94a, 94b m.w.N. zu den nach<br />

wie vor in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Miete<br />

genügt also regelmäßig die Erteilung des Überweisungsauftrags durch den Mieter spätestens am dritten<br />

Werktag eines jeden Monats, auch wenn das Geld erst später dem Vermieterkonto gutgeschrieben<br />

wird.<br />

Praxishinweis:<br />

In der Praxis wird auf Vermieterseite häufig übersehen, dass daher eine Kündigung wegen unpünktlicher<br />

Mietzahlungen und/oder Zahlungsverzugs nicht von vornherein darauf gestützt werden kann, dass die<br />

Miete nicht spätestens am dritten Werktag dem Vermieterkonto gutgeschrieben wurde, da die Verzögerungsgefahr<br />

der Vermieter und der Mieter lediglich die Verlustgefahr trägt. Aus Vermietersicht sollte daher<br />

sicherheitshalber frühestens am sechsten Werktag eines jeden Monats gekündigt werden, da bei einer<br />

Überweisung von einem deutschen Mieter- auf ein deutsches Vermieterkonto davon ausgegangen werden<br />

kann, dass das Geld in diesem Fall spätestens am sechsten Werktag auf dem Vermieterkonto auch gutgeschrieben<br />

wird, sofern der Überweisungsauftrag am dritten Werktag tatsächlich erteilt wurde.<br />

III. Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB)<br />

Voraussetzung einer Mietminderung nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass der tatsächliche Zustand der<br />

Mietsache negativ von der durch Vertrag oder Verkehrssitte definierten Sollbeschaffenheit abweicht, so<br />

dass der Mieter an der Ausübung seines mietvertraglichen Gebrauchs mehr als nur unerheblich<br />

gehindert wird (ganz h.M. vgl. BGH, Urt. v. 29.4.<strong>20</strong>15 – VIII ZR 197/14; STAUDINGER/EMMERICH, a.a.O., § 536<br />

Rn 1 m.w.N.). Primärer Maßstab zur Bestimmung eines Mangels sind also die vertraglichen Abreden der<br />

Parteien, die auch konkludent erfolgen können. Fehlen wie i.d.R. solche Abreden ist auf die mittels<br />

Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Verkehrssitte zurückzugreifen und danach zu fragen,<br />

welchen Zustand der Mietsache der Mieter unter Berücksichtigung von Art und Lage der vermieteten<br />

Sache üblicher- und billigerweise erwarten darf (SCHMIDT-FUTTERER/EISENSCHMID, a.a.O., § 536 Rn 19 f.).<br />

Praxistipps:<br />

1. In diesem Zusammenhang erlangen z.B. bei in Streit stehendem Baulärm von einer nahe gelegenen<br />

Baustelle technische Normen wie Richtlinien und Regelwerke wie die sog. DIN-Normen Bedeutung,<br />

1060 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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