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ZAP-2019-20

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Fach 18, Seite 1680<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Rechtsprechung<br />

geprüft, ob eine Kostensenkung aus subjektiven oder objektiven Gründen unzumutbar oder unmöglich<br />

ist (KNICKREHM in KNICKREHM/KREIKEBOHM/WALTERMANN (Hrsg.), a.a.O., § 22 SGB II Rn 11). Nach § 22 Abs. 1 S. 2<br />

SGB II werden die angemessenen Unterkunftskosten bei einem nicht erforderlichen Umzug im Vergleichsraum<br />

(BSG, Urt. v. 1.10.<strong>20</strong>10 – B 4 AS 60/09 R, BSGE 106, 147) auf die Höhe der Unterkunftskosten<br />

vor dem Umzug begrenzt, selbst wenn Unterkunftskosten nach dem Umzug zwar höher, aber dennoch<br />

angemessen sind.<br />

Das BSG hatte am 30.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> in fünf Verfahren vor allem über die Anforderungen an den Vergleichsraum<br />

und das weitere Verfahren im Falle einer fehlerhaften Vergleichsraumbildung zu entscheiden.<br />

Die Klägerin des ersten Verfahrens (Urt. v. 30.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 41/18 R) wohnte allein in einer Zweizimmerwohnung<br />

in Bad Segeberg (Landkreis Segeberg) in einer Wohnung, für die sie monatlich eine<br />

Nettokaltmiete i.H.v. 340 €, eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 47,50 € und eine Heizkostenvorauszahlung<br />

i.H.v. 62,50 € zahlte. Der Beklagte wies sie auf die Unangemessenheit der Unterkunftsund<br />

Heizungskosten hin und bewilligte ihr von März bis August <strong>20</strong>13 nur noch 339 € Bruttokaltmiete<br />

und die tatsächlichen Heizungskosten. Während die Klage hiergegen Erfolg hatte, führte die Berufung<br />

des Beklagten vor dem LSG zur Aufhebung des Urteils des SG und zur Abweisung der Klage. Die Klägerin<br />

rügte mit ihrer Revision eine Verletzung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.<br />

Im zweiten Verfahren (Urt. v. 30.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 12/18 R) zahlten die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2<br />

(Tochter der Klägerin zu 1) für eine in Blankenburg (Landkreis Harz) gelegene Wohnung monatlich 370 €<br />

Nettokaltmiete, 100 € Betriebskostenvorauszahlung und 121 € Heizkostenvorauszahlung. Der Beklagte<br />

bewilligte, nachdem er auf die Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten hingewiesen<br />

hatte, von März bis August <strong>20</strong>13 und von März bis August <strong>20</strong>14 322,80 € für die Unterkunfts- und 68,38 €<br />

für die Heizungskosten. Der Betrag für die Heizungskosten wurde in den Widerspruchsverfahren geringfügig<br />

angehoben.<br />

Die Klagen hiergegen wurden vom SG abgewiesen. Im Berufungsverfahren sprach das LSG höhere<br />

Leistungen für die Bruttokaltmiete, allerdings nicht in Höhe der tatsächlich hierfür anfallenden Kosten<br />

zu. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte rügten mit ihrer Revision eine Verletzung von § 22<br />

Abs. 1 S. 1 SGB II.<br />

Im dritten Verfahren (Urt. v. 30.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 10/18 R) zahlten die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2<br />

(Tochter der Klägerin zu 1) für eine in Halberstadt (Landkreis Harz) liegende Wohnung monatlich eine<br />

Bruttowarmmiete i.H.v. 325 €. Den Antrag der Klägerin zu 1, die Übernahme der Aufwendungen für eine<br />

andere Unterkunft in Blankenburg (Landkreis Harz) zuzusichern, lehnte der Beklagte ab. Ab dem Umzug<br />

am 1.5.<strong>20</strong>11 bewilligte der Beklagte monatlich statt der tatsächlich anfallenden 370,04 € nur 325 €<br />

Bruttowarmmiete.<br />

Klage und Berufung hatten Erfolg. Mit seiner Revision rügte der Beklagte, dass das LSG die Vergleichsräume<br />

festgelegt hat, was aber ihm vorbehalten sei.<br />

Im vierten Verfahren (Urt. v. 30.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 11/18 R) zahlten der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 (Sohn<br />

des Klägers zu 1), für eine Wohnung in Schönebeck (Salzlandkreis) monatlich 299 € Nettokaltmiete,<br />

98,98 € Betriebskostenvorauszahlung und 113 € Heizkostenvorauszahlung. Der Beklagte wies im August<br />

<strong>20</strong>10 auf die Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten hin. Danach bewilligte er für den<br />

streitigen Zeitraum von Februar <strong>20</strong>11 bis Juli <strong>20</strong>11 monatlich 240 € für die Nettokaltmiete und 66 € für die<br />

Betriebskosten. Außerdem wurden die tatsächlichen Heizungskosten übernommen. Klage und Berufung<br />

hatten Erfolg. Mit der Revision rügt der Beklagte die Festsetzung der Vergleichsräume durch das LSG,<br />

was ihm vorbehalten sei.<br />

Im fünften Verfahren (Urt. v. 30.1.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 24/18 R) zahlte der allein lebende Kläger für seine<br />

Wohnung in der Gemeinde Hermannsdorf (Landkreis Börde) monatlich 318 € Nettokaltmiete, 55 €<br />

1070 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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