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ZAP-2019-20

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1817<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs infolge einer Mietminderung<br />

Miete/Nutzungen<br />

Wohnraummietrecht<br />

Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters infolge<br />

einer Mietminderung wegen behaupteter Mängel der Mietsache<br />

Von Richter am Amtsgericht Dr. SVEN CASPERS, München<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

II. Vorfrage: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung<br />

III. Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit der<br />

Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB)<br />

1. Berechnung einer Mietminderung<br />

2. Erforderlicher Mietervortrag bei Mängeln<br />

3. Sekundäre Darlegungslast des Vermieters<br />

IV. Zurückbehaltungsrechte des Mieters aus<br />

§§ 3<strong>20</strong>, 273 BGB i.V.m. 535 Abs. 1 S. 2 BGB<br />

1. Unterschied zur Mietminderung<br />

2. Gesetzliche Vorleistungspflicht des Mieters<br />

nach § 556b BGB<br />

3. Zeitliche Dauer der Ausübung<br />

4. Höhe des Zurückbehaltungsrechts<br />

5. Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsoder<br />

Tatsachenirrtums des die Miete<br />

mindernden Mieters<br />

6. Abdingbarkeit des Zurückbehaltungsrechts<br />

V. Zusammenfassung und Ratschläge für die<br />

Praxis<br />

I. Vorbemerkung<br />

Der Vermieter kann dem Wohnraummieter nach § 573 Abs.1 u. 2 Nr. 1 BGB ordentlich wegen einer nicht<br />

nur unerheblichen und schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters und nach §§ 543 Abs. 1 u. 2 Nrn. 3 a) und<br />

b), 569 Abs. 3 u. 4 BGB außerordentlich und fristlos kündigen, sofern der Mieter über einen relevanten<br />

Zeitraum unberechtigter Weise zu wenig Miete gezahlt hat. Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wenn<br />

der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete mit einem Betrag von<br />

mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a) i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder in<br />

einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit einer Miethöhe in Rückstand gerät,<br />

welcher die Miethöhe von zwei Monaten erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB).<br />

Von besonderer Praxisrelevanz ist in diesem Zusammenhang die häufig auftreffende Konstellation,<br />

dass der Mieter angebliche Mängel der Mietsache behauptet, welche der Vermieter angeblich nicht<br />

bzw. nicht ausreichend behoben hat, so dass der Mieter aus seiner Sicht zur Mietminderung berechtigt,<br />

sprich zu einer nur verminderten Mietzahlung verpflichtet ist. Regelmäßig ist der Vermieter der Auffassung,<br />

dass entweder gar kein zur Mietminderung berechtigender Mangel vorliegt oder er einen<br />

solchen ordnungsgemäß beseitigt hat, so dass jedenfalls kein Recht zur Mietminderung (mehr) besteht<br />

bzw. es sich lediglich um solche Beeinträchtigungen handelt, die so gering sind, dass sie der Mieter<br />

ohne Minderungsrecht hinzunehmen habe. Alle Fälle der genannten Konstellation haben gemein, dass<br />

der Mieter nach Mängelanzeige und ggf. Aufforderung zur Mängelbeseitigung den Mietzins in einer<br />

geminderten Höhe an den Vermieter erbringt, der Vermieter seinerseits die Mängel zurückweist und<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1059

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