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ZAP-2019-20

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Rechtsprechung Fach 18, Seite 1695<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Begründung zurückverwiesen, das Berufungsgericht<br />

sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.<br />

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGG hat ein Senat des LSG, wenn er durch Urteil entscheidet, grds. in der<br />

Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern<br />

tätig zu werden. Abweichend hiervon gestattet § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG dem Vorsitzenden oder –<br />

soweit bestellt – dem Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats zu entscheiden<br />

(sog. konsentierter Einzelrichter). Auch wenn das Einverständnis der Beteiligten vorliegt,<br />

muss der Vorsitzende/Berichterstatter im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber<br />

befinden, ob er von dieser besonderen Verfahrensweise Gebrauch macht oder ob es aus<br />

sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat zu verbleiben hat. Durch Urt. v.<br />

29.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> (B 2 U 5/18 R, hierzu WESTERMANN, jurisPR-SozR 13/<strong><strong>20</strong>19</strong> Anm. 5) hat das BSG entschieden:<br />

Eine Entscheidung nach § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG ist im Hinblick darauf, dass die Sozialgerichte<br />

grds. als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere<br />

Richtigkeitsgewähr beizumessen ist, grds. dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden<br />

ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung in<br />

Abweichung von einem Judikate eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte getroffen wird<br />

(Divergenz) oder weil sie nach den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang<br />

höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und<br />

deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Keine der Fallgruppen, bei der nach der bisherigen Rechtsprechung<br />

des BSG trotz Divergenz bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Vorsitzende/Berichterstatter<br />

anstelle des Senats entscheiden könne, liege vor (hierbei handelt es sich um folgende Gestaltungen:<br />

ein Verfahren weist keine rechtlichen Schwierigkeiten auf; es wird der ständigen Rechtsprechung<br />

gefolgt; das Einverständnis mit der Einzelrichterentscheidung erstreckt sich gerade auch auf den<br />

Fall der Zulassung der Revision; das Urteil bezieht sich auf eine bereits vorhandene, in vollständiger<br />

Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige<br />

Parallelfälle).<br />

Das BSG führt dann weiter aus, warum im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Rechtsfrage<br />

höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat.<br />

3. Wiedereinsetzung nach PKH-Antrag<br />

Während die Beteiligten vor dem SG und dem LSG den Rechtsstreit selber führen können (§ 73 Abs. 1<br />

SGG), müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte<br />

vertreten lassen (§ 73 Abs. 4 S. 1 SGG).<br />

Der Kläger hatte gegen ein seine Klage abweisendes LSG-Urteil wenige Tage vor Ablauf der Monatsfrist<br />

des § 160a Abs. 1 S. 2 SGG wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt und<br />

gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne jedoch die Erklärung über die persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen. Diese Erklärung legte<br />

er erst einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist vor und beantragte insofern Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand nach § 67 SGG, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die<br />

Erklärung fristgerecht vorzulegen, wie sich aus den Attesten seines Hausarztes und dem Entlassungsbericht<br />

einer Klinik ergebe.<br />

Der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos (BSG, Beschl. v. 3.4.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 1 KR 84/18 B).<br />

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten<br />

Gerichtshöfe des Bundes grds. Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung in<br />

der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) bis<br />

zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen. Darauf hat das LSG den Kläger bereits in den<br />

Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1085

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