ZAP-2019-20
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1817<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzugs infolge einer Mietminderung<br />
Miete/Nutzungen<br />
Wohnraummietrecht<br />
Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters infolge<br />
einer Mietminderung wegen behaupteter Mängel der Mietsache<br />
Von Richter am Amtsgericht Dr. SVEN CASPERS, München<br />
Inhalt<br />
I. Vorbemerkung<br />
II. Vorfrage: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung<br />
III. Mietminderung wegen Mangelhaftigkeit der<br />
Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB)<br />
1. Berechnung einer Mietminderung<br />
2. Erforderlicher Mietervortrag bei Mängeln<br />
3. Sekundäre Darlegungslast des Vermieters<br />
IV. Zurückbehaltungsrechte des Mieters aus<br />
§§ 3<strong>20</strong>, 273 BGB i.V.m. 535 Abs. 1 S. 2 BGB<br />
1. Unterschied zur Mietminderung<br />
2. Gesetzliche Vorleistungspflicht des Mieters<br />
nach § 556b BGB<br />
3. Zeitliche Dauer der Ausübung<br />
4. Höhe des Zurückbehaltungsrechts<br />
5. Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsoder<br />
Tatsachenirrtums des die Miete<br />
mindernden Mieters<br />
6. Abdingbarkeit des Zurückbehaltungsrechts<br />
V. Zusammenfassung und Ratschläge für die<br />
Praxis<br />
I. Vorbemerkung<br />
Der Vermieter kann dem Wohnraummieter nach § 573 Abs.1 u. 2 Nr. 1 BGB ordentlich wegen einer nicht<br />
nur unerheblichen und schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters und nach §§ 543 Abs. 1 u. 2 Nrn. 3 a) und<br />
b), 569 Abs. 3 u. 4 BGB außerordentlich und fristlos kündigen, sofern der Mieter über einen relevanten<br />
Zeitraum unberechtigter Weise zu wenig Miete gezahlt hat. Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wenn<br />
der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete mit einem Betrag von<br />
mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a) i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder in<br />
einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit einer Miethöhe in Rückstand gerät,<br />
welcher die Miethöhe von zwei Monaten erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB).<br />
Von besonderer Praxisrelevanz ist in diesem Zusammenhang die häufig auftreffende Konstellation,<br />
dass der Mieter angebliche Mängel der Mietsache behauptet, welche der Vermieter angeblich nicht<br />
bzw. nicht ausreichend behoben hat, so dass der Mieter aus seiner Sicht zur Mietminderung berechtigt,<br />
sprich zu einer nur verminderten Mietzahlung verpflichtet ist. Regelmäßig ist der Vermieter der Auffassung,<br />
dass entweder gar kein zur Mietminderung berechtigender Mangel vorliegt oder er einen<br />
solchen ordnungsgemäß beseitigt hat, so dass jedenfalls kein Recht zur Mietminderung (mehr) besteht<br />
bzw. es sich lediglich um solche Beeinträchtigungen handelt, die so gering sind, dass sie der Mieter<br />
ohne Minderungsrecht hinzunehmen habe. Alle Fälle der genannten Konstellation haben gemein, dass<br />
der Mieter nach Mängelanzeige und ggf. Aufforderung zur Mängelbeseitigung den Mietzins in einer<br />
geminderten Höhe an den Vermieter erbringt, der Vermieter seinerseits die Mängel zurückweist und<br />
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