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ZAP-2019-20

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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong> Fach 1, Seite 157<br />

Kurse regelmäßig nicht zulässig. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den<br />

den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S.d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip. In die Bemessung<br />

des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms<br />

eingehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 605/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />

Fahrradunfall: Hindernis bereiten<br />

(OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.7.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 14 U 60/17) • Ein Weg auf einem öffentlichen Sportgelände, dessen<br />

Benutzung mit dem Fahrrad oder zu Fuß jedermann gestattet ist, ist eine Straße i.S.d. §§ 32 StVO, 315b<br />

StGB. Wer für Balanceübungen ein Gurtband („Slackline“) quer zum Verlauf eines für Fahrradfahrer<br />

zugelassenen Weges spannt, bereitet ein verkehrsgefährdendes Hindernis i.S.d. §§ 32 StVO, 315b StGB.<br />

Die gebotene Sorgfalt eines Fahrradfahrers bzgl. des vorausschauenden Fahrens erfordert es nicht, die<br />

Straße so sorgfältig zu beobachten, dass auch auf ein völlig untypisches, auf eine Distanz von mehr als<br />

fünf Metern nicht erkennbares Hindernis rechtzeitig reagiert werden kann. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 606/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Untreue: Fremdgeld des Rechtsanwalts<br />

(OLG Köln, Beschl. v. 19.6.<strong><strong>20</strong>19</strong> – III-1 RVs 97 und 99/19) • „Jederzeit fähig“ mit Fremdgeld bestimmungsgemäß<br />

umzugehen ist der Rechtsanwalt u.U. auch dann, wenn ihm ein nicht ausgeschöpfter<br />

Dispositionskredit eingeräumt ist. Die Entscheidung stellt auf die im Hinblick auf die Bereitschaft des<br />

Rechtsanwalts, mit Fremdgeldern bestimmungsgemäß umzugehen, im Falle einer Mandatskündigung<br />

erforderlichen Feststellungen ab. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 607/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

PKH-Richtlinie: Unmittelbare Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist<br />

(BGH, Beschl. v. 4.6.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 BGs 170/19) • Für eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der sog.<br />

PKH-Richtlinie in Verbindung mit § 141 Abs. 3 StPO mit der Folge, dass bereits mit Ablauf der<br />

Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten am 5.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> (vgl. Art. 12 Abs. 1 PKH-Richtlinie in Verbindung mit<br />

Ziffer 2 der Berichtigung der PKW Richtlinie [Abl. <strong>20</strong>17 L 91/40]) „im Regelfall schon vor der ersten<br />

Beschuldigtenvernehmung ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen ist“, ist rechtlich kein<br />

Raum. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 608/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Vermögensverfall eines Rechtsanwalts: Eintrag im Schuldnerverzeichnis<br />

(AGH Hamm, Urt. v. 30.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 AGH 39/18) • Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 8.10.<strong>20</strong>10 – AnwZ [B] 11/09 m.w.N.)<br />

vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in<br />

absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.<br />

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber<br />

hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu<br />

führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen<br />

ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urt. v.<br />

29.6.<strong>20</strong>11 – AnwZ (BRFG) 11/10, NJW <strong>20</strong>11, 3234). Hinweis: Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung<br />

wieder gelöscht ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 609/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1057

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