ZAP-2019-20
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Rechtsprechung Fach 18, Seite 1695<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />
erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Begründung zurückverwiesen, das Berufungsgericht<br />
sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.<br />
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGG hat ein Senat des LSG, wenn er durch Urteil entscheidet, grds. in der<br />
Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern<br />
tätig zu werden. Abweichend hiervon gestattet § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG dem Vorsitzenden oder –<br />
soweit bestellt – dem Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats zu entscheiden<br />
(sog. konsentierter Einzelrichter). Auch wenn das Einverständnis der Beteiligten vorliegt,<br />
muss der Vorsitzende/Berichterstatter im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber<br />
befinden, ob er von dieser besonderen Verfahrensweise Gebrauch macht oder ob es aus<br />
sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat zu verbleiben hat. Durch Urt. v.<br />
29.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> (B 2 U 5/18 R, hierzu WESTERMANN, jurisPR-SozR 13/<strong><strong>20</strong>19</strong> Anm. 5) hat das BSG entschieden:<br />
Eine Entscheidung nach § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG ist im Hinblick darauf, dass die Sozialgerichte<br />
grds. als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere<br />
Richtigkeitsgewähr beizumessen ist, grds. dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden<br />
ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung in<br />
Abweichung von einem Judikate eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte getroffen wird<br />
(Divergenz) oder weil sie nach den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang<br />
höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und<br />
deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Keine der Fallgruppen, bei der nach der bisherigen Rechtsprechung<br />
des BSG trotz Divergenz bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Vorsitzende/Berichterstatter<br />
anstelle des Senats entscheiden könne, liege vor (hierbei handelt es sich um folgende Gestaltungen:<br />
ein Verfahren weist keine rechtlichen Schwierigkeiten auf; es wird der ständigen Rechtsprechung<br />
gefolgt; das Einverständnis mit der Einzelrichterentscheidung erstreckt sich gerade auch auf den<br />
Fall der Zulassung der Revision; das Urteil bezieht sich auf eine bereits vorhandene, in vollständiger<br />
Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige<br />
Parallelfälle).<br />
Das BSG führt dann weiter aus, warum im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Rechtsfrage<br />
höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat.<br />
3. Wiedereinsetzung nach PKH-Antrag<br />
Während die Beteiligten vor dem SG und dem LSG den Rechtsstreit selber führen können (§ 73 Abs. 1<br />
SGG), müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte<br />
vertreten lassen (§ 73 Abs. 4 S. 1 SGG).<br />
Der Kläger hatte gegen ein seine Klage abweisendes LSG-Urteil wenige Tage vor Ablauf der Monatsfrist<br />
des § 160a Abs. 1 S. 2 SGG wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt und<br />
gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne jedoch die Erklärung über die persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen. Diese Erklärung legte<br />
er erst einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist vor und beantragte insofern Wiedereinsetzung in den<br />
vorigen Stand nach § 67 SGG, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die<br />
Erklärung fristgerecht vorzulegen, wie sich aus den Attesten seines Hausarztes und dem Entlassungsbericht<br />
einer Klinik ergebe.<br />
Der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos (BSG, Beschl. v. 3.4.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 1 KR 84/18 B).<br />
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten<br />
Gerichtshöfe des Bundes grds. Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung in<br />
der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) bis<br />
zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen. Darauf hat das LSG den Kläger bereits in den<br />
Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong> 1085